Auto beschädigt durch radelnde Kinder

Aufsichtspflichtige sind in der Regel nicht zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet, wenn ihre Kinder im Alter von sechs und sieben Jahren parkende Autos beschädigen, weil sie mit ihren Fahrraden zu dicht an ihnen vorbeigefahren sind. Das wurde so im Februar 2018 in einem Urteil im Landgericht Koblenz entschieden.

Ein Versicherer hatte deswegen geklagt, da er Schäden von Rund 8.000 € regulieren musste. Dafür wollte er die aufsichtspflichtige Person der beiden Kinder im Alter von sechs und sieben Jahren verantwortlich machen. Doch handelt es sich in diesem Fall wirklich um eine Verletzung der Aufsichtspflicht?

Im Rahmen eines Wettrennens waren die beiden Kinder mit ihren Fahrrädern auf dem Weg zu einem nahe ihrer Wohnung gelegenen Spielplatz unterwegs. Beim Vorbeifahren sind sie zu dicht an den parkenden Autos gewesen und habe diese dabei beschädigt. Dabei sind die Kinder nicht auf dem Bürgersteig, sondern auf dem Straßenrand gefahren. Außerdem hätten die Schäden durch Gummistopfen am Ender der Lenker der Kinderfahrräder vermieden werden können.

Jedoch war sich die Beklagte keiner Schuld bewusst und trug den Rechtsstreit zum Landesgericht vor. Ihre Argumente waren, dass den Kindern der Weg zum Spielplatz bekannt gewesen sei und sie auch ausreichend über die Gefahren und das Verhalten im Straßenverkehr aufgeklärt worden seien. Außerdem sei bei dem regelmäßigen Kontrollieren der Kinder nichts Negatives aufgefallen. Die Kinder haben nur auf Anweisung der Eltern die wenig befahrene Straße statt den Bürgersteig genutzt.

Den Richter überzeugte die Argumentation und die Klage des Versicherers wurde daher zumindest um die Hälfte seiner Aufwendungen zurückgewiesen. In solchen Fällen richtet sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach dem Alter des Kindes, seiner Eigenart und seinem Charakter, seinem örtlichen Umfeld, dem Ausmaß der drohenden Gefahren, der Vorhersehbarkeit des schädigenden Verhaltens sowie der Zumutbarkeit für den Aufsichtspflichtigen. Nach diesen Kriterien sei die Aufsichtspflicht der Eltern laut dem Richter nicht verletzt worden.

Um den Frieden mit den Nachbarn nicht zu gefährden kann in diesem Fall eine entsprechende Haftpflichtversicherung aushelfen.

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Elementarschäden sind IHR Problem!

Zugegeben, der heutige Titel ist reißerisch, doch der bayerische Finanzminister Markus Söder kündigte an, dass Bayern ab dem 1. Juli 2019 keine Soforthilfe für Hochwasseropfer (Elementarschäden) mehr leisten wird. Was in Bayern anfängt kann bald das ganze Bundesgebiet betreffen.

Bayern war auch eines der Bundesländer gewesen, das seine betroffenen Bürger bisher am unkompliziertesten und großzügigsten mit Hilfszahlungen unterstützte. Da die Millionen auch in Süddeutschland nicht auf den Bäumen wachsen, wird bereits seit einigen Jahren für mehr Eigenverantwortung bei der Absicherung gegen Elementarschäden geworben. Mit der Ankündigung soll wohl eindeutig klargestellt werden, dass Elementarschäden das Problem eines jeden Einzelnen sind.

Das trifft natürlich nicht nur auf Bayern, sondern auf ganz Deutschland zu. Die vergangenen Jahre haben gezeigt, dass die Kraft der Natur sehr zerstörerisch sein kann. Sie erinnern sich sicher noch an die Bilder der Überschwemmung von Simbach am Inn. Neben Privathaushalten finden sich unter den Geschädigten natürlich auch viele Gewerbetreibende aus den unterschiedlichsten Branchen.

Der finanzielle Schaden ist meist gewaltig: Addiert man den Sachschaden an Gebäude und Betriebseinrichtung, die Betriebsunterbrechung, Aufräum-, Reinigungs- und Beseitigungskosten zusammen, kann man schon verstehen, weshalb die Bundesländer nicht dauerhaft für diese Kosten einspringen können. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) bestätigt regelmäßig, dass gut 99 % der Gebäude im Land ohne Probleme gegen Elementarschäden versichert werden können. Von der Reinigung bis hin zum Abriss und Neuaufbau würde eine Elementarschadendeckung (Einschluss der Gebäude- bzw. Inhaltsversicherung) für alle anfallenden Kosten aufkommen. Diese sinnvollen Leistungserweiterungen kosten in aller Regel kein Vermögen an Mehrprämie.

Elementarschäden, das ist natürlich nicht nur Überschwemmung. Mit dem Einschluss sichern Sie Ihr Hab und Gut auch gegen die nachstehenden Schadensursachen ab: Starkregen/Überschwemmung/Rückstau, Hochwasser, Schneedruck, Lawinen/Erdrutsch, Erdsenkung, Erdbeben und Vulkanausbruch. Es steckt also jede Menge Schutz in dieser sinnvollen Erweiterung. Sperren Sie das unnötige Risiko der Elementarschäden einfach aus, bevor aus „ich könnte…“ ein „ach, hätte ich nur…!“ geworden ist.

Gerne berechnen wir Ihnen hier individuelle Angebote, damit Sie eine vernünftige Entscheidung treffen können. Gehen Sie kein Risiko ein, das so einfach vermieden werden kann!

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Artikel: Bayern will Hochwasseropfer nicht mehr unterstützen

Wikipedia: Elementarschaden

Lohnt sich eine Fahrrad-Versicherung überhaupt?

Auch trotz einer Fahrrad-Versicherung kann man am Ende böse überrascht werde. Wenn der Drahtesel mal geklaut werden sollte, zahlt nicht jede Versicherung. Denn manche Versicherer schreiben sogar vor, mit welchem Schloss Sie Ihr Fahrrad abschließen müssen und wo Sie es abstellen müssen.

Vor allem bei älteren Hausrat-Versicherungen sind Fahrräder kostenlos mitversichert. Doch Sie sollten das unbedingt nachprüfen lassen. Denn bei neueren Hausrat-Versicherungen ist es meistens anders und sie schließen eine Fahrrad-Versicherung nicht mehr automatisch ein. Hier sollte man am im besten Fall prüfen, ob sich die Hausrat-Versicherung um eine Fahrrad-Versicherung erweitern lässt.

Je nach Wohnort können die Kosten für ein etwa 1300 Euro teures Fahrrad je nach Wohnort zwischen 10 und 180 Euro variieren. Das Fahrrad ist meist aber nur in abgeschlossenen Räumen mitversichert. Das gilt für beide Varianten. Ein Nachteil der Hausrat-Versicherungen mit Fahrrad-Versicherung ist jedoch, dass damit nur rund fünf Prozent des Wertes einer Wohnung abgedeckt sind. Auch wenn Ihr Fahrrad aus einem abgeschlossenem Raum gestohlen wird bekommen Sie unter Umständen den kompletten Wert nicht erstattet. Daher kann sich gerade bei Fahrrädern gehobener Preisklassen eine spezielle Fahrrad-Versicherung rentieren.

Jedoch sollte erwähnt werden, dass spezielle Fahrrad-Versicherungen teuer sind. Wenn Sie Ihr Fahrrad vor Diebstahl vom Laternenpfahl oder vom Gartenzaun sichern wollen, sollten Sie sich dennoch eine gesonderte Fahrrad-Versicherung abschließen. Es gibt Anbieter, die sich darauf spezialisiert haben und sogar Teil- und Vollkaskoschutz anbieten. Die Kosten unterscheiden sich von Wohnort zu Wohnort und können teils recht teuer sein. Bei einem Wert Ihres Fahrrads bis zu 500 Euro kann die Fahrrad-Versicherung jährlich 45 Euro kosten. Bei einem Kaufpreis bis 800 Euro kann die Versicherung 77 Euro koste. Die Prämie der Fahrrad-Versicherung kann auch auf 180 bis 200 Euro im Jahr steigen, wenn Ihr Rad in der Luxusklasse ab 1200 Euro liegt.

Hier ist trotzdem äußerste Vorsicht geboten. Denn manche Anbieter schreiben die Marke des Fahrradschlosses vor, das Sie verwenden müssen, damit Sie im Schadenfall Ihr Geld bekommen. Damit die Versicherung einen Verlust ersetzt, müssen Sie teilweise Ihr Fahrrad in geschlossenen Räumen abstellen. Wichtig ist also immer das Kleingedruckte zu lesen. Übrigens gilt als preisliche Faustregel dür ein gutes Schloss, dass es fünf Prozent des Fahrradwertes kosten sollte. Dennoch können auch gute Schlösser geknackt werden. Somit ist eine Fahrrad-Versicherung gar keine schlechte Idee.

Sprechen Sie mit uns über weitere Details. Wir helfen Ihnen gerne unter 07181 9854-0 oder willkommen@aloga.de


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