Das Feuerregressverzichtsabkommen ist Geschichte

Feuerregressverzichtsabkommen

das Jahr 2018 hat es ganz schön in sich: Betriebsrentenstärkungsgesetz neu, Datenschutz-Grundverordnung schafft viel Unsicherheit und das Feuerregressverzichtsabkommen wurde auch noch abgeschafft. Welche Konsequenzen bringen die neuen Regelungen mit sich?

Diese Regelung wurde in den 1960er-Jahren eingeführt – zu einer Zeit also, in der die Deckungssummen quer durch alle Haftpflichtsparten noch nicht sonderlich hoch waren und damit eine risikogerechte, ausreichende Abdeckung oftmals schwierig darzustellen war. Diese Regelung – das Regressverzichtsabkommen (RVA) – betraf in erster Linie Hausbesitzer und sollte diese vor existenzbedrohenden Schadenersatzforderungen im Feuerschadenfall schützen.

Bei einem Brand, der auf ein angrenzendes Gebäude überspringt, kann der Feuerversicherer des dadurch ebenfalls beschädigten Gebäudes Regressanspruch gegen den Brandverursacher bzw. dessen Gebäudeversicherer stellen, sofern diesem ein Verschulden trifft. Aus diesem Grunde hatten sich Feuer-, Wohngebäude- sowie Hausratversicherer damals verpflichtet, auf sie übergegangene Schadenersatzansprüche von mehr als 150.000, doch maximal 600.000 Euro unter bestimmten Voraussetzungen („Bestimmungen für einen Regressverzicht der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen“) nicht geltend zu machen (z. B. ein nur leicht fahrlässig verursachter Schaden).

Da heutzutage jedoch andere Möglichkeiten bestehen, sich im privaten wie im gewerblichen Haftpflichtbereich mit ausreichend hohen Versicherungssummen abzusichern und die im RVA geregelten Fälle ohnehin nur einen Teil möglicher Schäden (z. B. grob fahrlässig verursachte Schäden) darstellte, wurde es eingestellt. Die Regelung hatte sich einfach überlebt.

Welche Auswirkungen hat diese für Sie und Ihren Haftpflichtschutz?

In erster Linie ist dies abhängig vom Alter Ihres Vertrags – je jünger, desto weniger werden Sie Auswirkungen befürchten müssen. Es kommt also auf den Einzelfall an. Wir schlagen daher vor, diese Änderung der Gegebenheiten zum Anlass zu nehmen, Ihren Schutz auf aktuelle Möglichkeiten hin zu überprüfen und damit ggf. negative Auswirkungen der Änderung im Keim zu ersticken.

Zur Veranschaulichung folgen mögliche Schadenbeispiele:

Durch einen Bedienungsfehler eines Mitarbeiters an einer Maschine kommt es in der Bäckerei von Familie R. zu einem Brand, wodurch sowohl die komplette Filiale als auch das denkmalgeschützte Nachbargebäude der Altstadt vollkommen zerstört wird.
In der Teeküche eines Modegeschäfts wird vergessen, zum Ladenschluss auch die Kaffeemaschine auszuschalten. Durch die stetige Hitzeentwicklung kommt es zum Brand, der sich auch auf die höhergelegenen Stockwerke ausbreitet…

Firmenfest – öffentlich oder nicht?

Firmenfest

Bei Veranstaltungen – speziell, wenn es sich um ein Firmenfest handelt – stellt sich immer die Frage, handelt es sich um eine öffentliche Veranstaltung oder nicht? Die Grenzen können dabei recht fließend sein.

Ein Sommerfest für die Belegschaft ist sicherlich eine geschlossene Veranstaltung – aber was, wenn auch die Partner und Familien der Mitarbeiter geladen sind? Oder auch Geschäftspartner? Recht schnell kommt man in einen Bereich, den Ihre Betriebshaftpflichtversicherung nicht mehr ausreichen wird. Diese soll schließlich Schutz bei der Tagesarbeit bieten.

Damit Sie aich auch bei einem Firmenfest, wie z.B. dem Sommerfest, sicher fühlen können ist der Abschluss einer Veranstalterhaftpflichtversicherung in der Regel unumgänglich.

Über eine solche lassen sich auch Sonderrisiken, die auf der Veranstaltung geboten sind, meist recht einfach mit absichern. Das kann z. B. eine Hüpfburg für Kinder sein, aber auch ein Feuerwerk, das in den Abendstunden gezündet wird.

Sehr gerne prüfen wir für Sie, wie Ihre Firmenveranstaltung korrekt abzusichern ist, damit Ihnen keine bösen Überraschungen drohen. Auch für die Absicherung von gemieteter Bühnentechnik (z. B. PA, Lasershow…), Zelten und ähnlichem finden wir gerne eine Absicherungsmöglichkeit für Sie. Da es sich hier um nicht ganz alltäglichen Schutz handelt, möchten wir Sie bitten, uns mit einem ausreichenden Vorlauf zu informieren, damit wir in gewohnt solider und zuverlässiger Art und Weise für Sie tätig werden können.

Im Bereich „Mehr zum Thema“ finden Sie eine Broschüre mit weiteren Informationen zu den Absicherungsmöglichkeiten und weitere Beispiele, was alles passieren kann. Wir möchten, dass Sie optimal informiert sind und helfen gerne!

Unter der Telefonnummer 07181 9854-0 erhalten Sie noch weitere Informationen. In unserem Blog finden Sie weitere interessante Themen.


Mehr zum Thema

Broschüre: Schutz für Veranstalter – Damit die Veranstaltung keine Pleite wird
Artikel: Nach dem Hüpfburg-Unfall ermittelt die Polizei
Wikipedia: Was ist eine Veranstaltung?

Elementarschäden sind IHR Problem!

Zugegeben, der heutige Titel ist reißerisch, doch der bayerische Finanzminister Markus Söder kündigte an, dass Bayern ab dem 1. Juli 2019 keine Soforthilfe für Hochwasseropfer (Elementarschäden) mehr leisten wird. Was in Bayern anfängt kann bald das ganze Bundesgebiet betreffen.

Bayern war auch eines der Bundesländer gewesen, das seine betroffenen Bürger bisher am unkompliziertesten und großzügigsten mit Hilfszahlungen unterstützte. Da die Millionen auch in Süddeutschland nicht auf den Bäumen wachsen, wird bereits seit einigen Jahren für mehr Eigenverantwortung bei der Absicherung gegen Elementarschäden geworben. Mit der Ankündigung soll wohl eindeutig klargestellt werden, dass Elementarschäden das Problem eines jeden Einzelnen sind.

Das trifft natürlich nicht nur auf Bayern, sondern auf ganz Deutschland zu. Die vergangenen Jahre haben gezeigt, dass die Kraft der Natur sehr zerstörerisch sein kann. Sie erinnern sich sicher noch an die Bilder der Überschwemmung von Simbach am Inn. Neben Privathaushalten finden sich unter den Geschädigten natürlich auch viele Gewerbetreibende aus den unterschiedlichsten Branchen.

Der finanzielle Schaden ist meist gewaltig: Addiert man den Sachschaden an Gebäude und Betriebseinrichtung, die Betriebsunterbrechung, Aufräum-, Reinigungs- und Beseitigungskosten zusammen, kann man schon verstehen, weshalb die Bundesländer nicht dauerhaft für diese Kosten einspringen können. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) bestätigt regelmäßig, dass gut 99 % der Gebäude im Land ohne Probleme gegen Elementarschäden versichert werden können. Von der Reinigung bis hin zum Abriss und Neuaufbau würde eine Elementarschadendeckung (Einschluss der Gebäude- bzw. Inhaltsversicherung) für alle anfallenden Kosten aufkommen. Diese sinnvollen Leistungserweiterungen kosten in aller Regel kein Vermögen an Mehrprämie.

Elementarschäden, das ist natürlich nicht nur Überschwemmung. Mit dem Einschluss sichern Sie Ihr Hab und Gut auch gegen die nachstehenden Schadensursachen ab: Starkregen/Überschwemmung/Rückstau, Hochwasser, Schneedruck, Lawinen/Erdrutsch, Erdsenkung, Erdbeben und Vulkanausbruch. Es steckt also jede Menge Schutz in dieser sinnvollen Erweiterung. Sperren Sie das unnötige Risiko der Elementarschäden einfach aus, bevor aus „ich könnte…“ ein „ach, hätte ich nur…!“ geworden ist.

Gerne berechnen wir Ihnen hier individuelle Angebote, damit Sie eine vernünftige Entscheidung treffen können. Gehen Sie kein Risiko ein, das so einfach vermieden werden kann!

Unter der Telefonnummer 07181 9854-0 erhalten Sie mehr Informationen.


Mehr zum Thema

Artikel: Bayern will Hochwasseropfer nicht mehr unterstützen

Wikipedia: Elementarschaden

Der Wagen ist versichert – aber was ist mit der Ladung?

Fahrerschutzversicherung Insassenunfallversicherung

Meist gilt nach einem Unfall der erste Blick dem Wagen. Oft ist aber auch die Ladung durch den Zusammenstoß beschädigt oder sogar zerstört worden…

Gehuldigt sei derjenige, der diese Situation nicht kennt: Man fährt Auto, ist gerade mit dem Kopf bei etwas anderem und plötzlich knallt’s. Der Schock! Kann das Auto noch gerettet werden oder ist es ganz hinüber?

Was ist aber mit der Ladung? Diese ist oft auch durch den Zusammenstoß beschädigt oder sogar zerstört.

Das ist besonders für Selbstständige und kleine Betriebe ein riesen Thema. Wer eigene Waren transportiert oder Kundenbesuche mit eigenem Werkzeug unternimmt, bringt schnell große Werte auf die Straße. Werden diese Werte z. B. bei einem Verkehrsunfall beschädigt oder das noch beladene Transportfahrzeug gestohlen, sind sie nicht Teil der Erstattung. Nicht einmal durch die Kaskoversicherung! Sie wissen selbst am besten, wie hoch in einem solchen Fall Ihr Schaden ausfallen kann.

Eine Werkverkehrsversicherung schafft hier Abhilfe. Die Bezeichnung mag seltsam klingen, aber es geht dabei um den Transport von Waren, also dem „Werk“ das man im „Verkehr“ transportiert. Sie kommt u. a. für die genannten Schadensereignisse auf, deckt darüber auch den Einbruchdiebstahl ins Fahrzeug, Elementarereignisse, Raub und weitere Risiken ab. Versicherungsschutz besteht erst einmal in Deutschland. Je nach Bedarf kann der Geltungsbereich auf weitere Länder erweitert werden.

Eine Werkverkehrsversicherung schließt eine wesentliche Lücke in der Absicherung Ihrer betrieblichen Sachwerte.


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Wenn der Chef ausfällt

Pflegeversicherung Frühpensionierung

In manchen Betrieben führt bereits der Ausfall einer Person zum Stillstand. Daraus ergeben sich persönliche und betriebliche Schwierigkeiten. Heute mehr dazu…

Zugegeben, es erscheint uns allen wohl etwas befremdlich, sich mit der eigenen Gesundheit bzw. einer eintretenden Krankheit auseinanderzusetzen. Wir sind doch von Natur aus gesund. Aber was is wenn…?

Besonders dann, wenn der wirtschaftliche Erfolg eines Unternehmens von einer einzelnen Person abhängig ist, ist diese Absicherung von besonderer Bedeutung, um im Krankheitsfall den Fortbestand des Unternehmens zu sichern.

Das private Risiko des Ausfallenden lässt sich einfach durch eine Krankentagegeldversicherung abdecken. Die ist kostengünstig und deckt die persönlichen Verbindlichkeiten ab.

Aber was ist mit dem Betrieb?

Um sämtliche Fixkosten (Lohn/Gehalt der Angestellten, Leasingraten, Finanzierungskosten, Miete, Auftragsfertigstellung, Managementkosten usw.) abdecken zu können und eine Existenzbedrohung des Betriebs und dessen Mitarbeiter zu vermeiden muss eine andere Lösung her:

Diese Lösung trägt den Namen Betriebsausfallversicherung (oder Betriebsunterbrechungsversicherung). Ausschließlich sie gleicht den finanziellen Verlust, der durch den gesundheitsbedingten Ausfall des Firmeninhabers entsteht, aus und leistet nach einer Karenzzeit Kapitalentschädigung zur Verwendung der beispielshaft oben aufgeführten Kosten.
Darüber hinaus sind Ausfallschäden durch Feuer, Einbruchdiebstahl, Vandalismus, Raub, Leitungswasser und Sturm/Hagel grundsätzlich versichert.


Mehr zum Thema

Details: Die Betriebsausfallversicherung
Privat: Absicherung über Krankentagegeld
Wikipedia: Eine zweite Meinung zum Thema

Auf den Straßen Eis und Schnee…

Bei dem momentanen Wetter kann schnell mal ein Autounfall passieren. Vor allem, wenn es regnet oder bei Eis und Schnee kann es auf den Straßen sehr gefährlich werden. Kaum ein Unternehmen macht sich Gedanken darüber, welche haftungsrechtlichen Konsequenzen auf die Firma zukommen, wenn ein Mitarbeiter auf der Dienstreise mit dem eigenen Fahrzeug einen Unfall hat. Doch das sollten Sie unbedingt. Wer im Voraus nachdenkt, kann sich im Nachhinein viel Ärger und Geld einsparen.

Im oben genannten Fall ist die rechtliche Lage eindeutig. Grundsätzlich muss der Arbeitgeber dem Mitarbeiter den Schaden ersetzen – und zwar unabhängig von einer Schuldfrage. Zahlreiche Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts bestätigten dies. Lediglich vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden muss der Arbeitnehmer selbst tragen. Die Erstattung einer üblichen Kilometergeldpauschale befreit den Arbeitgeber nicht von der Haftung.

Für Firmen gibt es im Prinzip nur zwei Möglichkeiten, sich vor solchen Schadenersatzansprüchen zu schützen: Entweder stellt man den Mitarbeitern ein Firmenfahrzeug zur Verfügung oder man schließt eineDienstreisekaskoversicherung ab. Ein solcher Vertrag übernimmt im Umfang der bekannten Vollkaskoversicherung die Kosten für fahrlässig erlittene Schäden an den Fahrzeugen Ihrer Mitarbeiter auf Dienstfahrten. 

Beachten Sie bitte, dass nicht jeder Versicherer dieses Risiko zeichnet. Weiterhin ist die Vergabe einer Dienstreisekaskoversicherung in aller Regel auch an die Bedingung geknüpft, dass auch reguläre Firmenfahrzeuge beim jeweiligen Anbieter versichert sind oder künftig versichert werden.


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Cyber-Kriminalität bei kleinen und mittelständischen Betrieben

Cyber-Kriminalität

Aufgrund der zunehmenden Anzahl von Cyber-Angriffen sollten sich vor allem kleine und mittelständische Unternehmen besser schützen. Diese sind oftmals von diesen Angriffen betroffen. Sie wollen wissen, wie Sie sich davor schützen können? Dann sollten Sie unbedingt weiter lesen.

Es ist eigentlich nur eine Frage der Zeit, bis etwas passiert. So oder so ähnlich könnte es dann geschehen:

Ein Mitarbeiter Ihrer Firma öffnet die „Versandbestätigung“ von DHL.ru oder die „Rechnung“ der Telecom.com. Aus dem Nichts ist Ihr ganzes Netzwerk lahmgelegt. Möglicherweise passiert im ersten Moment gar nichts bzw. sie bemerken die Folgen erst gar nicht.

Im Hintergrund werden aber Ihre Cookies mit den gespeicherten Passwörtern ausgelesen, TANs beim Onlinebanking abgefischt oder die Bankdaten Ihrer Kunden aus Ihrer Buchhaltung abgelesen. Ein paar Wochen später könnten sich nun die Anrufe häufen, weshalb Sie 10 Euro vom Konto Ihres Kunden abgebucht haben und dass offenbar von jedem Kunden. Nun müsste Ihnen dämmern, dass irgendetwas nicht stimmen kann.

So oder so ähnlich kann es sich zutragen. Vielleicht auch ganz anders, die von Jahr zu Jahr zunehmende Anzahl von Cyber-Angriffen gibt aber wenig Anlass, optimistisch zu sein. Speziell kleinere und mittelständische Unternehmen rücken zunehmend in den Fokus von Hakern und Cyber-Kriminellen.

In der Regel schlecht geschützt und wenig für die Gefahren sensibilisiert, sind sie meist leichte Beute. Ob letztlich Ihr Unternehmen selbst oder aber Ihre Geschäftspartner die Geschädigten sind, das ist fast egal. So oder so bedeutet es Kosten! Kosten, die Sie auf eine Cyber-Versicherung auslagern können.19

Wenn die einzige Hilfe ein Anwalt ist…

umsonst

Im Geschäftsleben sind rechtliche Auseinandersetzungen unausweichlich. Es kann sich dabei um Probleme mit Mitarbeitern, zahlfaule Kunden oder Ärger mit Ämtern handeln. Das spielt keine Rolle, denn in jedem Fall stärkt Ihnen im Fall der Fälle ein Rechtsschutzvertrag den Rücken, damit Sie Ihrem Streitgegner mindestens auf Augenhöhe begegnen können.

Etwa 15 % aller Leistungen, die Gewerbetreibende aus Ihren Rechtsschutzverträgen beziehen, fallen auf die Beratung in Folge eines Verkehrsunfalls. Darunter kann auch die Verteidigung eines Mitarbeiters fallen, dem ein Fahrverbot droht. Es ist sicherlich in Ihrem Interesse, dass Ihre Mitarbeiter möglichst einsatzfähig bleiben.

Nicht immer ist es möglich, die Zusammenarbeit mit einem Mitarbeiter harmonisch zu beenden. Daher nimmt auch hier die Zahl der Fälle zu, die vor dem Gericht landen. Selbst bei einfach gelagerten Fällen laufen hier schnell Kosten von 1.000 Euro und mehr auf. In der ersten Instanz zahlt jeder Streitgegner seine eigenen Kosten. Hierbei könnte der Rechtsschutzvertrag für Sie einspringen.

Zahlungsfaule Kunden, die Ihre Rechnungen nicht bezahlen wollen, können für jedes Unternehmen existenzbedrohend sein. Jeder Rechtsschutzversicherer kooperiert mit Inkassodienstleistern, über die Ihnen ein kostenfreier Inkassoservice an die Hand gegeben wird.

Künftig sollten Sie das alles die Profis machen lassen. Ihr Privatleben und das Ihrer Familie sind in aller Regel ebenfalls über so einen Vertrag abgesichert. Wer Kinder hat, die auf einer Klassenfahrt durch die Unachtsamkeit der begleitenden Lehrkraft zu Schaden kommen, wird froh sein, sich vom Anwalt gegen die Diensthaftpflicht der Lehrkraft vertreten zu lassen. Das spart nicht nur Ärger, sondern auch Zeit und vermeidet Kompromisse. Falls Sie vermieten, ist auch ein Viermieter-RS einschließbar. Diese hilft, wenn eine Wohnungsräumung nicht zu vermeiden ist. Für Gericht, Gerichtsvollzieher und Einlagerung kommt schnell ein fünfstelliger Betrag zusammen. Dieser Betrag bleibt erst einmal bei Ihnen hängen, wenn Ihr Mieter nicht zahlungsfähig ist.

In der Summe bietet Ihnen ein moderner Rechtsschutzvertrag sehr viel und erspart Ihnen unnötigen Stress und Zeit.


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Mietnomadenversicherung

Als Vermieter steht man schnell blöd da, wenn die Miete plötzlich ausbleibt und die vermietete Wohung oder Haus in einem  völlig zerstörten und verrumpelten Zustand hinterlassen wird. Außerdem hat man als Vermieter neben den Schäden und Ärger auch die Kosten dafür zu tragen. Sie können sich den Ärger ersparen und sich davor schützen.

Wenn Sie sich vor den Kosten und dem Ärger schützen wollen, sollten Sie eine Mietnomadenversicherung abschließen. Diese bietet einen innovativen Versicherungsschutz für Vermieter.

Das neuartige Deckungskonzept gewährleistet Ihnen Ersatz bei laufenden Miet- und Mietnebenkosten. Bei Sachschäden durch mutwillige Beschädigung oder bei Abhandenkommen infolge eines ersatzpflichtigen Mietausfallschadens hilft die Versicherung auch. Hier können Sie eine Versicherungssumme von entweder 10.000, 20.000 oder 30.000 € wählen.

Außerdem übernimmt die Versicherung die Ausfräumungs- und Abbruchkosten und erstattet Reinigungs- und Renovierungskosten. Die Mietnomadenversicherung hilft auch bei einer Dekontaminierung bei behörderlicher Anordnung und Ungezieferbefall. Schäden durch Verwahrlosung der Wohnung können beispielsweise durch unterlassenes Lüften oder Säubern oder Tod des Mieters entstehen. In solchen Fällen steht Ihnen die Versicherung auch zur Seite.

Bei weiteren Fragen können Sie uns gerne unter der  Telefonnummer
07181 98540 erreichen. Oder Sie schauen auf unserer Website wilkommen@aloga.de vorbei.

Auch Gesellschafter-Geschäftsführer haften privat

Geschäftsführer Mitarbeiter Ausland

Viele  Gesellschaften mit beschränkter Haftung in Deutschland sind ausschließlich inhabergeführt. Die GmbHs werden im Normalfall hauptsächlich dafür gegründet, dass die persönliche Haftung des Selbstständigen außen vor ist. Laut § 13 Abs. 2 GmbH-Gesetz ist die Haftung im Außenverhältnis auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt. Jedoch kommt hier die Frage auf: Wie ist die Haftung im Innerverhältnis geregelt?

„Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entsprechenden Schaden.“ Das besagt § 43 Abs. 2 GmbH. Als eigenständige juristische Person kann die Gesellschaft also Schadenersatzansprüche an den Geschäftsführer stellen. Das Gesetz kennt keine Unterscheidung zwischen angestelltem Geschäftsführer und Gesellschafter-Geschäftsführer. Die Rechtsprechung in den letzten Jahren tendiert stark dazu, Gläubigern der GmbH eine direkte Inanspruchnahme des Geschäftsführers zu ermöglichen, wenn dessen Fehler ursächlich für z.B. einen Forderungsfall war. Ein Widerspruch zur beschränkten Haftung des Unternehmens ist dies natürlich nicht, da das Vermögen des Verantwortlichen herangezogen wird.

Im schlimmsten Fall muss sich ein Insolvenzverwalter der weiteren Geschicke der Firma annehmen und dieser wird selbstverständlich alle Möglichkeiten ausnutzen, an die nötigen Finanzmittel zu kommen. Der ursprüngliche Zweck der GmbH, das private Vermögen zu schützen, kann somit dahin sein. Diese Problematik ist vielen Gesellschafter-Geschäftsführern nicht bewusst!  Für einen solchen Fall kann eine D & O Versicherung („Directors & Officers“) die Rettung sein. Dieser Haftpflichtschutz prüft, ob ein rechtlicher Anspruch gegen den Geschäftsführer besteht und kommt im Rahmen der Versicherungssumme ggf. dafür auf. Damit bleibt bei ausreichend hoher Versicherungssumme das Privatvermögen verschont.

Sprechen Sie mit uns über weitere Details. Wir helfen Ihnen gerne unter 07181 9854-0 oder willkommen@aloga.de


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