Sind Sie als Angestellter gesetzlich unfallversichert? Nicht überall und zu jeder Zeit. In zwei verschiedenen Fällen hat das Bundessozialgericht ganz unterschiedlich geurteilt.
Unter folgenden Voraussetzungen sind Sie bei der Weihnachtsfeier einer kleineren Abteilung in einem Unternehmen gesetzlich krankenversichert: Die Veranstaltung muss im Einvernehmen mit der Betriebsleitung stattfinden, die Teamleitung muss daran teilnehmen und alle Mitarbeiter einer Abteilung müssen eingeladen sein. Die Anzahl der Teilnehmer spielt hierbei keine Rolle.
Eine Frau aus Kassel hat sich bei einer Weihnachtsfeier am Arm verletzt, nachdem sie gestürzt ist. Dies wurde vom Sozialgericht als Arbeitsunfall gewertet. Jedoch kam es in diesem Fall zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht.
Bei Heimarbeit jedoch herrscht eingeschränkter Unfallschutz. Daraus folgt, dass Angestellte, die zu Hause im Home-Office arbeiten, weniger Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung genießen können als bei der Arbeit im Betrieb. Nehmen wir an, Sie wollen sich zu Hause etwas zu trinken holen. In diesem Fall ist der Weg zur Küche nicht gesetzlich unfallversichert. Wenn Sie sich wiederum auf einem Betriebsgelände befinden, ist der Weg zur Kantine gesetzlich unfallversichert.
In einem anderen Fall, arbeitet eine Frau von einem Tele-Arbeitsplatz von Zuhause aus. Auf dem Weg zur Küche stürzte sie auf der Treppe und brach sich den Fuß. Die Unfallkasse erkannte den konkreten Fall nicht als Arbeitsunfall an, da der Sturz auf der Treppe nicht der „betrieblichen Sphäre“ zuzuordnen sei. Die Begründung war, dass die Versicherung eines solchen Weges einer „Rund-um-die-Uhr“-Versicherung gleichkommen würde. Wann ein Unfall betrieblich und wann privat veranlasst war, lässt sich hier schwer unterscheiden.
Nähere Informationen erhalten Sie unter der Telefonnummer 07181 9854-0. In unserem Blog finden Sie weitere interessante Themen.
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