Haftung von Vereinsvorständen

Haftung

In den Vorstand eines Vereines gewählt zu werden zeugt davon aus, dass einem die anderen Mitglieder ein hohes Maß an Vertrauen entgegen bringen. Darauf können Sie schon ein wenig stolz sein. Sind Sie sich jedoch darüber bewusst, welches hohe Risiko der Haftung Sie mit dem Amt übernehmen?

Die meisten Betroffenen sind meistens  erstaunt, wenn man sie auf das Thema anspricht. Auch bei Vorständen, die ihre Position bereits seit vielen Jahren vertreten. Machen Sie als Vorstandsmitglied beispielsweise einen Fehler, der Ihrem Verein einen Vermögensschaden zufügt, haften Sie unter Umständen mit Ihrem Privatvermögen dafür. Der im Jahr 2009 eingeführte § 31a BGB ist Basis dieser Haftung.

Laut diesem Paragrafen werden Sie bei grob fahrlässigen Fehlern dem Verein gegenüber schadenersatzpflichtig. Das kann der Fall sein, wenn Sie Abbuchungen zu oberflächlich ko9ntrollieren und somit ein Kassenfehlbetrag zustande kommt. Oder wenn Sie überhöhte Rechnungen ohne Prüfung zahlen. Außerdem können Sie zur Rechenschaft gezogen werden, wenn Sie vergessen Fördermittel zu beantragen oder die Gemeinnützigkeit verloren geht.

Wegen der oben genannten Gründe empfehlen wir immer zur normalen Haftpflicht eine D & O Versicherung für den Verein abzuschließen. Diese schützt die gesamte Vorstandschaft vor der Haftungsfalle und erstattet möglicherweise die Schuldensumme an den Verein.

Sprechen Sie mit uns über weitere Details. Wir helfen Ihnen gerne unter 07181 9854-0 oder willkommen@aloga.de

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