Haftung von Vereinsvorständen

Haftung

In den Vorstand eines Vereines gewählt zu werden zeugt davon aus, dass einem die anderen Mitglieder ein hohes Maß an Vertrauen entgegen bringen. Darauf können Sie schon ein wenig stolz sein. Sind Sie sich jedoch darüber bewusst, welches hohe Risiko der Haftung Sie mit dem Amt übernehmen?

Die meisten Betroffenen sind meistens  erstaunt, wenn man sie auf das Thema anspricht. Auch bei Vorständen, die ihre Position bereits seit vielen Jahren vertreten. Machen Sie als Vorstandsmitglied beispielsweise einen Fehler, der Ihrem Verein einen Vermögensschaden zufügt, haften Sie unter Umständen mit Ihrem Privatvermögen dafür. Der im Jahr 2009 eingeführte § 31a BGB ist Basis dieser Haftung.

Laut diesem Paragrafen werden Sie bei grob fahrlässigen Fehlern dem Verein gegenüber schadenersatzpflichtig. Das kann der Fall sein, wenn Sie Abbuchungen zu oberflächlich ko9ntrollieren und somit ein Kassenfehlbetrag zustande kommt. Oder wenn Sie überhöhte Rechnungen ohne Prüfung zahlen. Außerdem können Sie zur Rechenschaft gezogen werden, wenn Sie vergessen Fördermittel zu beantragen oder die Gemeinnützigkeit verloren geht.

Wegen der oben genannten Gründe empfehlen wir immer zur normalen Haftpflicht eine D & O Versicherung für den Verein abzuschließen. Diese schützt die gesamte Vorstandschaft vor der Haftungsfalle und erstattet möglicherweise die Schuldensumme an den Verein.

Sprechen Sie mit uns über weitere Details. Wir helfen Ihnen gerne unter 07181 9854-0 oder willkommen@aloga.de

Diese Versicherungsbeiträge können Sie von der Steuer absetzen

Steuern

Ende Mai läuft für viele Arbeitnehmer die Frist ab, zu der die Steuererklärung abgegeben werden muss. Viele Beiträge, die Sie für Ihre Versicherungen bezahlen, können Sie auch in der Steuererklärung angeben. Heute mehr darüber.

Ende Mai läuft für viele Arbeitnehmer die Frist ab, zu der die Steuererklärung abgegeben werden muss. Sind Sie schon so weit Ihre Steuererklärung für 2016 nächste Woche einzureichen? Glück denen, die eine Fristverlängerung beantragt haben, denn jene werden am langen Wochenende nicht wie wild Ihre Lohnzettel, Rechnungen und Quittungen zusammensuchen um dann des Nächtens Stunden vor dem PC zu sitzen und alles in die Steuerformulare eintragen.

Viele Beiträge, die Sie bezahlen, können Sie auch in der Steuererklärung angeben, denn der Fiskus beteiligt sich an vielen Kosten, unter anderem für Versicherungen.

Altersvorsorgeaufwendung

Kosten für die Basisabsicherung in der Altersvorsorge können Steuerpflichtige als Sonderausgaben absetzen. Zu dieser Basisabsicherung zählen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bzw. zu den jeweiligen berufsständigen Versorgungswerken, sowie die Basis-Rente (umgangssprachlich als Rürup-Rente bezeichnet). Der maximal abzugsfähige Betrag ist dabei auf 18.669 Euro begrenzt (verdoppelt für Ehepaare).

Riester-Rente

Die Riester-Rente bietet ebenfalls Steuervorteile, doch gibt es verschiedene Möglichkeiten, wie diese zum Tragen kommen (direkt oder indirekt). Das Schöne ist, dass Sie sich als Steuerpflichtiger nicht um die Details kümmern müssen, sondern lediglich den Bogen Anlage AV auszufüllen haben.

Sonstige Vorsorgeaufwendungen

Auch andere Ausgaben, die Vorsorgecharakter haben, können steuerlich geltent gemacht werden. Dazu gehören insbesondere Kranken-, Arbeitslosen-, Pflege-, Haftpflicht-, Risikoleben- oder Berufsunfähigkeitsversicherungen. Auch Lebens- und Rentenversicherungen, die vor 2005 abgeschlossen wurden können noch mit angegeben werden. Natürlich gibt es auch hier meist Höchstbeitrage, die in den meisten Fällen durch die Kranken- und Pflegeversicherung bereits erreicht werden. Ihre Aufwendungen werden in der Anlage Vorsorgeaufwand eingetragen.

Berufliche Versicherungen

Der Eine oder Andere von Ihnen mag vielleicht auch eine rein berufliche Versicherung haben, z.B. eine Berufshaftpflichtversicherung. Diese können in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten gelten gemacht werden (Anlage N).

 

Sprechen Sie mit uns über weitere Details zu Versicherungthemen. Wir helfen Ihnen gerne unter 07181 9854-0 oder willkommen@aloga.de
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Skuriler Haftpflichtschaden

Haftpflichtschaden Autoversicherung

Ein 53 Jahre alter Mann und seine 14-jährige Tochter hatten vor einigen Wochen in Altomünster einen skurilen Haftpflichtschadensfall. Bei einer gemeinsamen Ausfahrt mit dem Cabrio haben die beiden eine unglücklliche Begegnung mit einem Landwirt gehabt.

Bei schönem Wetter waren der Cabrio-Fahrer und seine Tochter mit offenem Verdeck unterwegs. Der ihnen entgegenkommende Landwirt musste einem parkendem Auto ausweichen. Dabei geriet seine stinkende Fracht in Wallung und die Gülle schwappte in das Cabrio.

Die Insassen des Cabrios wurden nicht verletzt. Sie waren lediglich „gebräunt und brauchten eine Dusche“, meinte ein Sprecher der Polizei. Der Deckel des Güllefasses war nicht ordnungsgemäß verschlossen gewesen. Somit sei der Unfall nun ein Fall für die Haftpflichtversicherung des Landwirts.

Immer mehr Fotovoltaikanlagenhersteller gehen pleite!

Fotovoltaikanlagenhersteller

Die „fetten Jahre“ für Fotovoltaikhersteller sind vorbei. Von 2012 auf 2013 ging das Auftragsvolumen der Branche um fast 50% zurück – Tendenz weiter fallend. Einer der Gründe liegt hierzulande in der sinkenden Förderung, die eine Investition in die eigene Anlage zunehmend unattraktiver macht. Der stetige Preisverfall der Anlagen trägt dazu bei, dass Hersteller sich schwertun, noch Geld damit zu verdienen.   

Und nun wieder die Frage: Was hat das mit Ihnen zu tun? Wenn Sie keine Fotovoltaikanlage haben und auch sonst nicht viel davon halten ersteinmal überhaupt nichts. Anders sieht es aus, wenn Sie vielleicht selbst eine geförderte Anlage auf dem Dach haben.

Werden Komponenten einer Fotovoltaikanlage nicht mehr serienmäßig gefertigt, erstatten Fotovoltaikversicherungen regelmäßig nur den Zeitwert der defekten Komponente. Das ist der Kaufpreis abzüglich von Alter, Gebrauch und Abnutzung, also so gut wie nichts.

Meist wird dieser Betrag bei weitem nicht ausreichen um das defekte Teil in Einzelfertigung wieder herstellen zu lassen. Somit bleibt Ihnen nur die Wahl Ihre Fotovoltaikanlage außer Betrieb zu setzen oder deren Wirtschaftlichkeit aufzugeben.

Die wirtschaftliche Entwicklung in dieser Branche hat also „durch die Hintertüre“ Lücken in Ihren Versicherungsschutz gerissen. Doch glücklicherweise gibt es auch Versicherer, die die Mehrkosten in den oben beschrieben Fällen auch tragen. (Genauer gesagt gibt es bei manchen Versicherern Premiumtarife. Spartarife zahlen auch bei diesen Versicherern nur den Zeitwert.)

Sprechen Sie mit uns und wir können gemeinsam prüfen, ob Ihr aktueller Versicherer den Branchenentwicklungen gerecht wird oder nicht. Wir helfen Ihnen gerne unter 07181 9854-0 oder willkommen@aloga.de


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Hundebesitzer haften generell für ihre Vierbeiner

Hundebesitzer

Hundebesitzer haften generell für ihre Hunde in jedem Fall, auch wenn sie selbst keine Schuld trifft. Grund dafür ist die Gefährdungshaftung. Anders wie bei Vögeln und Katzen, sind Hunde nicht über die Privathaftpflichtversicherung mitversichert. Daher benötigen Hunde eine eigene Versicherung.

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch haften Sie als Herrchen in unbegrenzter Höhe. Demzufolge ist die Tierhalterhaftpflicht für jeden Hundebesitzer ein Muss. Wie Sie bereits wissen sollten, können die Folgen eines Hundebisses fatal sein. Die Heilbehandlungskosten und Schmerzensgeldansprüche werden an den Tierhalter gestellt. Die Tierhalterhaftpflichtversicherung kommt aber auch bei Sachschäden auf.

Wenn Sie eine Hundehalterhaftpflichtversicherung abschließen, sind Sie als Versicherungsnehmer als Tierhalter versichert. Allerdings müssen Sie bedenken, dass jeder Hund, der zur Familie gehört, versichert werden muss. Falls Sie sich einen neuen Hund anschaffen sollten, ist dieser üblicherweise für einen Monat mitversichert. Danach sollten Sie den Hund der Versicherung melden. Der Beitrag, den Sie für Ihren Hund zahlen kann sich von anderen Hunden unterscheiden. Bei der Beitragshöhe spielt die Rasse, die Anzahl der Hunde und ob ihr Hund eventuell ein Kampfhund ist eine Rolle.

Die Hundehalterhaftpflichtversicherung zahlt eine Entschädigung an Dritte, wenn dessen Schadenseratzansprüche gerechtfertigt sind. Folglich überprüft die Versicherung, ob Sie bei dem Schaden überhaupt verpflichtet sind zu leisten.

Sprechen Sie mit uns über weitere Details. Wir helfen Ihnen gerne unter 07181 9854-0 oder willkommen@aloga.de