Wohngebäude und Leitungswasserschäden – ein leidiges Thema

Wohngebäudeversicherung

Im Rahmen der Wohngebäudeversicherung wird das Schadenpotenzial von Leitungswasserschäden oft unterschätzt. Dass Versicherer gerade in diesem Bereich empfindlich reagieren und bei mehreren – auch kleinen – Schäden recht schnell die Reißleine ziehen, überrascht viele.

Ein Fall aus der Praxis: Es ist jetzt gut zwei Jahre her, da kam es an einem Mehrfamilienhaus in einer oberfränkischen Kleinstadt zu einem spektakulären Fall: Ein Wasserzulaufschlauch löste sich kurz nach dem Einschalten einer Waschmaschine und tausende Liter suchten sich über Stunden lautlos und ungehindert den Weg in jeden Winkel des Hauses. Lehmdecken, Böden und die Wände des knapp 30 Jahre alten Gebäudes saugten sich wie ein Schwamm voll. Das Gebäude drohte einzustürzen und alle Bewohner mussten evakuiert werden . Die Schadensumme erreichte einen hohen sechsstelligen Bereich. Der Schadenverursacher war übrigens zur Arbeit gegangen und wurde erst sehr viel später mit dem Ergebnis konfrontiert.

Ein Szenario, von dem viele Wohngebäudeversicherer ein Lied singen könnten. Wie eine Statistik des GDV zeigt, häuften sich in den letzten Jahren im Bereich der Wohngebäudeversicherung insbesondere die Schäden im Bereich Leitungswasser immens. Hierunter fallen auch Kosten für Trockenlegungen, Austausch von Fliesen und Parkettböden. Ebenso die Unterbringungskosten des Versicherungsnehmers in ein Hotel bei (temporärer) Unbewohnbarkeit der Wohnräume (vergleichen Sie zu den abgedeckten Kosten bitte die Bedingungswerke).

Fehlverhalten und Materialalterung

Alleine im Jahr 2016 sprechen wir von weit über einer Million versicherter Schäden. Tendenz steigend. Das hat natürlich Gründe: Das Problem liegt vor allem im immer älter werdenden Bestand der versicherten Gebäude und der rückläufigen Zahl der Neubauten. Die Ursachen sind neben den geringeren Planungs- und Ausführungsfehlern sowie den falschen Betriebsbedingungen (z. B. unzureichende Beheizung von Gebäuden während der Frostperioden), vor allem die Alterung der Rohrsysteme und Installationen. Ein Schaden wird von Jahr zu Jahr also immer sicherer.

Hier gilt: Lag einmal ein Schaden vor, kann man davon ausgehen, dass der nächste nicht lange auf sich warten lässt. Als Beispiel wäre hier der klassische Rohrbruch zu nennen. Er liegt vor, wenn ein Rohr bricht oder durch Korrosion Risse oder Löcher im Rohr entstehen, was verstärkt bei alten Bleileitungen, die durch Lötstellen bereits in Mitleidenschaft gezogen worden sind, auftritt. Doch auch abstrakte Schäden, bei denen man zuerst vielleicht nicht an Leitungswasser denkt, sind bei den meisten Gesellschaften abgedeckt, wie z. B. Schäden durch geplatzte Aquarien oder Wasserbetten.

Ein Streitthema, welches sogar vor Gericht diskutiert wurde und welches an dieser Stelle unbedingt erwähnenswert ist, ist die Schadensursache „undichte Fugen“. Einige Versicherungsgesellschaften sehen das Problem nicht in der Dusch- oder Wannenvorrichtung, aus denen das Wasser ja letztendlich bestimmungsgemäß dringt. Vielmehr werden die Fugen Abflusses als Problem betrachtet, was bedeutete, dass der Schaden nicht übernommen werden würde. Hier handelt es sich tatsächlich um Auslegungssachen der jeweiligen Gesellschaften.

Versicherer sagen immer schneller „bye bye“

Leider haben es die meisten Gesellschaften in der Vergangenheit versäumt, ihre Beiträge anzupassen, was die Beitragsexplosion der Wohngebäudeversicherung (resp. Leitungswasserschutz) für die immer älter werdenden Gebäude begründet. Aufgrund dieser Unwirtschaftlichkeit haben sich viele Versicherer von der Sparte Wohngebäudeversicherung schlichtweg verabschiedet. Bei anderen hat sich eine recht kurze Toleranz gegenüber Schäden ausgebildet – übrigens: Es ist enorm schwer für einen schadenbedingt gekündigten Vertrag Ersatz zu finden.

 

Falls Sie noch Fragen haben, kontaktieren Sie uns über unser Kontaktformular oder rufen Sie einfach an: 07181 9854-0. Wir helfen immer gerne!

aloga – überraschend anders

aloga

Der letzte Beitrag liegt nun bereits einige Wochen zurück. Heute möchten wir Ihnen ein wenig über uns erzählen, vor allem welchen Mehrwert wir, die aloga, Ihnen mit unserer Arbeit bieten können.
Sie können sich von unserer Arbeitsweise gerne selbst überzeugen, denn unsere Türen am Marktplatz 1 in Urbach stehen Ihnen jederzeit offen.

Seit 1989 ist viel passiert

Wir bieten unsere Dienstleistung bereits seit 1989 an. In dieser Zeit ist viel passiert.

Seit Jahren passen wir unsere Tätigkeit an die Bedürfnisse unserer Kunden an. Deshalb arbeiten wir auch seit rund 4 Jahren ohne Außendienst. Wir gehen dann zum Kunden, wenn dies zu einer genauen Besichtigung bzw. einer genauen Einschätzung ungewöhnlicher Risiken notwendig ist.

Unser Kunde kommt also in der Regel in unser Büro in Urbach. Hier fällt unseren Kunden ein zweiter Unterschied auf. Wir arbeiten nicht alleine in einem Ladenbüro, sondern mit einem großen Team von Mitarbeitern in einer angenehmen Büroumgebung.

Ein Verkauf von irgendwelchen Produkten findet nicht statt. Wir reden mit unseren Kunden und ermitteln sehr detailliert deren Ansprüche. Versicherungen müssen schließlich passen. Unsinnige Versicherungen benötigt niemand. Dieser Teil der Bedarfsermittlung ist der wichtigste Teil überhaupt. Denn hier besteht unsere Aufgabe darin, gemeinsam mit unseren Kunden genau festzustellen, wo denn überhaupt versicherungswürdige Risiken bestehen.

In den meisten Fällen wenden sich Kunden an uns, weil sie mit ihren bestehenden Verträgen unzufrieden sind. Sie stellen uns ihre Ordner mit allerlei Verträgen zur Verfügung und erwarten von uns eine Einschätzung. Würden wir bestehende Verträge einfach einschätzen, ohne die tatsächlichen Beweggründe zu kennen, die zum Abschluss dieser Verträge geführt haben, dann würden wir aus unserer Sicht einen schweren Fehler begehen.

Das Ergebnis dieser Herangehensweise ist erstaunlich. Die Kunden wissen und wussten meist sehr genau was sie eigentlich wollen. Leider passen die abgeschlossenen Verträge nicht immer dazu. Unsere Kunden verstehen das übrigens auch deshalb, weil wir kein Versicherungschinesisch reden. Schließlich wollen wir ja, dass unsere Kunden verstehen worum es geht. Natürlich bekommen unsere Kunden alles schriftlich.

Wir sind, wie die meisten Unternehmen, davon überzeugt, dass wir eine sehr wichtige Dienstleistung erbringen. Zudem glauben wir, dass unsere Kunden das auch so sehen. Schließlich leben wir von Kunden die uns weiterempfehlen, weil sie unsere Dienstleistung sehr schätzen.

Wenn Sie sich bei den Themen Geldanlage, Finanzierungen oder Versicherungen unsicher sind und jemanden suchen, der Ihnen diese Themen nachweisbar kompetent und einfach abnimmt, sind Sie bei uns gut aufgehoben. Ihr Aufwand ist übrigens nicht hoch. Wir benötigen üblicherweise 3 Stunden Zeit, verteilt auf 2 Termine. 1,5 Stunden für den ersten und 1,5 Stunden für einen zweiten Termin.

Diese beiden Termine sind für Sie viel wert. Sie sparen viel Geld und sind sicher, dass Sie das haben was Sie haben wollen. Und wir begleiten Sie, wenn Sie wollen, ein Leben lang.

Wir würden gerne mit Ihnen reden. Sie können sich von dieser Geschichte gerne selbst überzeugen, denn unsere Türen am Marktplatz 1 in Urbach stehen Ihnen jederzeit offen. Nun sind Sie am Ball.

Das Feuerregressverzichtsabkommen ist Geschichte

Feuerregressverzichtsabkommen

das Jahr 2018 hat es ganz schön in sich: Betriebsrentenstärkungsgesetz neu, Datenschutz-Grundverordnung schafft viel Unsicherheit und das Feuerregressverzichtsabkommen wurde auch noch abgeschafft. Welche Konsequenzen bringen die neuen Regelungen mit sich?

Diese Regelung wurde in den 1960er-Jahren eingeführt – zu einer Zeit also, in der die Deckungssummen quer durch alle Haftpflichtsparten noch nicht sonderlich hoch waren und damit eine risikogerechte, ausreichende Abdeckung oftmals schwierig darzustellen war. Diese Regelung – das Regressverzichtsabkommen (RVA) – betraf in erster Linie Hausbesitzer und sollte diese vor existenzbedrohenden Schadenersatzforderungen im Feuerschadenfall schützen.

Bei einem Brand, der auf ein angrenzendes Gebäude überspringt, kann der Feuerversicherer des dadurch ebenfalls beschädigten Gebäudes Regressanspruch gegen den Brandverursacher bzw. dessen Gebäudeversicherer stellen, sofern diesem ein Verschulden trifft. Aus diesem Grunde hatten sich Feuer-, Wohngebäude- sowie Hausratversicherer damals verpflichtet, auf sie übergegangene Schadenersatzansprüche von mehr als 150.000, doch maximal 600.000 Euro unter bestimmten Voraussetzungen („Bestimmungen für einen Regressverzicht der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen“) nicht geltend zu machen (z. B. ein nur leicht fahrlässig verursachter Schaden).

Da heutzutage jedoch andere Möglichkeiten bestehen, sich im privaten wie im gewerblichen Haftpflichtbereich mit ausreichend hohen Versicherungssummen abzusichern und die im RVA geregelten Fälle ohnehin nur einen Teil möglicher Schäden (z. B. grob fahrlässig verursachte Schäden) darstellte, wurde es eingestellt. Die Regelung hatte sich einfach überlebt.

Welche Auswirkungen hat diese für Sie und Ihren Haftpflichtschutz?

In erster Linie ist dies abhängig vom Alter Ihres Vertrags – je jünger, desto weniger werden Sie Auswirkungen befürchten müssen. Es kommt also auf den Einzelfall an. Wir schlagen daher vor, diese Änderung der Gegebenheiten zum Anlass zu nehmen, Ihren Schutz auf aktuelle Möglichkeiten hin zu überprüfen und damit ggf. negative Auswirkungen der Änderung im Keim zu ersticken.

Zur Veranschaulichung folgen mögliche Schadenbeispiele:

Durch einen Bedienungsfehler eines Mitarbeiters an einer Maschine kommt es in der Bäckerei von Familie R. zu einem Brand, wodurch sowohl die komplette Filiale als auch das denkmalgeschützte Nachbargebäude der Altstadt vollkommen zerstört wird.
In der Teeküche eines Modegeschäfts wird vergessen, zum Ladenschluss auch die Kaffeemaschine auszuschalten. Durch die stetige Hitzeentwicklung kommt es zum Brand, der sich auch auf die höhergelegenen Stockwerke ausbreitet…

Bereits im Mutterleib abgesichert

Mutterleib

Da dem Autor dieser Zeilen das heutige Thema persönlich am Herzen liegt, geht es um die Nachversicherungsgarantien unseres Nachwuchses.

Ohne Versicherungsdeutsch heißt das: Unser Nachwuchs erbt den Versicherungsschutz der Eltern bereits im Mutterleib, ohne dass eine separate Gesundheitsprüfung notwendig ist. 

Zwar kann man durch Voruntersuchungen bereits 90 % der möglichen Erkrankungen des Neugeborenen ausschließen bzw. erkennen, doch passiert es immer wieder, dass bei der Geburt etwas schief geht. Auch Fälle, bei denen Keime und Erreger im Krankenhaus zu Problemen bei Neugeborenen geführt haben, gingen in den letzten Jahren durch die Presse.

Das Kind wird direkt in eine Pflegestufe eingestuft und wird sein Leben lang mit den Folgen der Krankheit zu kämpfen haben. Die Eltern stehen nun – neben den seelischen – vor ungeheuren finanziellen Belastungen. Die seelischen Belastungen können Versicherungen den Eltern nicht abnehmen, aber finanziell hätte man hier frühzeitig vorsorgen können.

Im Versicherungsvertragsgesetz (§ 198 VVG) ist geregelt, dass eine Versicherung ein neugeborenes Kind ohne Wartezeit und Gesundheitsfragen zu den gleichen Konditionen wie eines der Elternteile versichern muss. Mit anderen Worten: Hätte die Mutter oder der Vater bereits vor der Geburt eine Pflegeversicherung gehabt, so müsste die Versicherung das Kind ab Geburt ohne Gesundheitsfragen und Wartezeit versichern und den Eltern ab Geburt die Leistung für die diagnostizierte Pflegestufe bezahlen.

Gleiches gilt natürlich nicht nur für die Pflegeversicherung. Auch für stationäre, ambulante oder Zahnzusatzversicherungen gilt diese Regelung.

Für einen oder beide Elternteile kann es also Sinn machen vor einer geplanten Schwangerschaft die entsprechenden Versicherungen abzuschließen, so dass das Neugeborene bereits im Mutterleib den vollen Schutz genießt, falls doch etwas schief laufen sollte.

Die Kosten sind meist gering, während das gute Gefühl sind sehr viel wert ist.

Unter der Telefonnummer 07181 9854-0 erhalten Sie noch weitere Informationen. In unserem Blog finden Sie weitere interessante Themen.


Mehr zum Thema

Zum Abhacken: Die Klinik-Checkliste der AXA für die Geburtsvorbereitung
Rechtliches: § 198 Versicherungsvertragsgesetz
Wikipedia: Kindernachversicherung
aloga24: Kosten für Pflegetagegeld vergleichen

Firmenfest – öffentlich oder nicht?

Firmenfest

Bei Veranstaltungen – speziell, wenn es sich um ein Firmenfest handelt – stellt sich immer die Frage, handelt es sich um eine öffentliche Veranstaltung oder nicht? Die Grenzen können dabei recht fließend sein.

Ein Sommerfest für die Belegschaft ist sicherlich eine geschlossene Veranstaltung – aber was, wenn auch die Partner und Familien der Mitarbeiter geladen sind? Oder auch Geschäftspartner? Recht schnell kommt man in einen Bereich, den Ihre Betriebshaftpflichtversicherung nicht mehr ausreichen wird. Diese soll schließlich Schutz bei der Tagesarbeit bieten.

Damit Sie aich auch bei einem Firmenfest, wie z.B. dem Sommerfest, sicher fühlen können ist der Abschluss einer Veranstalterhaftpflichtversicherung in der Regel unumgänglich.

Über eine solche lassen sich auch Sonderrisiken, die auf der Veranstaltung geboten sind, meist recht einfach mit absichern. Das kann z. B. eine Hüpfburg für Kinder sein, aber auch ein Feuerwerk, das in den Abendstunden gezündet wird.

Sehr gerne prüfen wir für Sie, wie Ihre Firmenveranstaltung korrekt abzusichern ist, damit Ihnen keine bösen Überraschungen drohen. Auch für die Absicherung von gemieteter Bühnentechnik (z. B. PA, Lasershow…), Zelten und ähnlichem finden wir gerne eine Absicherungsmöglichkeit für Sie. Da es sich hier um nicht ganz alltäglichen Schutz handelt, möchten wir Sie bitten, uns mit einem ausreichenden Vorlauf zu informieren, damit wir in gewohnt solider und zuverlässiger Art und Weise für Sie tätig werden können.

Im Bereich „Mehr zum Thema“ finden Sie eine Broschüre mit weiteren Informationen zu den Absicherungsmöglichkeiten und weitere Beispiele, was alles passieren kann. Wir möchten, dass Sie optimal informiert sind und helfen gerne!

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Mehr zum Thema

Broschüre: Schutz für Veranstalter – Damit die Veranstaltung keine Pleite wird
Artikel: Nach dem Hüpfburg-Unfall ermittelt die Polizei
Wikipedia: Was ist eine Veranstaltung?

Absicherung für Waldbesitzer

Versicherung für Waldbesitzer

In Deutschland gibt es etwa 1,5 Mio. Waldbesitzer, die jeweils unter 5 ha Wald besitzen. Darunter befinden sich auch viele Personen, die man zunächst nicht der klassischen Forstwirtschaft zuordnen würde – Angestellte, Beamte, Selbständige anderer Branchen…

Gerade in Zeiten steigender Öl- und Gaspreise haben viele den Wald als Rohstoffquelle einer naturnahen Energie für sich entdeckt. Schwere Stürme „Lothar“ im Jahr 1999 (ca. 11,5 Mrd. Euro Schaden), „Kyrill“ im Jahr 2007 (ca. 10 Mrd. Euro Schaden) oder unlängst „Nicklas“ in 2015 richten immer wieder große Schäden am deutschen Baumbestand an. Auch brennt es im Schnitt 1.300-mal im Jahr in unseren Wäldern. Gegen die finanziellen Folgen dieser Schäden kann man sich mit einer preiswerten Waldversicherung absichern.

Diese Versicherung deckt Schäden, die durch Brand, Blitzschlag, Explosion oder durch Absturz eines bemannten Flugkörpers (auch Teile und Ladung), Löscharbeiten (auch Gegenfeuer), Niederreißen oder notwendiges Ausgraben sowie Sturm entstehen.

Auch eine Haftpflichtdeckung ist hier bereits enthalten, die für Schäden an fremden Dritten entstehen. Unterm Strich handelt es sich bei diesem sinnvollen Schutz für Waldbesitzer um eine preiswerte und unkomplizierte Kombi-Lösung für die Besitzer kleiner Waldstücke. Sie sorgt dafür, dass Ihr Wald rentabel bleibt und Sie Unwetter nicht mehr so arg schrecken müssen. Was dieser Schutz in Ihrem persönlichen Fall kostet? Da helfen wir Ihnen natürlich gerne aus und ermitteln die genauen Kosten – kontaktieren Sie uns bitte einfach.

Nähere Informationen erhalten Sie unter der Telefonnummer 07181 9854-0. In unserem Blog finden Sie weitere interessante Themen.


Mehr zum Thema


Portal: WaldPrinz.de – Wald kaufen und verkaufen

Wikipedia: Liste von Wetterereignissen in Europa
Beratung: Service des Forstamts Rems-Murr-Kreis

Donnerblitz – Überspannungsschäden nicht immer mitversichert!

36 Grad und es wird noch heißer… Bald ist Sommeranfang und Deutschland verzeichnet Rekordtemperaturen. Doch eben dies hat auch Schattenseiten. Besonders dann, wenn die feuchtwarme Luft nach oben steigt und sich wieder abkühlt. Dann zieht sich der Himmel zusammen und es blitzt und kracht.

Besonders in der heißen Jahreszeit kommt es statistisch gesehen häufiger zu Gewittern, teils mit bösen Überraschungen für den Verbraucher: Alleine im vergangenen Jahr regulierten die deutschen Sachversicherer über 300.000 Blitz- und Überspannungsschäden. „Opfer“ sind meist Haushalts- und Elektrogeräte. Doch ob ein solcher Schaden versichert ist, hängt vom jeweiligen Vertrag ab. Insbesondere in Altverträgen der Wohngebäude- und Hausratversicherungen wird häufig der Zusatz „Überspannungsschäden“ vermisst.

Daher unser Rat: Prüfen Sie in Ihren Policen, ob Schäden bei Überspannung versichert sind – und wenn ja, in welcher Höhe. Darüber hinaus lohnt sich in diesem Zusammenhang auch eine Prüfung der Versicherungssumme! Hierbei können wir Ihnen selbstverständlich weiterhelfen.

Gerne prüfen wir für Sie, ob Sie den optimalen Versicherungsschutz haben, den Sie benötigen.

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Mehr zum Thema

Unwetterzentrale: Aktuelle Wetterlage und Unwettervorhersage
aloga24: Wohngebäudeversicherung
Wikipedia: Überspannung (Elektrotechnik)

Auto beschädigt durch radelnde Kinder

Aufsichtspflichtige sind in der Regel nicht zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet, wenn ihre Kinder im Alter von sechs und sieben Jahren parkende Autos beschädigen, weil sie mit ihren Fahrraden zu dicht an ihnen vorbeigefahren sind. Das wurde so im Februar 2018 in einem Urteil im Landgericht Koblenz entschieden.

Ein Versicherer hatte deswegen geklagt, da er Schäden von Rund 8.000 € regulieren musste. Dafür wollte er die aufsichtspflichtige Person der beiden Kinder im Alter von sechs und sieben Jahren verantwortlich machen. Doch handelt es sich in diesem Fall wirklich um eine Verletzung der Aufsichtspflicht?

Im Rahmen eines Wettrennens waren die beiden Kinder mit ihren Fahrrädern auf dem Weg zu einem nahe ihrer Wohnung gelegenen Spielplatz unterwegs. Beim Vorbeifahren sind sie zu dicht an den parkenden Autos gewesen und habe diese dabei beschädigt. Dabei sind die Kinder nicht auf dem Bürgersteig, sondern auf dem Straßenrand gefahren. Außerdem hätten die Schäden durch Gummistopfen am Ender der Lenker der Kinderfahrräder vermieden werden können.

Jedoch war sich die Beklagte keiner Schuld bewusst und trug den Rechtsstreit zum Landesgericht vor. Ihre Argumente waren, dass den Kindern der Weg zum Spielplatz bekannt gewesen sei und sie auch ausreichend über die Gefahren und das Verhalten im Straßenverkehr aufgeklärt worden seien. Außerdem sei bei dem regelmäßigen Kontrollieren der Kinder nichts Negatives aufgefallen. Die Kinder haben nur auf Anweisung der Eltern die wenig befahrene Straße statt den Bürgersteig genutzt.

Den Richter überzeugte die Argumentation und die Klage des Versicherers wurde daher zumindest um die Hälfte seiner Aufwendungen zurückgewiesen. In solchen Fällen richtet sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach dem Alter des Kindes, seiner Eigenart und seinem Charakter, seinem örtlichen Umfeld, dem Ausmaß der drohenden Gefahren, der Vorhersehbarkeit des schädigenden Verhaltens sowie der Zumutbarkeit für den Aufsichtspflichtigen. Nach diesen Kriterien sei die Aufsichtspflicht der Eltern laut dem Richter nicht verletzt worden.

Um den Frieden mit den Nachbarn nicht zu gefährden kann in diesem Fall eine entsprechende Haftpflichtversicherung aushelfen.

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Pressemitteilung: Keine Haftung des Aufsichtspflichtigen für fahrradfahrende Kinder
aloga24: Privathaftpflichtversicherung
Artikel: Eltern haften nicht immer für ihre Kinder

Gesetzlich unfallversichert als Angestellter?

Sind Sie als Angestellter gesetzlich unfallversichert? Nicht überall und zu jeder Zeit. In zwei verschiedenen Fällen hat das Bundessozialgericht ganz unterschiedlich geurteilt.

Unter folgenden Voraussetzungen sind Sie bei der Weihnachtsfeier einer kleineren Abteilung in einem Unternehmen gesetzlich krankenversichert: Die Veranstaltung muss im Einvernehmen mit der Betriebsleitung stattfinden, die Teamleitung muss daran teilnehmen und alle Mitarbeiter einer Abteilung müssen eingeladen sein. Die Anzahl der Teilnehmer spielt hierbei keine Rolle.

Eine Frau aus Kassel hat sich bei einer Weihnachtsfeier am Arm verletzt, nachdem sie gestürzt ist. Dies wurde vom Sozialgericht als Arbeitsunfall gewertet. Jedoch kam es in diesem Fall zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht.

Bei Heimarbeit jedoch herrscht eingeschränkter Unfallschutz. Daraus folgt, dass Angestellte, die zu Hause im Home-Office arbeiten, weniger Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung genießen können als bei der Arbeit im Betrieb. Nehmen wir an, Sie wollen sich zu Hause etwas zu trinken holen. In diesem Fall ist der Weg zur Küche nicht gesetzlich unfallversichert. Wenn Sie sich wiederum auf einem Betriebsgelände befinden, ist der Weg zur Kantine gesetzlich unfallversichert.

In einem anderen Fall, arbeitet eine Frau von einem Tele-Arbeitsplatz von Zuhause aus. Auf dem Weg zur Küche stürzte sie auf der Treppe und brach sich den Fuß. Die Unfallkasse erkannte den konkreten Fall nicht als Arbeitsunfall an, da der Sturz auf der Treppe nicht der „betrieblichen Sphäre“ zuzuordnen sei. Die Begründung war, dass die Versicherung eines solchen Weges einer „Rund-um-die-Uhr“-Versicherung gleichkommen würde. Wann ein Unfall betrieblich und wann privat veranlasst war, lässt sich hier schwer unterscheiden.

Nähere Informationen erhalten Sie unter der Telefonnummer 07181 9854-0. In unserem Blog finden Sie weitere interessante Themen.


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Artikel: Frühlingszeit ist auch Zeckenzeit
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Artikel: Mehr als die Hälfte der Versicherten zahlen Ihre Versicherung beinahe umsonst