Was bringt eigentlich eine Vorsorgeversicherung?

Vorsorgeversicherung

Im Großen und Ganzen sind die Menschen recht gerne gesund. Sie hören mit dem Rauchen auf, achten bewusster auf Ihre Ernährung und betätigen sich körperlich. Nicht umsonst wurden alleine in 2015 rund 1,07 Mio. Fitnessarmbänder verkauft – Tendenz steigend.

Früher oder später gehört auch der Arztbesuch zur Vorsorge-Untersuchung dazu. Dafür gibt es Krankenzusatzversicherungen um die anfallenden Kosten zu decken. Doch was bringen diese?

Vorsicht ist die Mutter der Porzellankiste

Vorsorge-Untersuchungen für Chance auf optimale Behandlung und Gesundheit!

Vorab: Welche Vorsorge-Untersuchungen gibt es eigentlich?

Bei Neugeborenen gibt es die U-Untersuchungen und bei Heranwachsenden die J-Untersuchungen. Damit sollen frühzeitig gesundheitliche Probleme erkannt werden um diesen entgegenzutreten.

Im Erwachsenenalter – also dann, wenn man für sich selbst verantwortlich ist – lässt man es dann meist etwas schleifen, dabei übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen bereits eine ganze Reihe solcher Untersuchungen. Dennoch ist die Quote der regelmäßigen Krebsvorsorge-Untersuchung eher gering: Bei Frauen ca. 50 Prozent und bei Männern gar unter 20 Prozent.

Weniger bekannte Vorsorge-Untersuchungen (gesetzlich Versicherte erhalten ab 35. alle 2 Jahre einen ausführlichen Gesundheits-Check-Up) werden noch weniger in Anspruch genommen.

Das Bundesgesundheitsministerium listet auf Ihrer Homepage auf, welche Vorsorge-Untersuchungen derzeit von den Kassen getragen werden.

Jetzt zum eigentlichen Thema zurück: Wie steht es da mit Vorsorge-Versicherungen, wo doch scheinbar das meiste von den Kassen bezahlt wird?

Vorsorge-Versicherungen bieten auf die Leistungen der Kassen einen Schutz „On-Top“.
So bieten manche Tarife beispielsweise einen Gesundheitscheck bereits ab dem 18. und nicht erst ab dem 35. Lebensjahr. Andere Tarife steigern die Leistung bei den U-Untersuchungen von Kindern, so werden ausführlichere Untersuchungen der Augen und Ohren sowie zusätzlich auch die U9a und U9b Untersuchungen bezahlt.

Eine Vorsorge-Versicherung liegt preislich zwischen 2 und 15 Euro, je nach Alter. Gesundheitsprüfung gibt es meistens keine und auch Wartezeiten fallen meist weg.

Das Fazit überlassen wir Ihnen. Vorsorge-Versicherungen bieten insbesondere in einer immer gesundheitsbewusteren Gesellschaft eine Möglichkeit auf Nummer sicher zu gehen. Gleichzeitig ist diese natürlich auch mit Kosten verbunden, wenn die Versicherungsleistungen nicht beansprucht werden.

Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie von Ihrem persönlichen Berater bei der aloga unter 07181 9854-0 und per Email an willkommen@aloga.de


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Mühelos Sicherheiten Bieten

Sicherheitseinbehalte

Unternehmen aus dem Bausektor kennen die Notwendigkeit, für Ihre Bauleistungen Sicherheitseinbehalte in Höhe von 5% des Rechnungsbetrages vertraglich vereinbaren zu müssen.

Die Folge sind oftmals finanzielle Engpässe und Liquiditätseinschränkungen.

Meist werden diese Sicherheitseinbehalte durch Bürgschaften der Hausbank abgelöst. Aber auch dies schränkt die finanzielle Bewegungsfreiheit der Unternehmen ein, da Banken diese Bürgschaften auf die Gesamtkreditlinien anrechnen und somit den Spielraum für andere Kreditarten (Kontokorrent-, Investitionskredite) verringern.

Abhilfe bietet die Beantragung der Bürgschaften über eine Kautionsversicherung. Das bietet einige Vorteile:

  • Sie erhalten einen Bürgschaftskredit zusätzlich zur Kreditlinie Ihrer Hausbank.
  • Sie erweitern somit Ihren finanziellen Spielraum.
  • In der Regel sind keine Sicherheiten notwendig (Bonität vorausgesetzt).

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Gefahr: Frühpensionierung

Pflegeversicherung Frühpensionierung

Vergangene Woche haben wir die Absicherungung von Grundfähigkeiten behandelt. Diese Woche werfen wir einen Blick auf Beamten bzw. Beamtenanwärter, denn der Jahrgang der neuen Beamtenanwärter beginnt bald. Was passiert, wenn bei einem Beamten wegen Dienstunffähigkeit die Frühpensionierung droht?

Beamtenanwärter müssen vorsorgen

Wie jeder Arbeitnehmer oder Auszubildende kann auch ein Beamter bzw. Beamtenanwärter berufsunfähig werden. Allerdings nennt man es hier Dienstunfähig.

Nicht nur die Bezeichnung ist eine andere, auch die Definition unterscheidet sich. Berufsunfähig ist in der Regel, wer seine berufliche Tätigkeit zu 50 Prozent nicht mehr ausführen kann.

Bei Beamten dagegen entscheidet der Dienstherr, ob eine Dienstunfähigkeit vorliegt. Das bedeutet in der Regel, dass der Beamte seinen Dienstpflichten nicht mehr dauerhaft nachkommen kann. Daraufhin wird der Beamte als dienstunfähig in den Ruhestand versetzt und erhält künftig Bezüge in Höhe des erworbenen Anspruchs. Nach 40 Dienstjahren wären das 70 Prozent des letzten Dienstbezuges und entsprechend weniger, wenn weniger Dienstjahre absolviert wurden. In den ersten fünf Jahren entfällt der Bezug sogar komplett.

Genau hier liegt das Risiko für Beamtenanwärter. Insbesondere in den Vollzugsdiensten scheiden bereits während der ersten Jahre eine große Anzahl an Anwärter aus. Nach dem Ausscheiden bleibt meist nur noch der Gang zum Sozialamt. Daher der Rat an alle Beamten und insbesondere an Beamtenanwärter: Schließen Sie eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit Dienstunfähigkeitsklausel ab.

Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie am Ende des Textes oder von Ihrem persönlichen Berater bei der aloga unter 07181 9854-0 und per Email an willkommen@aloga.de.


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Grundunfähigkeitsversicherung – Wenn nichts anderes möglich ist

Grundunfähigkeitsversicherung

Um problemlos durch den Alltag zu kommen, bedarf es einer ganzen Reihe von Fähigkeiten. Sie müssen Dinge anfassen, vor dem Schreibtisch sitzen, dorthin laufen, Verkehrszeichen sehen, die Kollegen hören usw. Der Verlust bereits nur einer dieser Fähigkeiten schränkt uns spürbar ein. Im Extremfall können wir nicht mehr arbeiten.

Bereits jeder fünfte scheidet vor Rentenbeginn gesundheitlich bedingt aus dem Berufsleben aus. Dies kann immense finanzielle Folgen mit sich ziehen. Die Absicherung der eigenen Arbeitskraft sollte daher eine hohe Priorität im Leben eines jeden darstellen, der Geld verdient. Gerade auch im Blick auf die eher magere Untersetzung, die vom Staat gewährt wird, wenn man tatsächlich berufsunfähig werden sollte. Ohne private Vorsorge wird man daher schnell zum Sozialhilfefall.

Um sich abzusichern stellt der Berufsunfähigkeitsschutz sicherlich die Krönung und erste Wahl dar. Nun hat aber nicht jeder die Chance eine Berufsunfähigkeitsversicheurung abzuschließen – oder nur unter erschwerten Bedingungen.

Gehören Sie einer risikoreicher Berufsgruppen an? Sind Sie vielleicht Sprengmeister, Musiker oder ein anderer Künstler? Oder leiden Sie bereits an Vorerkrankungen? Dann ist es tatsächlich sehr schwierig guten Schutz zum guten Preis zu bekommen. Im „worst case“ werden Sie, wie die Überschrift schon titelte, überhaupt keinen Schutz erhalten.

Auch für diesen Fall gibt es natürlich – wie für nahezu jeden denkbaren Bereich im Leben – eine Möglichkeit der Versicherung: Seit etwa 15 Jahren werden hierzulande sogenannte Grundunfähigkeitsversicherungen angeboten. Das Prinzip ist einfach: Verliert die versicherte Person spezielle elementare Fähigkeiten (z.B. Sehen, Greifen, Laufen, Orientierungssinn, Intellekt,…), erhält dieser eine monatliche Rente.

Faktencheck – Pro und Contra einer Grundunfähigkeitsabsicherung

niedrige monatliche Kosten
einfache Beweisbarkeit und Eindeutigkeit der eingeschränkten Grundfähigkeit
Leistungsauszahlung auch, wenn der Beruf noch ausgeführt werden kann

oftmals keine Berücksichtigung von psychologischen Erkrankungen
Voraussetzung ist der Wegfall der betreffenden Fähigkeit

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass eine Grundunfähigkeitsversicherung insbesondere für diejenigen in Frage kommt, die keine adäquate Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen können oder deren Grundfähigkeiten stark gefährdet sind. Zusätzlich sollte in jedem Fall an weitere Absicherung gedacht werden!


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Insassenunfallversicherung? Fahrerschutz? Das ist doch alles Blödsinn…! Oder?

Fahrerschutzversicherung Insassenunfallversicherung


Neben den urpsrünglichen Risiken der KFZ-Versicherung wie Haftpflicht- und Kaskoversicherung bieten viele KFZ-Versicherer die Insassenunfallversicherung oder eine Fahrerschutzversicherung an.

Heute stellen wir uns den Fragen: Wo sind die Unterschiede der beiden KFZ-Zusatzversicherungen? Ist es sinnvoll oder sinnnlos eines dieser Risiken abzusichern oder ist gar eine Absicherung beider Deckungen sinnig?

 


Themenübersicht


Insassenunfallversicherung

 

Durch die Insassenunfallversicherung kann man sowohl den Fahrer als auch die Mitfahrer von den finanziellen Folgen unfallbedingter Personenschäden schützen. Die Leistung ist unabhängig vom Verschulden. Im Prinzip handelt es sich hierbei um eine private Unfallversicherung, die jedoch nur bei Unfällen, die beim Lenken, Benutzen, Abstellen oder Be- und Entladen eines Autos passieren, greift. Der Gebrauch des Fahrzeuges muss dazu auch noch rechtmäßig sein. Wenn man also den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat oder er sich im Rahmen einer Straftat ereignet, besteht kein Versicherungsschutz. Auch auf die Ausschlüsse von Unfällen durch Geistesstörungen, Epilepsie, Schlaganfall, schwere Nervenleiden, Bewusstseinsstörungen oder das Fahren unter Alkoholeinfluss sollte man achten.

Abschließen kann man die Insassenunfallversicherung nur im Zusammenhang mit einer KFZ-Versicherung. Eine eigenständige Insassenunfallversicherung gibt es nicht. Sie enthält, je nach Versicherer, Leistungen wie eine Invaliditätssumme, eine Todesfallsumme, ein Krankentagegeld und ein Krankenhaustagegeld. Generell gibt es zwei verschiedene Produktvarianten (Platz- und Pauschalsystem), die sich wie folgt unterscheiden:

Platzsystem
  • Jeder einzelne Platz im Fahrzeug kann individuell abgesichert werden.
  • Es kann auch z.B. nur der Fahrer abgesichert werden.

 

Pauschalsystem
  • Eine pauschale Versicherungssumme für alle Insassen.
  • Die Versicherungssumme wird durch die Anzahl der Insassen geteilt.
  • Ab zwei Insassen erhöht sich die Versicherungssumme automatisch um 50%.

 

Auch die Höhe der Versicherungssummen ist je nach Versicherer unterschiedlich. Einige bieten feste Summen, andere einen individuellen Spielraum um die Summe zusammenzustellen. Je nach Versicherungsumfang beläuft sich die Prämie auf etwa 50 bis 120 € im Jahr.


Fahrschutzversicherung

 

Im Gegensatz zur Insassenunfall sichert der Fahrerschutz nur den zum Unfallzeitpunkt berechtigten Fahrer ab. Dieser wird jedoch so abgesichert, wie die Insassen über die KFZ-Haftpflichtversicherung mitversichert sind. Der Fahrer wird hier also so gestellt, als hätte er als Mitfahrer im Auto gesessen. Die Versicherungssumme orientiert sich in der Regel somit an der Höhe der Personenschäden in der KFZ-Haftpflicht. Der Fahrerschutz kann ebenfalls nur an eine bestehende KFZ-Versicherung angehängt werden. Separat kann dieser nicht vereinbart werden.

Derzeit wird diese Form von einigen Versicherern am Markt angeboten. Wichtig ist, dass auf die Unterschiede der einzelnen Gesellschaften stets geachtet wird. So gilt bei manchen Gesellschaften der Fahrerschutz nur für Fahrer ab dem 23. Lebensjahr, bei anderen wiederum erst am dem 25. Lebensjahr. Wieder andere zahlen dafür kein Schmerzensgeld.

Die Kosten für eine Fahrerschutzversicherung belaufen sich je nach Anbieter auf ca. 20 bis 40 € im Jahr.


Rechtliche Situation

 

Durch die Änderung der schadenersatzrechtlichen Vorschriften vom 01.08.2002 wurde der Opferschutz im Schadensrecht wesentlich verstärkt. Unter anderem wurden die Regelungen zum Schmerzensgeld und auch die Gefährdungshaftung nach StVG geändert. Das Schmerzensgeld kann ohne Rücksicht auf den Haftungsgrund verlangt werden. Geregelt wird dies im § 253 BGB. Somit hat sich der Anspruch auf Schmerzensgeld auch auf die Fälle der sogenannten Gefährdungshaftung ausgedehnt. Nach altem Recht konnte nur die Tierhalterhaftung nach § 833 BGB einen Schmerzensgeldanspruch nach sich ziehen. Nun gilt das Gegenteil. Sämtliche Gesetze welche eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung vorsehen, verweisen auf die allgemeine Vorschrift des § 253 Abs. 2 BGB. Dadurch haben sich auch die sogenannten Gefährdungshaftungtatbestände geändert.

Denn zuvor haftete ein Fahrzeughalter gegenüber den Insassen gemäß § 8a StVG nur, wenn es sich um eine „entgeltliche, geschäftsmäßige Personenbeförderung“ handelte. Nach § 7 Abs. 1 StVG gilt die Gefährdungshaftung nun auch für „private“ Insassen. Während die Gefährdungshaftung bei der gewerblichen Beförderung zwingend ist, kann sie bei der privaten Beförderung durch einen Vertrag zwischen Fahrer und Mitfahrer ausgeschlossen bzw. beschränkt werden. Einen entsprechenden Mustervertrag des ADAC finden Sie hier. Die Gefährdungshaftung des § 7 Abs. 1 StVG betrifft nun auch die Halter von Anhängern. Unterscheidet sich dieser vom Halter des ziehenden Fahrzeugs haften beide Halter gegenüber Verletzten gesamtschuldnerisch.

Nach altem Recht war die Gefährdungshaftung ausgeschlossen, wenn es sich um ein „unabwendbares Ergebnis“ handelte. Der Ausschluss greift nach neuem Recht nur noch bei „höherem Gewalt“.  Damit sind alle seltenen Fälle eines „betriebsfremden, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführten Ereignisses“ gemeint. Eine Ölspur oder Gegenstände auf der Straße (wie z.B. auch Wild) sind damit nich mehr ausgeschlossen.


Zusammenfassung

 

Durch die beschriebene Gesetzesänderung aus dem Jahr 2002 wurde die Insassenunfallversicherung mehr oder weniger bedeutungslos, da die Gefährdungshaftung nun auch für privat beförderte Insassen gilt. Darüber hinaus gibt es viele Überschneidungen im Leistungsbereich mit anderen Versicherungen. So sind die Kosten für Sach- und Personenschden über die KFZ-Haftpflicht des Unfallverursachers abgedeckt. Dies gilt sowohl für fremd- als auch für selbstverschuldete Unfälle. Da die Insassenunfall auch nur bei Unfällen aus dem Gebrauch von versicherten Kraftfahrzeugen leistet ist hier eine eigene private Unfallversicherung weitaus sinnvoller, da diese bei allen Unfällen greift und im Vergleich zur Insassenunfall „günstiger“ ist und auch höhere Versicherungssummen vereinbart werden können. Auch das Argument, dass bei fremdverschuldeten Unfällen im Ausland eine Insassenunfall sinnvoll sein kann, da eventuell die ausländische KFZ-Haftpflicht nicht über eine ausreichende Deckungssumme verfügt, kann man durch den Auslandsschadensschutz im Rahmen der KFZ-Versicherung widerlegen.

Die Fahrerschutzversicherung hingegen schließt eine tatsächliche Lücke, da der Fahrer bei einem eigenverschuldeten Unfall keinerlei Leistung aus der KFZ-Haftpflichtversicherug erhält. Hier wird er aber, wie bereits erwähnt, vom Versicherer so gestellt, als hätte er als Insasse im Fahrzeug gesessen und die Fahrerschutzversicherung greift hier auf den Leistungsumfang der KFZ-Haftpflicht bei Personenschäden gegenüber Insassen zurück. Dass gerade der Fahrer des Fahrzeugs einen guten Schutz braucht liegt aud er Hand. Denn zumindest der Fahrer sitzt ja immer im Auto. Bei ca. 70 Prozent aller verletzten Fahrzeuginsassen bei Verkehrsunfällen handelt es sich um den Fahrer. Doch auch hier macht eine private Unfallversicherung möglicherweise mehr Sinn.


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Urlaub auf vier Rädern – KFZ-Versicherungsschutz im Ausland

Auto-Versicherung Grüne Karte
Bereits in den 1960er Jahren war die Urlaubsfahrt mit dem Auto eine beliebte Alternative zu den damals noch recht teuren Flugreisen. Heute denkt man anders: Durch die Öffnung der Grenzen und die moderne Technik der Navigationsgeräte, Routenplaner usw. wird das Reisen mit dem Auto noch einfacher und nach 50 Jaren fortschreitender Automobiltechnik natürlich auch immer komfortabler mit einem Hauch Freiheit.

Wenn Sie sich bei der Planung der Urlaubsfahrt auch Ihren Versicherungsschutz betrachteten und sich z.B. über das Internet weiter informieren werden Sie früher oder später auf die „Grüne Karte“ stoßen.

Was hat es mit der „Grünen Karte“ auf sich?

Die „Grüne Karte“, offiziell „Internationale Versicherungskarte für den Kraftverkehr“, ist Bestand eines überwiegend europäischen Systems und bescheinigt Versicherungsschutz nach den im Ausland geltenden Bestimmungen. Sie wird gewöhnlich vom Versicherer bei Sendung der Police mitgeschickt.

Bevor die „Grüne Karte“ im Jahr 1949 eingeführt wurde, mussten Fahrzeughalter an jeder Grenze eine dem Land entsprechende KFZ-Haftpflichtversicherung nachkaufen. Dies fiel somit weg. 1974 wurde das Kennzeichenabkommen geschlossen, nach dem in Ländern die das Abkommen unterschrieben hatten, keine „Grüne Karte“ mehr erforderlich war.

Das Mitführen der „Grünen Karte“ kann aber auch heute noch nützlich sein. Am besten führen Sie auch noch eine Kopie mit, die Sie dem Unfallgegner aushändigen können, sowie den Europäischen Unfallbericht. Der Aufwand ist nicht erwähnenswert, doch der Nutzen im Schadenfall kann groß sein!