Auto beschädigt durch radelnde Kinder

Aufsichtspflichtige sind in der Regel nicht zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet, wenn ihre Kinder im Alter von sechs und sieben Jahren parkende Autos beschädigen, weil sie mit ihren Fahrraden zu dicht an ihnen vorbeigefahren sind. Das wurde so im Februar 2018 in einem Urteil im Landgericht Koblenz entschieden.

Ein Versicherer hatte deswegen geklagt, da er Schäden von Rund 8.000 € regulieren musste. Dafür wollte er die aufsichtspflichtige Person der beiden Kinder im Alter von sechs und sieben Jahren verantwortlich machen. Doch handelt es sich in diesem Fall wirklich um eine Verletzung der Aufsichtspflicht?

Im Rahmen eines Wettrennens waren die beiden Kinder mit ihren Fahrrädern auf dem Weg zu einem nahe ihrer Wohnung gelegenen Spielplatz unterwegs. Beim Vorbeifahren sind sie zu dicht an den parkenden Autos gewesen und habe diese dabei beschädigt. Dabei sind die Kinder nicht auf dem Bürgersteig, sondern auf dem Straßenrand gefahren. Außerdem hätten die Schäden durch Gummistopfen am Ender der Lenker der Kinderfahrräder vermieden werden können.

Jedoch war sich die Beklagte keiner Schuld bewusst und trug den Rechtsstreit zum Landesgericht vor. Ihre Argumente waren, dass den Kindern der Weg zum Spielplatz bekannt gewesen sei und sie auch ausreichend über die Gefahren und das Verhalten im Straßenverkehr aufgeklärt worden seien. Außerdem sei bei dem regelmäßigen Kontrollieren der Kinder nichts Negatives aufgefallen. Die Kinder haben nur auf Anweisung der Eltern die wenig befahrene Straße statt den Bürgersteig genutzt.

Den Richter überzeugte die Argumentation und die Klage des Versicherers wurde daher zumindest um die Hälfte seiner Aufwendungen zurückgewiesen. In solchen Fällen richtet sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach dem Alter des Kindes, seiner Eigenart und seinem Charakter, seinem örtlichen Umfeld, dem Ausmaß der drohenden Gefahren, der Vorhersehbarkeit des schädigenden Verhaltens sowie der Zumutbarkeit für den Aufsichtspflichtigen. Nach diesen Kriterien sei die Aufsichtspflicht der Eltern laut dem Richter nicht verletzt worden.

Um den Frieden mit den Nachbarn nicht zu gefährden kann in diesem Fall eine entsprechende Haftpflichtversicherung aushelfen.

Nähere Informationen erhalten Sie unter der Telefonnummer 07181 9854-0. In unserem Blog finden Sie weitere interessante Themen.


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Pressemitteilung: Keine Haftung des Aufsichtspflichtigen für fahrradfahrende Kinder
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Artikel: Eltern haften nicht immer für ihre Kinder

Unfallfrei durch die Motorradsaison

Jetzt geht es wieder los, die Motorradsaison ist seit diesem Monat wieder eröffnet. Jährlich werden rund 30.000 Motorradfahrer- und Mitfahrer bei Verkehrsunfällen mit dem Bike verletzt, 600 sogar tödlich. Doch mit einigen einfachen Tipps können Motorradfahrer ihr Unfallrisiko minimieren.

Vorbereiten und trainieren

Aufgrund mangelnder Fahrroutine während der langen Winterpause ereignen sich oft schwere Unfälle. Um sich wieder mit dem Motorrad vertraut zu machen, kann man zum Beispiel an einem Sicherheitstraining teilnehmen. Dabei übt man das Kurvenfahren, Überholen und Bremsen und frischt so die Fahrpraxis wieder auf. Das Trainings gibt so wieder ein Gefühl für das Motorradfahren, was einiges an Sicherheit bringt.

Kürzer treten

Gerade wegen der mangelnden Fahrpraxis nach der Winterpause sollte man nicht all zu große und anpruchsvolle Strecken fahren. Sinnvoll ist es sich mit jeder Ausfahrt langsam zu steigern, was Anspruch und Länge der Strecke angeht. So entsteht wieder ein Gefühl für Motorrad und Straße aufzubauen, was das Unfallrisiko stark minimiert.

Zurückhaltend fahren

Auch für die Autofahrer ist es nach der Winterpause noch ungewohnt wieder den Zweiradfahrern auf der Straße zu begegnen. Daher sollte man als Biker besonders aufmerksam sein und eher zurückhaltend fahren. Das Abblendlicht ist sowieso eingeschaltet um besser gewesehn zu werden, aber auch helle Motorradkleidung und Reflektoren helfen bei der Sicherheit.

Sicherheitscheck für das Motorrad

Da das Motorrad lange gestanden ist, könnten einige wichtige Funktionen ausgefallen sein: Lichter sind defekt, der Reifendruck ist zu gering oder Rost an gefährlichen Stellen sind nur einige wenige Beispiele.
Unter „Mehr zum Thema“  haben wir einen Link für Sie mit einer „Checkliste Saisoneröffnung“ vom ADAC um kein technisches Detail zu vergessen.

Die Motorradsaison kann starten

Wenn alles in Ordnung ist und Sie sich fit fühlen kann die Motorradsaison starten. Wir wünschen Ihnen viel Spaß und eine gute Fahrt.


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Der Wagen ist versichert – aber was ist mit der Ladung?

Fahrerschutzversicherung Insassenunfallversicherung

Meist gilt nach einem Unfall der erste Blick dem Wagen. Oft ist aber auch die Ladung durch den Zusammenstoß beschädigt oder sogar zerstört worden…

Gehuldigt sei derjenige, der diese Situation nicht kennt: Man fährt Auto, ist gerade mit dem Kopf bei etwas anderem und plötzlich knallt’s. Der Schock! Kann das Auto noch gerettet werden oder ist es ganz hinüber?

Was ist aber mit der Ladung? Diese ist oft auch durch den Zusammenstoß beschädigt oder sogar zerstört.

Das ist besonders für Selbstständige und kleine Betriebe ein riesen Thema. Wer eigene Waren transportiert oder Kundenbesuche mit eigenem Werkzeug unternimmt, bringt schnell große Werte auf die Straße. Werden diese Werte z. B. bei einem Verkehrsunfall beschädigt oder das noch beladene Transportfahrzeug gestohlen, sind sie nicht Teil der Erstattung. Nicht einmal durch die Kaskoversicherung! Sie wissen selbst am besten, wie hoch in einem solchen Fall Ihr Schaden ausfallen kann.

Eine Werkverkehrsversicherung schafft hier Abhilfe. Die Bezeichnung mag seltsam klingen, aber es geht dabei um den Transport von Waren, also dem „Werk“ das man im „Verkehr“ transportiert. Sie kommt u. a. für die genannten Schadensereignisse auf, deckt darüber auch den Einbruchdiebstahl ins Fahrzeug, Elementarereignisse, Raub und weitere Risiken ab. Versicherungsschutz besteht erst einmal in Deutschland. Je nach Bedarf kann der Geltungsbereich auf weitere Länder erweitert werden.

Eine Werkverkehrsversicherung schließt eine wesentliche Lücke in der Absicherung Ihrer betrieblichen Sachwerte.


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Weitere Informationen rund um den Abgasskandal

Nach dem hohen Andrang letzter Woche, geht es diese Woche nochmal um den Abgasskandal. Falls Sie unseren Newsletter vom letzten Dienstag noch nicht gelesen haben sollten, dann sollten Sie das nun machen. Es geht darum, wie Sie Schadensersatz erhalten können.

Die Konzerne VW, Porsche, Audi und Daimler sollen jahrelang bei ihren Dieselfahrzeugen geschummelt haben: Eine manipulierte Software sorgte dafür, dass Grenzwerte für Abgase nur auf dem Prüfstand, nicht aber auf der Straße eingehalten werden. Um Autos nachzurüsten, starten die vier Hersteller Rückrufaktionen.

Mitte September 2015 erfährt die Öffentlichkeit von diesen Manipulationen – vorerst nur im Fall des Volkswagen-Konzerns. Allein elf Millionen Fahrzeuge von VW sind weltweit betroffen.

Auch gegen den französischen Autohersteller Renault und den italienisch-amerikanischen Konzern Fiat Chrysler werden nun Vorwürfe laut, lange Zeit Abgaswerte manipuliert zu haben.

Es ist möglich, dass Sie eine Rückzahlung bis zur Höhe Ihres Autokaufpreises erhalten. Dies gilt auch für Leasingfahrzeuge und finanzierte Fahrzeuge!

Ihnen ist ein Schaden und Wertverlust entstanden! Das sollten Sie keinesfalls einfach hinnehmen, denn Sie wurden betrogen. Werden Sie jetzt tätig!

Sie können hier eine kostenlose und risikofreie Prüfung anfordern! Hierzu entstehen für Sie keine Anzahlungen, keine Gerichtskosten oder sonstige Kosten. Für Sie versuchen wir das meiste rauszuholen!

Informationen rund um den Abgasskandal

Wenn Sie im Zeitraum von 2008 bis September 2015 ein gebrauchtes oder neuwertiges Fahrzeug der unten im Artikel aufgeführten Hersteller gekauft haben, dann sind die höchstwahrscheinlich wie Millionen anderer in Deutschland durch den Abgasskandal betroffen. Natürlich lassen wir Sie damit nicht im Stich, sondern unterstützen und begleiten Sie kompetent und zuverlässig dabei.

Fahrzeuge der Hersteller VW, Seat, Audi, Skoda, Porsche und Mercedes sind aktuell betroffen. Was jedoch viele nicht wissen ist, dass Sie Schadensersatz erhalten. Es ist möglich, dass Sie eine Rückzahlung bis zur Höhe Ihres Autokaufpreises erhalten. Dies gilt auch für Leasingfahrzeuge und finanzierte Fahrzeuge!

Mittels einer sogenannten „Schummel-Software“ wurde das Prüfergebnis derart manipuliert, dass der Eindruck entstand, die Werte der Abgasnorm eingehalten worden. Der CO2-Ausstoß war tatsächlich um einiges höher. Somit täuschte der Schein eines „sauberen Dieselfahrzeugs“ und selbstverständlich auch der Wert eines solchen Fahrzeugs.

Daraus lässt sich erschließen, dass Ihnen ein Schaden und Wertverlust entstanden ist! Das sollten Sie keinesfalls einfach hinnehmen, denn Sie wurden betrogen. Werden Sie jetzt tätig!

Sie können hier eine kostenlose und risikofreie Prüfung anfordern! Hierzu entstehen für Sie keine Anzahlungen, keine Gerichtskosten oder sonstige Kosten. Für Sie versuchen wir das meiste rauszuholen!


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Auf den Straßen Eis und Schnee…

Bei dem momentanen Wetter kann schnell mal ein Autounfall passieren. Vor allem, wenn es regnet oder bei Eis und Schnee kann es auf den Straßen sehr gefährlich werden. Kaum ein Unternehmen macht sich Gedanken darüber, welche haftungsrechtlichen Konsequenzen auf die Firma zukommen, wenn ein Mitarbeiter auf der Dienstreise mit dem eigenen Fahrzeug einen Unfall hat. Doch das sollten Sie unbedingt. Wer im Voraus nachdenkt, kann sich im Nachhinein viel Ärger und Geld einsparen.

Im oben genannten Fall ist die rechtliche Lage eindeutig. Grundsätzlich muss der Arbeitgeber dem Mitarbeiter den Schaden ersetzen – und zwar unabhängig von einer Schuldfrage. Zahlreiche Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts bestätigten dies. Lediglich vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden muss der Arbeitnehmer selbst tragen. Die Erstattung einer üblichen Kilometergeldpauschale befreit den Arbeitgeber nicht von der Haftung.

Für Firmen gibt es im Prinzip nur zwei Möglichkeiten, sich vor solchen Schadenersatzansprüchen zu schützen: Entweder stellt man den Mitarbeitern ein Firmenfahrzeug zur Verfügung oder man schließt eineDienstreisekaskoversicherung ab. Ein solcher Vertrag übernimmt im Umfang der bekannten Vollkaskoversicherung die Kosten für fahrlässig erlittene Schäden an den Fahrzeugen Ihrer Mitarbeiter auf Dienstfahrten. 

Beachten Sie bitte, dass nicht jeder Versicherer dieses Risiko zeichnet. Weiterhin ist die Vergabe einer Dienstreisekaskoversicherung in aller Regel auch an die Bedingung geknüpft, dass auch reguläre Firmenfahrzeuge beim jeweiligen Anbieter versichert sind oder künftig versichert werden.


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Die Winterreifen müssen jetzt drauf!

Auto-Versicherung Grüne Karte

Wie Sie bereits selber schon wissen, müssen Sie spätestens jetzt die Winterreifen aufziehen. Darauf möchten wir Sie nochmal hinweisen, damit es zu kleinen Komplikationen auf den Straßen kommt und Sie sicher Ihr Ziel erreichen!

Ihr Pkw hat nur vier postkartengroße Kontaktflächen zur Straße, da sollte der Kontakt möglichst auch bei Minustemperaturen erhalten bleiben. Das ermöglicht einzig die Gummimischung der Winterreifen. Auch Ganzjahresreifen sind nur ein halbherziger Kompromiss, den Sie bei schlechter Witterung bereuen können.

Der Gesetzgeber schreibt der Witterung angemessene Bereifung vor. Aus gutem Grund! Nichts verursacht in der kalten Jahreszeit mehr Unfälle als falsche Bereifung. Ein Bremsen kann genügen, um die Kontrolle über das Fahrzeug zu verlieren.

Falsche Bereifung gefährdet daher auch den Versicherungsschutz! Gehen Sie bitte kein unnötiges Risiko ein. Sie können nie wissen, wie derWinter wird oder wie der Straßendienst funktioniert. Nehmen Sie das bitte nicht auf die leichte Schulter.


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Schäden immer unverzüglich melden – Auch Leasingfahrzeuge!

Auto-Versicherung Grüne Karte

Selbständige brauchen im Normalfall auch ein oder mehrere Fahrzeuge. Man muss schließlich zum Kunden kommen, Waren transportieren oder aus anderen Gründen mobil sein. Fahrzeuge zu leasen kann eine angenehme kostengünstige Lösung sein, den eigenen Fuhrpark jung, sparsam und auch ökologisch auf der Höhe der Zeit zu halten.

Läuft die Leasingzeit aus, wird der Wagen bewertet und auf mögliche Mängel hin untersucht. Mängel, die nicht nur dem oder der vereinbartet Laufleistung entsprechenden Verschleiß zuzuordnen sind, müssen beseitigt werden. Die Kosten dafür werden dann meist an den Leasingnehmer, also vielleicht auch Sie, weitergereicht. „Kein Problem!“ denkt sich da mancher, „Ich habe doch eine Vollkaskoversicherung!“ Und ja, Mängel wie Lackschäden, Dellen, Kratzer etc. können tatsächlich unter den Schutz der Vollkasko oder auch Teilkasko fallen. Diese würden dann ggf. den Schaden abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung übernehmen.

Und an dieser Stelle gibt es in der letzten Zeit immer wieder einmal Probleme und Unmut bei Kunden, die Schäden ihrer Leasingrückläufer über die Kaskoversicherung regulieren wollten uns nicht mit ins Boot geholt haben. Damit ein Schaden vom Versicherer reguliert werden kann, muss dieser einige Informationen haben. Dafür müssen Fragen wie „Was ist passiert?“, „Wann ist es passiert?“ und „Was wird es kosten?“ beantwortet werden können. Man muss seinem Versicherer schließlich die Möglichkeit geben, auch prüfen zu können, ob ein Schaden überhaupt versichert gewesen ist, und welche nächsten Schritte er einleiten will.

Weiterhin gelten zwischen Vertragspartnern immer gewisse Spielregeln. Sie zahlen Beiträge, der Versicherer zahlt versicherte Schäden. Sie erhalten alle Versicherungsunterlagen, der Versicherer korrekte Angaben zur Nutzung usw. Auch die unverzügliche Meldung von Schäden zählt zu diesen Spielregeln. Dies soll vor allem dazu dienen, dass ein Schaden möglichst frisch begutachtet werden kann und der Schaden über die Zeit nicht noch schlimmer wird. Die „Fahrpatina“ der Jahre, die so mancher Leasingrückläufer angesammelt hat, stammt selten von nur einem Ereignis. Meist können Beschädigungen nicht konkret zugeordnet werden und liegen für sich genommen kaum über der Selbstbeteiligung.

Daher unser Rat: Melden Sie Schäden immer direkt nach dem Eintritt über uns. Wir helfen Ihnen gerne, wenn wir die Möglichkeit dazu bekommen. Unser Job ist es auch, Sachverhalte zu erklären.

Bei weiteren Fragen können Sie uns gerne unter der  Telefonnummer
07181 98540 erreichen. Oder Sie schauen auf unserer Website wilkommen@aloga.de vorbei.


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Oldtimer und Youngtimer

Oldtimer und Youngtimer

In letzter Zeit spürt man wieder einen anhaltenden Trend zur Nostalgie. Vieles ist wieder etwas mehr „retro“. Die Verkaufszahlen für die Schallplatten steigen, immer mehr Möbel werden aus „richtigem“ Holz gebaut und auch auf den Straßen zeigen sie sich, die letzten Überlebenden ihrer Art: Oldtimer und Youngtimer.

Sie stellen eine willkommene Abwechslung im Alltag und ein Stück weit Erinnerung an die eigene Jugend dar. Erinnern Sie sich noch an Ihren ersten Wagen? Es wäre sicherlich schön wieder so einen zu haben. Für wenig tausen Euro bekommen Sie sicher ein gutes Exemplar. Wenn Sie sich mit einem BMW 635 CSi Ihren Jugendtraum erfüllen möchten, müssen Sie auch hierfür nicht wohlhabend sein.

Wegen der Marktpreise und der immer noch sehr guten Ersatzteilversorgung sind besonders Youngtimer ein sehr bezahlbares Hobby. Grundsätzlich steht die Zulassung mit H-Kennzeichen offen, wenn der Wagen ein Alter von 30 Jahren erreicht hat. Dies beschränkt die jährliche Steuer auch ohne Kat auf angenehme 198 Euro. Dieser Steuersatz ist pauschal und für alle „H-Fahrzeuge“ identisch. Somit ist auch Versicherungsschutz äußerst preiswert erhältlich. Für Haftpflicht und Vollkasko für z.B. einen Opel Ascona B zahlen Sie je nach Anbieter um 200 Euro im Jahr! Frei von Schadenfreiheitsklassen bleibt der Beitrag grundsätzlich von Jahr zu Jahr gleich.  Einige Anbieter von Old- und Youngtimerversicherungen verlangen ein Gutachten sogar erst dann, wenn der Wagen einen höheren fünfstelligen Wert hat. Das macht es für Sie noch unkomplizierter und einfacher.

Gerne zeigen wir Ihnen, wie Ihr versicherungstechnischer Einstieg in dieses schöne Hobby aussehen kann.

Sprechen Sie mit uns über weitere Details. Wir helfen Ihnen gerne unter 07181 9854-0 oder willkommen@aloga.de


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Skuriler Haftpflichtschaden

Haftpflichtschaden Autoversicherung

Ein 53 Jahre alter Mann und seine 14-jährige Tochter hatten vor einigen Wochen in Altomünster einen skurilen Haftpflichtschadensfall. Bei einer gemeinsamen Ausfahrt mit dem Cabrio haben die beiden eine unglücklliche Begegnung mit einem Landwirt gehabt.

Bei schönem Wetter waren der Cabrio-Fahrer und seine Tochter mit offenem Verdeck unterwegs. Der ihnen entgegenkommende Landwirt musste einem parkendem Auto ausweichen. Dabei geriet seine stinkende Fracht in Wallung und die Gülle schwappte in das Cabrio.

Die Insassen des Cabrios wurden nicht verletzt. Sie waren lediglich „gebräunt und brauchten eine Dusche“, meinte ein Sprecher der Polizei. Der Deckel des Güllefasses war nicht ordnungsgemäß verschlossen gewesen. Somit sei der Unfall nun ein Fall für die Haftpflichtversicherung des Landwirts.