Das Feuerregressverzichtsabkommen ist Geschichte

Feuerregressverzichtsabkommen

das Jahr 2018 hat es ganz schön in sich: Betriebsrentenstärkungsgesetz neu, Datenschutz-Grundverordnung schafft viel Unsicherheit und das Feuerregressverzichtsabkommen wurde auch noch abgeschafft. Welche Konsequenzen bringen die neuen Regelungen mit sich?

Diese Regelung wurde in den 1960er-Jahren eingeführt – zu einer Zeit also, in der die Deckungssummen quer durch alle Haftpflichtsparten noch nicht sonderlich hoch waren und damit eine risikogerechte, ausreichende Abdeckung oftmals schwierig darzustellen war. Diese Regelung – das Regressverzichtsabkommen (RVA) – betraf in erster Linie Hausbesitzer und sollte diese vor existenzbedrohenden Schadenersatzforderungen im Feuerschadenfall schützen.

Bei einem Brand, der auf ein angrenzendes Gebäude überspringt, kann der Feuerversicherer des dadurch ebenfalls beschädigten Gebäudes Regressanspruch gegen den Brandverursacher bzw. dessen Gebäudeversicherer stellen, sofern diesem ein Verschulden trifft. Aus diesem Grunde hatten sich Feuer-, Wohngebäude- sowie Hausratversicherer damals verpflichtet, auf sie übergegangene Schadenersatzansprüche von mehr als 150.000, doch maximal 600.000 Euro unter bestimmten Voraussetzungen („Bestimmungen für einen Regressverzicht der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen“) nicht geltend zu machen (z. B. ein nur leicht fahrlässig verursachter Schaden).

Da heutzutage jedoch andere Möglichkeiten bestehen, sich im privaten wie im gewerblichen Haftpflichtbereich mit ausreichend hohen Versicherungssummen abzusichern und die im RVA geregelten Fälle ohnehin nur einen Teil möglicher Schäden (z. B. grob fahrlässig verursachte Schäden) darstellte, wurde es eingestellt. Die Regelung hatte sich einfach überlebt.

Welche Auswirkungen hat diese für Sie und Ihren Haftpflichtschutz?

In erster Linie ist dies abhängig vom Alter Ihres Vertrags – je jünger, desto weniger werden Sie Auswirkungen befürchten müssen. Es kommt also auf den Einzelfall an. Wir schlagen daher vor, diese Änderung der Gegebenheiten zum Anlass zu nehmen, Ihren Schutz auf aktuelle Möglichkeiten hin zu überprüfen und damit ggf. negative Auswirkungen der Änderung im Keim zu ersticken.

Zur Veranschaulichung folgen mögliche Schadenbeispiele:

Durch einen Bedienungsfehler eines Mitarbeiters an einer Maschine kommt es in der Bäckerei von Familie R. zu einem Brand, wodurch sowohl die komplette Filiale als auch das denkmalgeschützte Nachbargebäude der Altstadt vollkommen zerstört wird.
In der Teeküche eines Modegeschäfts wird vergessen, zum Ladenschluss auch die Kaffeemaschine auszuschalten. Durch die stetige Hitzeentwicklung kommt es zum Brand, der sich auch auf die höhergelegenen Stockwerke ausbreitet…

Firmenfest – öffentlich oder nicht?

Firmenfest

Bei Veranstaltungen – speziell, wenn es sich um ein Firmenfest handelt – stellt sich immer die Frage, handelt es sich um eine öffentliche Veranstaltung oder nicht? Die Grenzen können dabei recht fließend sein.

Ein Sommerfest für die Belegschaft ist sicherlich eine geschlossene Veranstaltung – aber was, wenn auch die Partner und Familien der Mitarbeiter geladen sind? Oder auch Geschäftspartner? Recht schnell kommt man in einen Bereich, den Ihre Betriebshaftpflichtversicherung nicht mehr ausreichen wird. Diese soll schließlich Schutz bei der Tagesarbeit bieten.

Damit Sie aich auch bei einem Firmenfest, wie z.B. dem Sommerfest, sicher fühlen können ist der Abschluss einer Veranstalterhaftpflichtversicherung in der Regel unumgänglich.

Über eine solche lassen sich auch Sonderrisiken, die auf der Veranstaltung geboten sind, meist recht einfach mit absichern. Das kann z. B. eine Hüpfburg für Kinder sein, aber auch ein Feuerwerk, das in den Abendstunden gezündet wird.

Sehr gerne prüfen wir für Sie, wie Ihre Firmenveranstaltung korrekt abzusichern ist, damit Ihnen keine bösen Überraschungen drohen. Auch für die Absicherung von gemieteter Bühnentechnik (z. B. PA, Lasershow…), Zelten und ähnlichem finden wir gerne eine Absicherungsmöglichkeit für Sie. Da es sich hier um nicht ganz alltäglichen Schutz handelt, möchten wir Sie bitten, uns mit einem ausreichenden Vorlauf zu informieren, damit wir in gewohnt solider und zuverlässiger Art und Weise für Sie tätig werden können.

Im Bereich „Mehr zum Thema“ finden Sie eine Broschüre mit weiteren Informationen zu den Absicherungsmöglichkeiten und weitere Beispiele, was alles passieren kann. Wir möchten, dass Sie optimal informiert sind und helfen gerne!

Unter der Telefonnummer 07181 9854-0 erhalten Sie noch weitere Informationen. In unserem Blog finden Sie weitere interessante Themen.


Mehr zum Thema

Broschüre: Schutz für Veranstalter – Damit die Veranstaltung keine Pleite wird
Artikel: Nach dem Hüpfburg-Unfall ermittelt die Polizei
Wikipedia: Was ist eine Veranstaltung?

Absicherung für Waldbesitzer

Versicherung für Waldbesitzer

In Deutschland gibt es etwa 1,5 Mio. Waldbesitzer, die jeweils unter 5 ha Wald besitzen. Darunter befinden sich auch viele Personen, die man zunächst nicht der klassischen Forstwirtschaft zuordnen würde – Angestellte, Beamte, Selbständige anderer Branchen…

Gerade in Zeiten steigender Öl- und Gaspreise haben viele den Wald als Rohstoffquelle einer naturnahen Energie für sich entdeckt. Schwere Stürme „Lothar“ im Jahr 1999 (ca. 11,5 Mrd. Euro Schaden), „Kyrill“ im Jahr 2007 (ca. 10 Mrd. Euro Schaden) oder unlängst „Nicklas“ in 2015 richten immer wieder große Schäden am deutschen Baumbestand an. Auch brennt es im Schnitt 1.300-mal im Jahr in unseren Wäldern. Gegen die finanziellen Folgen dieser Schäden kann man sich mit einer preiswerten Waldversicherung absichern.

Diese Versicherung deckt Schäden, die durch Brand, Blitzschlag, Explosion oder durch Absturz eines bemannten Flugkörpers (auch Teile und Ladung), Löscharbeiten (auch Gegenfeuer), Niederreißen oder notwendiges Ausgraben sowie Sturm entstehen.

Auch eine Haftpflichtdeckung ist hier bereits enthalten, die für Schäden an fremden Dritten entstehen. Unterm Strich handelt es sich bei diesem sinnvollen Schutz für Waldbesitzer um eine preiswerte und unkomplizierte Kombi-Lösung für die Besitzer kleiner Waldstücke. Sie sorgt dafür, dass Ihr Wald rentabel bleibt und Sie Unwetter nicht mehr so arg schrecken müssen. Was dieser Schutz in Ihrem persönlichen Fall kostet? Da helfen wir Ihnen natürlich gerne aus und ermitteln die genauen Kosten – kontaktieren Sie uns bitte einfach.

Nähere Informationen erhalten Sie unter der Telefonnummer 07181 9854-0. In unserem Blog finden Sie weitere interessante Themen.


Mehr zum Thema


Portal: WaldPrinz.de – Wald kaufen und verkaufen

Wikipedia: Liste von Wetterereignissen in Europa
Beratung: Service des Forstamts Rems-Murr-Kreis

Auto beschädigt durch radelnde Kinder

Aufsichtspflichtige sind in der Regel nicht zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet, wenn ihre Kinder im Alter von sechs und sieben Jahren parkende Autos beschädigen, weil sie mit ihren Fahrraden zu dicht an ihnen vorbeigefahren sind. Das wurde so im Februar 2018 in einem Urteil im Landgericht Koblenz entschieden.

Ein Versicherer hatte deswegen geklagt, da er Schäden von Rund 8.000 € regulieren musste. Dafür wollte er die aufsichtspflichtige Person der beiden Kinder im Alter von sechs und sieben Jahren verantwortlich machen. Doch handelt es sich in diesem Fall wirklich um eine Verletzung der Aufsichtspflicht?

Im Rahmen eines Wettrennens waren die beiden Kinder mit ihren Fahrrädern auf dem Weg zu einem nahe ihrer Wohnung gelegenen Spielplatz unterwegs. Beim Vorbeifahren sind sie zu dicht an den parkenden Autos gewesen und habe diese dabei beschädigt. Dabei sind die Kinder nicht auf dem Bürgersteig, sondern auf dem Straßenrand gefahren. Außerdem hätten die Schäden durch Gummistopfen am Ender der Lenker der Kinderfahrräder vermieden werden können.

Jedoch war sich die Beklagte keiner Schuld bewusst und trug den Rechtsstreit zum Landesgericht vor. Ihre Argumente waren, dass den Kindern der Weg zum Spielplatz bekannt gewesen sei und sie auch ausreichend über die Gefahren und das Verhalten im Straßenverkehr aufgeklärt worden seien. Außerdem sei bei dem regelmäßigen Kontrollieren der Kinder nichts Negatives aufgefallen. Die Kinder haben nur auf Anweisung der Eltern die wenig befahrene Straße statt den Bürgersteig genutzt.

Den Richter überzeugte die Argumentation und die Klage des Versicherers wurde daher zumindest um die Hälfte seiner Aufwendungen zurückgewiesen. In solchen Fällen richtet sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach dem Alter des Kindes, seiner Eigenart und seinem Charakter, seinem örtlichen Umfeld, dem Ausmaß der drohenden Gefahren, der Vorhersehbarkeit des schädigenden Verhaltens sowie der Zumutbarkeit für den Aufsichtspflichtigen. Nach diesen Kriterien sei die Aufsichtspflicht der Eltern laut dem Richter nicht verletzt worden.

Um den Frieden mit den Nachbarn nicht zu gefährden kann in diesem Fall eine entsprechende Haftpflichtversicherung aushelfen.

Nähere Informationen erhalten Sie unter der Telefonnummer 07181 9854-0. In unserem Blog finden Sie weitere interessante Themen.


Mehr zum Thema

Pressemitteilung: Keine Haftung des Aufsichtspflichtigen für fahrradfahrende Kinder
aloga24: Privathaftpflichtversicherung
Artikel: Eltern haften nicht immer für ihre Kinder

Die Haftung von Vereinsvorständen

In diesem Artikel wird es über das Haftungsrisiko von Vereinsvorständen handeln. Viele sind sich nicht darüber bewusst, wie die Haftung wirklich geregelt ist. Wir möchten Sie daher darüber informieren.

Ein wenig stolz darf man schon sein, wenn man in den Vorstand eines Vereins gewählt wird. Es zeugt doch davon, dass einem die anderen Mitglieder ein hohes Maß an Vertrauen entgegenbringen. Meist sind sich Vereinsvorstände dabei aber nicht bewusst, welches persönliche Haftungsrisiko sie mit dem Amt übernommen haben.

Spricht man Betroffene auf das Thema an, erntet man meist blankes Erstaunen – auch bei „alten“ Vorständen, die ihre Position bereits seit vielen Jahren innehaben. Machen Sie als Vorstandsmitglied nämlich einen Fehler, der Ihrem Verein einen Vermögensschaden zufügt, haften Sie unter Umständen mit Ihrem Privatvermögen dafür. Basis dieser Haftung ist der im Jahr 2009 eingeführte § 31a BGB. Demnach werden Sie bei grob fahrlässigen Fehlern dem Verein gegenüber schadenersatzpflichtig: Das kann ein Kassenfehlbetrag sein, der durch zu oberflächliche Kontrolle von Abbuchungen zustande kam. Oder wenn überhöhte Rechnungen ohne Prüfung gezahlt wurden.

Auch wenn Sie vergessen haben Fördermittel zu beantragen oder die Gemeinnützigkeit verloren geht, können Sie zur Rechenschaft gezogen werden. Verschwundene Vorschusszahlungen an beauftragte Handwerker, die dann in der Insolvenz verschwinden, sind ebenfalls keine Seltenheit.

Daher empfehlen wir zur normalen Haftpflicht immer auch eine D & O Versicherung für den Verein abzuschließen. Diese schützt die gesamte Vorstandschaft vor der Haftungsfalle und erstattet ggf. die Schadenssumme an den Verein. Da haben dann wirklich alle etwas davon! Gerne beraten wir Sie dabei.

Nähere Informationen erhalten Sie unter der Telefonnummer 07181 9854-0.


Mehr zum Thema

Artikel: Haftung Vereinsvorstände
aloga24: D&O-Versicherungen
Wikipedia: D&O-Versicherungen

Weihnachtszeit

In vielen Firmen ist in der Weihnachtszeit so manches los. Diesen Umstand möchten wir gerne zum Anlass nehmen, mögliche Probleme zu durchleuchten, die sich in der wohl hektischsten Zeit des Jahres ergeben können und Ihnen Verbesserungsvorschläge für die Zukunft bieten.

Beginnen wir gleich mit dem, worauf sich sicher auch in Ihrem Unternehmen schon viele Mitarbeiter gefreut haben: die Weihnachtsfeier und ähnliche Betriebsfeiern. Wir hoffen natürlich, dass bei Ihren Weihnachtsfeiern und sonstigen betrieblichen Feiern alles gut gelaufen ist und Sie eine schöne Zeit mir Ihrer Belegschaft verbringen konnten. Nichtsdestotrotz möchten wir Ihnen gerne für die Zukunft ein paar Ratschläge mitgeben, damit Sie die Weihnachtszeit ohne Stress genießen können.

Davon ausgehend, dass Sie nur Betriebsangehörige einladen, ist Ihre Feier im Rahmen der Betriebshaftpflicht bereits mit abgesichert. Für das Wegerisiko und den Besuch der Feier greift der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV). Grundsätzlich besteht also zumindest dieser Basisschutz, wenn einem Ihrer Arbeitnehmer etwas passiert. Ist jedoch Alkoholkonsum Hauptursache eines Unfalls, kann der Schutz der Berufsgenossenschaft entfallen. Auch wird von Gerichten sehr unterschiedlich entschieden, wann diese Feier (und damit der Schutz der GUV) endet.

Sicherer hingegen ist der Schutz Ihrer Belegschaft durch eine Gruppenunfallversicherung. Hier sind in zeitgemäßen Tarifen auch solche Unfälle mit gedeckt, die ein Mitarbeiter in alkoholisiertem Zustand erleidet – lediglich bei der aktiven Teilnahme im öffentlichen Straßenverkehr kann es hier Ausnahmen oder Einschränkungen (z. B. nur bis zu einem bestimmten Promillesatz) geben.

Nicht nur für solche Fälle untermauert eine Gruppenunfallversicherung für überschaubare Beiträge, dass Sie Ihrer Fürsorgepflicht als Arbeitgeber nachkommen. Nicht wenige Mitarbeiter machen sich die Winterzeit am Arbeitsplatz etwas besinnlicher und zünden Kerzen an. Leider führt auch das immer wieder zu Problemen. Offenes Feuer – so klein die Flammen auch sein mögen – erhöht die Brandgefahr. „Gesteck mal eben ungünstig verschoben, in Besprechung gerufen worden und die Kerze unbeaufsichtigt brennen lassen.“ So beginnen Schadensmeldungen…

Leider kann diese Brandursache auch als Verstoß gegen Brandbestimmungen oder zumindest als grob fahrlässige Begünstigung des Schadens gewertet werden. Viele Versicherer haben in diesem Fall die grundsätzliche Möglichkeit, die Entschädigungsleistung zu kürzen. Sowohl Inhalts- wie ggf. auch Gebäudeversicherung sollten daher über entsprechende Klauseln verfügen, die den Versicherungsschutz bestmöglich sichern. So können Sie auch Ihren Kunden ein wenig schöne Stimmung im Betrieb bieten, ohne ständig an die Versicherung denken zu müssen.

Wir wünschen Ihnen bereits jetzt schon schöne Weihnachtsfeiertage und ein erfolgreiches neues Jahr!

Wenn die einzige Hilfe ein Anwalt ist…

umsonst

Im Geschäftsleben sind rechtliche Auseinandersetzungen unausweichlich. Es kann sich dabei um Probleme mit Mitarbeitern, zahlfaule Kunden oder Ärger mit Ämtern handeln. Das spielt keine Rolle, denn in jedem Fall stärkt Ihnen im Fall der Fälle ein Rechtsschutzvertrag den Rücken, damit Sie Ihrem Streitgegner mindestens auf Augenhöhe begegnen können.

Etwa 15 % aller Leistungen, die Gewerbetreibende aus Ihren Rechtsschutzverträgen beziehen, fallen auf die Beratung in Folge eines Verkehrsunfalls. Darunter kann auch die Verteidigung eines Mitarbeiters fallen, dem ein Fahrverbot droht. Es ist sicherlich in Ihrem Interesse, dass Ihre Mitarbeiter möglichst einsatzfähig bleiben.

Nicht immer ist es möglich, die Zusammenarbeit mit einem Mitarbeiter harmonisch zu beenden. Daher nimmt auch hier die Zahl der Fälle zu, die vor dem Gericht landen. Selbst bei einfach gelagerten Fällen laufen hier schnell Kosten von 1.000 Euro und mehr auf. In der ersten Instanz zahlt jeder Streitgegner seine eigenen Kosten. Hierbei könnte der Rechtsschutzvertrag für Sie einspringen.

Zahlungsfaule Kunden, die Ihre Rechnungen nicht bezahlen wollen, können für jedes Unternehmen existenzbedrohend sein. Jeder Rechtsschutzversicherer kooperiert mit Inkassodienstleistern, über die Ihnen ein kostenfreier Inkassoservice an die Hand gegeben wird.

Künftig sollten Sie das alles die Profis machen lassen. Ihr Privatleben und das Ihrer Familie sind in aller Regel ebenfalls über so einen Vertrag abgesichert. Wer Kinder hat, die auf einer Klassenfahrt durch die Unachtsamkeit der begleitenden Lehrkraft zu Schaden kommen, wird froh sein, sich vom Anwalt gegen die Diensthaftpflicht der Lehrkraft vertreten zu lassen. Das spart nicht nur Ärger, sondern auch Zeit und vermeidet Kompromisse. Falls Sie vermieten, ist auch ein Viermieter-RS einschließbar. Diese hilft, wenn eine Wohnungsräumung nicht zu vermeiden ist. Für Gericht, Gerichtsvollzieher und Einlagerung kommt schnell ein fünfstelliger Betrag zusammen. Dieser Betrag bleibt erst einmal bei Ihnen hängen, wenn Ihr Mieter nicht zahlungsfähig ist.

In der Summe bietet Ihnen ein moderner Rechtsschutzvertrag sehr viel und erspart Ihnen unnötigen Stress und Zeit.


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Berufsstart nach dem Schulabschluss

Wenn Sie ein Kind haben, dass wie viele andere junge Leute dieses Jahr eine Ausbildung beginnt, dann gratulieren wir Ihnen. Denn eine gute Ausbildung ist noch immer ein ganz wesentlicher Baustein für eine gesunde berufliche Zukunft. Bei aller Freude über die ersten Schritte im Berufsleben Ihres Nachwuchses sollten Sie nicht übersehen, dass sich nun auch der Absicherungsbedarf Ihres Kindes ändert.

In aller Regel ist Ihr Kind in gängigen Versicherungssparten wie z. B. Privathaftpflicht und Rechtsschutz für die Dauer der Berufsausbildung noch mitversichert, es entstehen jedoch neue Problem, die nun noch preiswert gelöst werden können. Vor allem die Absicherung der Arbeitskraft stellt eine unglaublich wichtige Aufgabe dar. Es liegt in der Natur der Sache, dass sich Ihr Kind derzeit für alles andere mehr interessieren dürfte als für notwendigen Versicherungsschutz. Daher sind Sie gefragt, die Weichen rechtzeitig zu stellen, bevor es durch Krankheit oder Unfall schwierig wird, diesen wertvollen Berufsunfähigkeitsschutz ohne Einschränkungen zu erhalten.

Ob es da nicht auch eine gesetzliche Absicherung gibt? Jein, es gibt die Erwerbsminderungsrente, deren Leistungen aber winzig sind. Selbst in der maximalen Stufe werden nur rund 40 % des letzten Nettoeinkommens gezahlt. Dieser Betrag wird bei den meisten Menschen hinten und vorne nicht ausreichen. Allerdings muss man mindestens fünf Jahre Beiträge zur gesetzlichen Rente gezahlt haben, bevor dieser Schutz überhaupt greift. Ein Auszubildender wird normalerweise

also noch keinen Schutz genießen. Daher gilt speziell bei Auszubildenden, dass sie sich selber schützen sollten – und der Schutz ist zudem auch ausreichend hoch. Außerdem wird hochwertiger Schutz für Ihr Kind nie mehr so preiswert zu haben sein wie heute. Gehen Sie hier nicht leichtsinnig ein unnötiges Risiko ein!

Gerne besprechen wir mit Ihnen und Ihrem Kind, welche Absicherungen getroffen werden sollten und welche staatlichen Fördermöglichkeiten Ihrem Kind nun offen stehen. Kontaktieren Sie uns bitte, damit wir gemeinsam an der finanziellen Zukunft Ihres Kindes bauen können.


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Schäden immer unverzüglich melden – Auch Leasingfahrzeuge!

Auto-Versicherung Grüne Karte

Selbständige brauchen im Normalfall auch ein oder mehrere Fahrzeuge. Man muss schließlich zum Kunden kommen, Waren transportieren oder aus anderen Gründen mobil sein. Fahrzeuge zu leasen kann eine angenehme kostengünstige Lösung sein, den eigenen Fuhrpark jung, sparsam und auch ökologisch auf der Höhe der Zeit zu halten.

Läuft die Leasingzeit aus, wird der Wagen bewertet und auf mögliche Mängel hin untersucht. Mängel, die nicht nur dem oder der vereinbartet Laufleistung entsprechenden Verschleiß zuzuordnen sind, müssen beseitigt werden. Die Kosten dafür werden dann meist an den Leasingnehmer, also vielleicht auch Sie, weitergereicht. „Kein Problem!“ denkt sich da mancher, „Ich habe doch eine Vollkaskoversicherung!“ Und ja, Mängel wie Lackschäden, Dellen, Kratzer etc. können tatsächlich unter den Schutz der Vollkasko oder auch Teilkasko fallen. Diese würden dann ggf. den Schaden abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung übernehmen.

Und an dieser Stelle gibt es in der letzten Zeit immer wieder einmal Probleme und Unmut bei Kunden, die Schäden ihrer Leasingrückläufer über die Kaskoversicherung regulieren wollten uns nicht mit ins Boot geholt haben. Damit ein Schaden vom Versicherer reguliert werden kann, muss dieser einige Informationen haben. Dafür müssen Fragen wie „Was ist passiert?“, „Wann ist es passiert?“ und „Was wird es kosten?“ beantwortet werden können. Man muss seinem Versicherer schließlich die Möglichkeit geben, auch prüfen zu können, ob ein Schaden überhaupt versichert gewesen ist, und welche nächsten Schritte er einleiten will.

Weiterhin gelten zwischen Vertragspartnern immer gewisse Spielregeln. Sie zahlen Beiträge, der Versicherer zahlt versicherte Schäden. Sie erhalten alle Versicherungsunterlagen, der Versicherer korrekte Angaben zur Nutzung usw. Auch die unverzügliche Meldung von Schäden zählt zu diesen Spielregeln. Dies soll vor allem dazu dienen, dass ein Schaden möglichst frisch begutachtet werden kann und der Schaden über die Zeit nicht noch schlimmer wird. Die „Fahrpatina“ der Jahre, die so mancher Leasingrückläufer angesammelt hat, stammt selten von nur einem Ereignis. Meist können Beschädigungen nicht konkret zugeordnet werden und liegen für sich genommen kaum über der Selbstbeteiligung.

Daher unser Rat: Melden Sie Schäden immer direkt nach dem Eintritt über uns. Wir helfen Ihnen gerne, wenn wir die Möglichkeit dazu bekommen. Unser Job ist es auch, Sachverhalte zu erklären.

Bei weiteren Fragen können Sie uns gerne unter der  Telefonnummer
07181 98540 erreichen. Oder Sie schauen auf unserer Website wilkommen@aloga.de vorbei.


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