Auf den Straßen Eis und Schnee…

Bei dem momentanen Wetter kann schnell mal ein Autounfall passieren. Vor allem, wenn es regnet oder bei Eis und Schnee kann es auf den Straßen sehr gefährlich werden. Kaum ein Unternehmen macht sich Gedanken darüber, welche haftungsrechtlichen Konsequenzen auf die Firma zukommen, wenn ein Mitarbeiter auf der Dienstreise mit dem eigenen Fahrzeug einen Unfall hat. Doch das sollten Sie unbedingt. Wer im Voraus nachdenkt, kann sich im Nachhinein viel Ärger und Geld einsparen.

Im oben genannten Fall ist die rechtliche Lage eindeutig. Grundsätzlich muss der Arbeitgeber dem Mitarbeiter den Schaden ersetzen – und zwar unabhängig von einer Schuldfrage. Zahlreiche Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts bestätigten dies. Lediglich vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden muss der Arbeitnehmer selbst tragen. Die Erstattung einer üblichen Kilometergeldpauschale befreit den Arbeitgeber nicht von der Haftung.

Für Firmen gibt es im Prinzip nur zwei Möglichkeiten, sich vor solchen Schadenersatzansprüchen zu schützen: Entweder stellt man den Mitarbeitern ein Firmenfahrzeug zur Verfügung oder man schließt eineDienstreisekaskoversicherung ab. Ein solcher Vertrag übernimmt im Umfang der bekannten Vollkaskoversicherung die Kosten für fahrlässig erlittene Schäden an den Fahrzeugen Ihrer Mitarbeiter auf Dienstfahrten. 

Beachten Sie bitte, dass nicht jeder Versicherer dieses Risiko zeichnet. Weiterhin ist die Vergabe einer Dienstreisekaskoversicherung in aller Regel auch an die Bedingung geknüpft, dass auch reguläre Firmenfahrzeuge beim jeweiligen Anbieter versichert sind oder künftig versichert werden.


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Weihnachtszeit

In vielen Firmen ist in der Weihnachtszeit so manches los. Diesen Umstand möchten wir gerne zum Anlass nehmen, mögliche Probleme zu durchleuchten, die sich in der wohl hektischsten Zeit des Jahres ergeben können und Ihnen Verbesserungsvorschläge für die Zukunft bieten.

Beginnen wir gleich mit dem, worauf sich sicher auch in Ihrem Unternehmen schon viele Mitarbeiter gefreut haben: die Weihnachtsfeier und ähnliche Betriebsfeiern. Wir hoffen natürlich, dass bei Ihren Weihnachtsfeiern und sonstigen betrieblichen Feiern alles gut gelaufen ist und Sie eine schöne Zeit mir Ihrer Belegschaft verbringen konnten. Nichtsdestotrotz möchten wir Ihnen gerne für die Zukunft ein paar Ratschläge mitgeben, damit Sie die Weihnachtszeit ohne Stress genießen können.

Davon ausgehend, dass Sie nur Betriebsangehörige einladen, ist Ihre Feier im Rahmen der Betriebshaftpflicht bereits mit abgesichert. Für das Wegerisiko und den Besuch der Feier greift der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV). Grundsätzlich besteht also zumindest dieser Basisschutz, wenn einem Ihrer Arbeitnehmer etwas passiert. Ist jedoch Alkoholkonsum Hauptursache eines Unfalls, kann der Schutz der Berufsgenossenschaft entfallen. Auch wird von Gerichten sehr unterschiedlich entschieden, wann diese Feier (und damit der Schutz der GUV) endet.

Sicherer hingegen ist der Schutz Ihrer Belegschaft durch eine Gruppenunfallversicherung. Hier sind in zeitgemäßen Tarifen auch solche Unfälle mit gedeckt, die ein Mitarbeiter in alkoholisiertem Zustand erleidet – lediglich bei der aktiven Teilnahme im öffentlichen Straßenverkehr kann es hier Ausnahmen oder Einschränkungen (z. B. nur bis zu einem bestimmten Promillesatz) geben.

Nicht nur für solche Fälle untermauert eine Gruppenunfallversicherung für überschaubare Beiträge, dass Sie Ihrer Fürsorgepflicht als Arbeitgeber nachkommen. Nicht wenige Mitarbeiter machen sich die Winterzeit am Arbeitsplatz etwas besinnlicher und zünden Kerzen an. Leider führt auch das immer wieder zu Problemen. Offenes Feuer – so klein die Flammen auch sein mögen – erhöht die Brandgefahr. „Gesteck mal eben ungünstig verschoben, in Besprechung gerufen worden und die Kerze unbeaufsichtigt brennen lassen.“ So beginnen Schadensmeldungen…

Leider kann diese Brandursache auch als Verstoß gegen Brandbestimmungen oder zumindest als grob fahrlässige Begünstigung des Schadens gewertet werden. Viele Versicherer haben in diesem Fall die grundsätzliche Möglichkeit, die Entschädigungsleistung zu kürzen. Sowohl Inhalts- wie ggf. auch Gebäudeversicherung sollten daher über entsprechende Klauseln verfügen, die den Versicherungsschutz bestmöglich sichern. So können Sie auch Ihren Kunden ein wenig schöne Stimmung im Betrieb bieten, ohne ständig an die Versicherung denken zu müssen.

Wir wünschen Ihnen bereits jetzt schon schöne Weihnachtsfeiertage und ein erfolgreiches neues Jahr!

Die Winterreifen müssen jetzt drauf!

Auto-Versicherung Grüne Karte

Wie Sie bereits selber schon wissen, müssen Sie spätestens jetzt die Winterreifen aufziehen. Darauf möchten wir Sie nochmal hinweisen, damit es zu kleinen Komplikationen auf den Straßen kommt und Sie sicher Ihr Ziel erreichen!

Ihr Pkw hat nur vier postkartengroße Kontaktflächen zur Straße, da sollte der Kontakt möglichst auch bei Minustemperaturen erhalten bleiben. Das ermöglicht einzig die Gummimischung der Winterreifen. Auch Ganzjahresreifen sind nur ein halbherziger Kompromiss, den Sie bei schlechter Witterung bereuen können.

Der Gesetzgeber schreibt der Witterung angemessene Bereifung vor. Aus gutem Grund! Nichts verursacht in der kalten Jahreszeit mehr Unfälle als falsche Bereifung. Ein Bremsen kann genügen, um die Kontrolle über das Fahrzeug zu verlieren.

Falsche Bereifung gefährdet daher auch den Versicherungsschutz! Gehen Sie bitte kein unnötiges Risiko ein. Sie können nie wissen, wie derWinter wird oder wie der Straßendienst funktioniert. Nehmen Sie das bitte nicht auf die leichte Schulter.


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Herbstzeit ist Einbruchszeit!

Im Herbst wird es eher dunkel, bleibt es länger dunkel. Wind, Wetter und Finsternis treiben die Menschen von der Straße in ihre warmen Stuben. Das sind perfekte Bedingungen für Einbrecher! Im Schutz der Dunkelheit können sie in aller Ruhe und ungestört nach Schwachstellen an Fenstern und Türen suchen, durch die sie ins Haus gelangen können. Deshalb ist der Herbst auch die typische Einbruchszeit. Wie Sie hierbei beachten sollte finden Sie hier.

Um rund 40 % steigt die Anzahl von Einbrüchen in der Zeit von Oktober bis März gegenüber den restlichen Monaten des Jahres. Zwar wurde im vergangenen Jahr wieder etwas weniger eingebrochen als in den Vorjahren. 140.000 Einbrüche mit einem Gesamtschaden von 470 Mio. Euro sprechen aber weiterhin eine klare Sprache: Das Risiko ist real für jeden in Stadt und Land!

Den „totalen Einbruch“ wie im Film, bei dem eine komplette Wohnung ausgeräumt wird, gibt es nur selten. Zu groß ist die Gefahr, dass Nachbarn aufmerksam werden und abtransportiert werden müssen so viele Dinge ja auch irgendwie. Nein, der typische Einbrecher ist eher nach kleineren, wertvollen Dingen (Uhren, Wertsachen, Bargeld, Elektronik…) aus. Fix rein ins Haus, umschauen, greifen, was interessant wirkt, und wieder raus. Dabei wird dann je nach Mentalität mehr oder weniger viel Verwüstung angerichtet. Eine Hausratversicherung löst die finanziellen Folgen, die so ein Einbruch hat zwar, erwartet allerdings auch, dass ein paar Spielregeln eingehalten werden. Unter den Obliegenheiten, die Sie vor einem Schadensfall einhalten müssen, findet sich u. a. auch, dass Sie mögliche Sicherungen anwenden müssen, wenn Sie das Haus verlassen. Was bedeutet das?

Fenster dürfen beispielsweise nicht gekippt gelassen werden, da sie von außen so sehr leicht entriegelt werden können. Terrassentüren dürfen nicht unabgeschlossen bleiben etc. Hält man dies nicht ein, hat der Versicherer ggf. die Möglichkeit, seine Entschädigungsleistung zu kürzen oder komplett zu streichen. Wir raten daher ausdrücklich dazu, vor jedem Verlassen der Wohnung, alle Fenster und Türen zu kontrollieren, ob diese fest verschlossen sind. Natürlich kann man so was schnell vergessen. Das verstehen natürlich auch die Versicherer und einzelne davon haben begonnen, zumindest bis zu gewissen Schadenshöhen entspannter mit Obliegenheitsverletzungen umzugehen.


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Winterzeit ist Unfallzeit

Unfallzeit

Viele von Ihnen gehen wahrscheinlich gerne Skifahren oder Snowboarden. Jedoch bringen viele winterliche Freizeitaktivitäten einige Gefahren mit sich. Diese kann man leicht mit einem Unfallversicherungsschutz versichern lassen. Damit haben Sie eine Sorge weniger.

Im Winter nutzt man die Zeit, um Freizeitaktivitäten nachzugehen. Schnee und Glätte sorgen dabei jedoch im Straßenverkehr für Probleme und verursachen auch für Fußgänger Beeinträchtigungen. Es wäre also sinnvoll, sich genau jetzt im Winter Gedanken über einen Unfallversicherungsschutz zu machen.

Ein wichtiges Thema, über das es sich lohnt Gedanken zu machen, ist die Absicherung von Bergungskosten.

Unter Bergungskosten versteht man die Aufwendungen, die bei einem Unfall durch die Maßnahmen zur Rettung des Verunglückten entstehen. Die Kosten ergeben sich durch Rettungsdienste, beispielsweise durch den Einsatz von Suchhunden oder Bergungsarbeiten. Eine Suchaktion im Schneegebiet kann mehrere Tage dauern. Da können Sie sich die hohe Summe an Bergungskosten selbst vorstellen.

Die Bergungskosten sind bei einigen Versicherungsgesellschaften beitragsfrei in derprivaten Unfallversicherung mitversichert. Jedoch überwiegen die Gesellschaften, bei denen die Bergungskosten als eine zusätzliche Leistung zur privaten Unfallversicherung berechnet wird. Diese können gegen einen Mehrbetrag mitversichert werden. Vor allem für diejenigen, die gerne Wandern, Skifahren oder Segeln gehen, machen die Bergungskosten Sinn.

Bei weiteren Fragen können Sie uns gerne unter der  Telefonnummer 07181 98540 erreichen. Oder Sie schauen auf unserer Website willkommen@aloga.de vorbei.


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Der erste Schnee ist schon fast wieder weg

Winter

Weihnachten und Silvester war wieder schön mild, aber jetzt ist der Winter da. Temperaturen um und unter dem Gefrierpunkt bringen Gefahren und Pflichten mit sich. Heute geht es darum, auf was Sie achten können, um ohne Schaden durch die kalte Zeit zu kommen.

Selbstredend ist jedem bekannt, dass im Winter das Auto nur mit geeigneter Bereifung gefahren werden darf. Auch andere Pflichten, wie der Schneeräumdienst sind allgemein bekannt. Zu diesen Pflichten kommen allerdings auch noch einige Handlungsempfehlungen hinzu um einen möglichen Schaden oder Verwarnungsgelder zu vermeiden. Mehr dazu im heutigen Blogpost. Sollten Sie weitere Fragen haben, sind wir für Sie unter 07181 9854-0 oder willkommen@aloga.de erreichbar.

 

1. Winterreifenpflicht

Wer noch mit Sommerreifen fährt und dabei von der Polizei erwischt wird, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 60 Euro und einem Punkt in Flensburg rechnen. Sollte aufgrund der Sommerreifen der Verkehr behindert werden fallen sogar 20 Euro Bußgeld extra an. Bei einer Verkehrsgefährdung oder gar einem Unfall steigt das Bußgeld noch weiter.

Hinzu kommt, dass möglicherweise die Kfz-Versicherung den Schaden am eigenen Fahrzeug nicht bezahlt und nur manche Kaskotarifen regulierten wenigstens den verursachten Haftpflichtschaden.

Sind Schneeketten vorgeschrieben, dann sollten auch bei Allradfahrzeugen wenigstens auf einer Antriebsachse Schneeketten aufgezogen werden, denn sonst droht auch hier ein Verwarnungsgeld.

 

2. Weitere Pflichten rund ums Auto

Wer bei Minustemperaturen ohne Frostschutzmittel unterwegs ist oder die Schreiben nicht ordentlich frei kratzt, läuft Gefahr, dass Bußgelder ab 10 Euro fällig werden. Zum ordentlich frei kratzen gehören auch Scheinwerfer, Blinker und Rückleuchten.

Ein verschneites Kennzeichen dagegen kostet nur 5 Euro, während die wohl bekannteste „Wintersünde“, das warmlaufen lassen des Motors und Heizen des Innenraumes, 10 Euro kostet.

Auch ein Schneedach auf dem Auto sollten entfernt werden, denn hierfür werden sogar 25 Euro fällig.

 

 3. Räumdienst und Winterunfälle

Es gehört zu den Pflichten von Hausbewohner, Gehtwege von Eis und Schnee zu befreien. Informieren Sie sich, für welche Flächen Sie zuständig sind, denn manchmal sind auch für vermeindlich öffentliche Flächen, wie Bushaltestellen, die Anwohner und nicht die Stadtwerke zuständig. Den Winterdienst haben nicht nur Hauseigentümer zu übernehmen, denn üblicherweise haben diese die Räumpflichten im Mietvertrag an die Mieter abgegeben.

Rutscht ein Passant auf einem vereisten oder schneebedeckten Weg aus, für den Sie die Räumfpflicht haben und verletzt sich dabei auch noch, so können auf Sie Schadensersatzansprüche zukommen. Ohne eine passende Haftpflichtversicherung kann das sehr teuer werden.

Passende Haftpflichtversicherungen finden Sie auf aloga24.de.

Als Streumittel werden übrigens umweltverträgliche Stoffe wie Kalkstein, Sand oder Quarz empfohlen.

 

 4. Wasserrohre absperren

Wenn Wasser gefriert, dehnt es sich aus und kann so leicht Rohre sprengen. Noch größer wird der Schaden, wenn später aufgetautes Wasser aus den geplatzten Leitungen in das Haus fließt.

In der Regel übernehmen Hausrat- und Wohngebäudeversicherung einen solchen Schaden – vorausgesetzt, dieser spezielle Versicherungsschutz ist im Vertrag enthalten. Gerade in Baden Württemberg haben viele Hausbesitzer noch ältere Verträge der Württembergischen Gebäudeversicherung (heute Sparkassen Versicherung), die keinen Versicherungsschutz bei Schäden an und durch Leitungswasserrohre haben.

Passende Wohngebäude- und Hausratversicherungen finden Sie auf aloga24.de.


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