Wohngebäude und Leitungswasserschäden – ein leidiges Thema

Wohngebäudeversicherung

Im Rahmen der Wohngebäudeversicherung wird das Schadenpotenzial von Leitungswasserschäden oft unterschätzt. Dass Versicherer gerade in diesem Bereich empfindlich reagieren und bei mehreren – auch kleinen – Schäden recht schnell die Reißleine ziehen, überrascht viele.

Ein Fall aus der Praxis: Es ist jetzt gut zwei Jahre her, da kam es an einem Mehrfamilienhaus in einer oberfränkischen Kleinstadt zu einem spektakulären Fall: Ein Wasserzulaufschlauch löste sich kurz nach dem Einschalten einer Waschmaschine und tausende Liter suchten sich über Stunden lautlos und ungehindert den Weg in jeden Winkel des Hauses. Lehmdecken, Böden und die Wände des knapp 30 Jahre alten Gebäudes saugten sich wie ein Schwamm voll. Das Gebäude drohte einzustürzen und alle Bewohner mussten evakuiert werden . Die Schadensumme erreichte einen hohen sechsstelligen Bereich. Der Schadenverursacher war übrigens zur Arbeit gegangen und wurde erst sehr viel später mit dem Ergebnis konfrontiert.

Ein Szenario, von dem viele Wohngebäudeversicherer ein Lied singen könnten. Wie eine Statistik des GDV zeigt, häuften sich in den letzten Jahren im Bereich der Wohngebäudeversicherung insbesondere die Schäden im Bereich Leitungswasser immens. Hierunter fallen auch Kosten für Trockenlegungen, Austausch von Fliesen und Parkettböden. Ebenso die Unterbringungskosten des Versicherungsnehmers in ein Hotel bei (temporärer) Unbewohnbarkeit der Wohnräume (vergleichen Sie zu den abgedeckten Kosten bitte die Bedingungswerke).

Fehlverhalten und Materialalterung

Alleine im Jahr 2016 sprechen wir von weit über einer Million versicherter Schäden. Tendenz steigend. Das hat natürlich Gründe: Das Problem liegt vor allem im immer älter werdenden Bestand der versicherten Gebäude und der rückläufigen Zahl der Neubauten. Die Ursachen sind neben den geringeren Planungs- und Ausführungsfehlern sowie den falschen Betriebsbedingungen (z. B. unzureichende Beheizung von Gebäuden während der Frostperioden), vor allem die Alterung der Rohrsysteme und Installationen. Ein Schaden wird von Jahr zu Jahr also immer sicherer.

Hier gilt: Lag einmal ein Schaden vor, kann man davon ausgehen, dass der nächste nicht lange auf sich warten lässt. Als Beispiel wäre hier der klassische Rohrbruch zu nennen. Er liegt vor, wenn ein Rohr bricht oder durch Korrosion Risse oder Löcher im Rohr entstehen, was verstärkt bei alten Bleileitungen, die durch Lötstellen bereits in Mitleidenschaft gezogen worden sind, auftritt. Doch auch abstrakte Schäden, bei denen man zuerst vielleicht nicht an Leitungswasser denkt, sind bei den meisten Gesellschaften abgedeckt, wie z. B. Schäden durch geplatzte Aquarien oder Wasserbetten.

Ein Streitthema, welches sogar vor Gericht diskutiert wurde und welches an dieser Stelle unbedingt erwähnenswert ist, ist die Schadensursache „undichte Fugen“. Einige Versicherungsgesellschaften sehen das Problem nicht in der Dusch- oder Wannenvorrichtung, aus denen das Wasser ja letztendlich bestimmungsgemäß dringt. Vielmehr werden die Fugen Abflusses als Problem betrachtet, was bedeutete, dass der Schaden nicht übernommen werden würde. Hier handelt es sich tatsächlich um Auslegungssachen der jeweiligen Gesellschaften.

Versicherer sagen immer schneller „bye bye“

Leider haben es die meisten Gesellschaften in der Vergangenheit versäumt, ihre Beiträge anzupassen, was die Beitragsexplosion der Wohngebäudeversicherung (resp. Leitungswasserschutz) für die immer älter werdenden Gebäude begründet. Aufgrund dieser Unwirtschaftlichkeit haben sich viele Versicherer von der Sparte Wohngebäudeversicherung schlichtweg verabschiedet. Bei anderen hat sich eine recht kurze Toleranz gegenüber Schäden ausgebildet – übrigens: Es ist enorm schwer für einen schadenbedingt gekündigten Vertrag Ersatz zu finden.

 

Falls Sie noch Fragen haben, kontaktieren Sie uns über unser Kontaktformular oder rufen Sie einfach an: 07181 9854-0. Wir helfen immer gerne!

Das Feuerregressverzichtsabkommen ist Geschichte

Feuerregressverzichtsabkommen

das Jahr 2018 hat es ganz schön in sich: Betriebsrentenstärkungsgesetz neu, Datenschutz-Grundverordnung schafft viel Unsicherheit und das Feuerregressverzichtsabkommen wurde auch noch abgeschafft. Welche Konsequenzen bringen die neuen Regelungen mit sich?

Diese Regelung wurde in den 1960er-Jahren eingeführt – zu einer Zeit also, in der die Deckungssummen quer durch alle Haftpflichtsparten noch nicht sonderlich hoch waren und damit eine risikogerechte, ausreichende Abdeckung oftmals schwierig darzustellen war. Diese Regelung – das Regressverzichtsabkommen (RVA) – betraf in erster Linie Hausbesitzer und sollte diese vor existenzbedrohenden Schadenersatzforderungen im Feuerschadenfall schützen.

Bei einem Brand, der auf ein angrenzendes Gebäude überspringt, kann der Feuerversicherer des dadurch ebenfalls beschädigten Gebäudes Regressanspruch gegen den Brandverursacher bzw. dessen Gebäudeversicherer stellen, sofern diesem ein Verschulden trifft. Aus diesem Grunde hatten sich Feuer-, Wohngebäude- sowie Hausratversicherer damals verpflichtet, auf sie übergegangene Schadenersatzansprüche von mehr als 150.000, doch maximal 600.000 Euro unter bestimmten Voraussetzungen („Bestimmungen für einen Regressverzicht der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen“) nicht geltend zu machen (z. B. ein nur leicht fahrlässig verursachter Schaden).

Da heutzutage jedoch andere Möglichkeiten bestehen, sich im privaten wie im gewerblichen Haftpflichtbereich mit ausreichend hohen Versicherungssummen abzusichern und die im RVA geregelten Fälle ohnehin nur einen Teil möglicher Schäden (z. B. grob fahrlässig verursachte Schäden) darstellte, wurde es eingestellt. Die Regelung hatte sich einfach überlebt.

Welche Auswirkungen hat diese für Sie und Ihren Haftpflichtschutz?

In erster Linie ist dies abhängig vom Alter Ihres Vertrags – je jünger, desto weniger werden Sie Auswirkungen befürchten müssen. Es kommt also auf den Einzelfall an. Wir schlagen daher vor, diese Änderung der Gegebenheiten zum Anlass zu nehmen, Ihren Schutz auf aktuelle Möglichkeiten hin zu überprüfen und damit ggf. negative Auswirkungen der Änderung im Keim zu ersticken.

Zur Veranschaulichung folgen mögliche Schadenbeispiele:

Durch einen Bedienungsfehler eines Mitarbeiters an einer Maschine kommt es in der Bäckerei von Familie R. zu einem Brand, wodurch sowohl die komplette Filiale als auch das denkmalgeschützte Nachbargebäude der Altstadt vollkommen zerstört wird.
In der Teeküche eines Modegeschäfts wird vergessen, zum Ladenschluss auch die Kaffeemaschine auszuschalten. Durch die stetige Hitzeentwicklung kommt es zum Brand, der sich auch auf die höhergelegenen Stockwerke ausbreitet…

Elementarschäden sind IHR Problem!

Zugegeben, der heutige Titel ist reißerisch, doch der bayerische Finanzminister Markus Söder kündigte an, dass Bayern ab dem 1. Juli 2019 keine Soforthilfe für Hochwasseropfer (Elementarschäden) mehr leisten wird. Was in Bayern anfängt kann bald das ganze Bundesgebiet betreffen.

Bayern war auch eines der Bundesländer gewesen, das seine betroffenen Bürger bisher am unkompliziertesten und großzügigsten mit Hilfszahlungen unterstützte. Da die Millionen auch in Süddeutschland nicht auf den Bäumen wachsen, wird bereits seit einigen Jahren für mehr Eigenverantwortung bei der Absicherung gegen Elementarschäden geworben. Mit der Ankündigung soll wohl eindeutig klargestellt werden, dass Elementarschäden das Problem eines jeden Einzelnen sind.

Das trifft natürlich nicht nur auf Bayern, sondern auf ganz Deutschland zu. Die vergangenen Jahre haben gezeigt, dass die Kraft der Natur sehr zerstörerisch sein kann. Sie erinnern sich sicher noch an die Bilder der Überschwemmung von Simbach am Inn. Neben Privathaushalten finden sich unter den Geschädigten natürlich auch viele Gewerbetreibende aus den unterschiedlichsten Branchen.

Der finanzielle Schaden ist meist gewaltig: Addiert man den Sachschaden an Gebäude und Betriebseinrichtung, die Betriebsunterbrechung, Aufräum-, Reinigungs- und Beseitigungskosten zusammen, kann man schon verstehen, weshalb die Bundesländer nicht dauerhaft für diese Kosten einspringen können. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) bestätigt regelmäßig, dass gut 99 % der Gebäude im Land ohne Probleme gegen Elementarschäden versichert werden können. Von der Reinigung bis hin zum Abriss und Neuaufbau würde eine Elementarschadendeckung (Einschluss der Gebäude- bzw. Inhaltsversicherung) für alle anfallenden Kosten aufkommen. Diese sinnvollen Leistungserweiterungen kosten in aller Regel kein Vermögen an Mehrprämie.

Elementarschäden, das ist natürlich nicht nur Überschwemmung. Mit dem Einschluss sichern Sie Ihr Hab und Gut auch gegen die nachstehenden Schadensursachen ab: Starkregen/Überschwemmung/Rückstau, Hochwasser, Schneedruck, Lawinen/Erdrutsch, Erdsenkung, Erdbeben und Vulkanausbruch. Es steckt also jede Menge Schutz in dieser sinnvollen Erweiterung. Sperren Sie das unnötige Risiko der Elementarschäden einfach aus, bevor aus „ich könnte…“ ein „ach, hätte ich nur…!“ geworden ist.

Gerne berechnen wir Ihnen hier individuelle Angebote, damit Sie eine vernünftige Entscheidung treffen können. Gehen Sie kein Risiko ein, das so einfach vermieden werden kann!

Unter der Telefonnummer 07181 9854-0 erhalten Sie mehr Informationen.


Mehr zum Thema

Artikel: Bayern will Hochwasseropfer nicht mehr unterstützen

Wikipedia: Elementarschaden

Wie der Frühjahrsputz nicht im Krankenhaus endet

Jetzt wird es wieder wärmer und wir somit auch wieder aktiver. So steht auch in vielen Haushalten auch der Frühjahrsputz an. Dieser birgt jedoch einige Gefahren, denn es gibt keinen Ort an dem mehr Unfälle passieren als im Haushalt. Wir haben für Sie zusammengefasst, was Sie beachten sollen, damit der Frühjahrsputz nicht im Krankenhaus endet.

Sich Zeit lassen.
Sie sollten sich nicht so viel auf einmal vornehmen, denn die meisten Unfälle geschehen, wenn man zu hektisch ist und alles schnell und auf einmal machen möchte. Das gilt besonders für den Staubsauger: Will man die komplette Wohnung auf einmal saugen, so wird das Kabel schnell zu einer Stolperfalle.

Das richtige Schuhwerk.
Da will man schnell etwas aus dem anderen Zimmer holen, da rutscht man mit den FlipFlops auf dem frisch gewischten Boden aus.
Da kann es schonmal vorkommen das man sich schnell einen Knöchel bricht oder
die Bänder angerissen sind. Mit festen Schuhen hingegen wäre diese Gefahr geringer und die Folgen weniger schlimm.

Leichtsinn.
Man möchte eine bestimmte Stelle ein Regal oder an der Decke etwas putzen und klettert auf einen (Dreh-)Stuhl oder den Hocker. Das ist jedoch meist keine gute Idee, denn die Abrutsch- und Sturzgefahr ist ziemlich hoch. Hier kann der Leichtsinn schwerwiegende Folgen nach sich ziehen.

Private Unfallversicherung.
Passiert trotz allem etwas, ist man mit einer privaten Unfallversicherung auf der sichersten Seite. Jedoch sollte man darauf achten das der Vertrag nicht zu alt ist, da einige Merkmale bei älteren Tarifen nicht mitversichert sind.
Diese ist notwendig, denn für Unfälle, die im Haushalt passieren, kommt die gesetzliche Unfallversicherung nicht auf.

Um nähere Informationen zu erhalten, können Sie uns unter der Telefonnummer 07181 9854-0 erreichen. Im Blog finden Sie noch weitere wichtige Themen.


Mehr zum Thema

Einfacher Vergleich und mehr Infos: Die Unfallversicherung
Wikipedia: Unfallversicherung, privat und gesetzlich
Im Detail: Unterschied zwischen gesetzlicher und privater Unfallversicherung

Herbstzeit ist Einbruchszeit!

Im Herbst wird es eher dunkel, bleibt es länger dunkel. Wind, Wetter und Finsternis treiben die Menschen von der Straße in ihre warmen Stuben. Das sind perfekte Bedingungen für Einbrecher! Im Schutz der Dunkelheit können sie in aller Ruhe und ungestört nach Schwachstellen an Fenstern und Türen suchen, durch die sie ins Haus gelangen können. Deshalb ist der Herbst auch die typische Einbruchszeit. Wie Sie hierbei beachten sollte finden Sie hier.

Um rund 40 % steigt die Anzahl von Einbrüchen in der Zeit von Oktober bis März gegenüber den restlichen Monaten des Jahres. Zwar wurde im vergangenen Jahr wieder etwas weniger eingebrochen als in den Vorjahren. 140.000 Einbrüche mit einem Gesamtschaden von 470 Mio. Euro sprechen aber weiterhin eine klare Sprache: Das Risiko ist real für jeden in Stadt und Land!

Den „totalen Einbruch“ wie im Film, bei dem eine komplette Wohnung ausgeräumt wird, gibt es nur selten. Zu groß ist die Gefahr, dass Nachbarn aufmerksam werden und abtransportiert werden müssen so viele Dinge ja auch irgendwie. Nein, der typische Einbrecher ist eher nach kleineren, wertvollen Dingen (Uhren, Wertsachen, Bargeld, Elektronik…) aus. Fix rein ins Haus, umschauen, greifen, was interessant wirkt, und wieder raus. Dabei wird dann je nach Mentalität mehr oder weniger viel Verwüstung angerichtet. Eine Hausratversicherung löst die finanziellen Folgen, die so ein Einbruch hat zwar, erwartet allerdings auch, dass ein paar Spielregeln eingehalten werden. Unter den Obliegenheiten, die Sie vor einem Schadensfall einhalten müssen, findet sich u. a. auch, dass Sie mögliche Sicherungen anwenden müssen, wenn Sie das Haus verlassen. Was bedeutet das?

Fenster dürfen beispielsweise nicht gekippt gelassen werden, da sie von außen so sehr leicht entriegelt werden können. Terrassentüren dürfen nicht unabgeschlossen bleiben etc. Hält man dies nicht ein, hat der Versicherer ggf. die Möglichkeit, seine Entschädigungsleistung zu kürzen oder komplett zu streichen. Wir raten daher ausdrücklich dazu, vor jedem Verlassen der Wohnung, alle Fenster und Türen zu kontrollieren, ob diese fest verschlossen sind. Natürlich kann man so was schnell vergessen. Das verstehen natürlich auch die Versicherer und einzelne davon haben begonnen, zumindest bis zu gewissen Schadenshöhen entspannter mit Obliegenheitsverletzungen umzugehen.


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Mietnomadenversicherung

Als Vermieter steht man schnell blöd da, wenn die Miete plötzlich ausbleibt und die vermietete Wohung oder Haus in einem  völlig zerstörten und verrumpelten Zustand hinterlassen wird. Außerdem hat man als Vermieter neben den Schäden und Ärger auch die Kosten dafür zu tragen. Sie können sich den Ärger ersparen und sich davor schützen.

Wenn Sie sich vor den Kosten und dem Ärger schützen wollen, sollten Sie eine Mietnomadenversicherung abschließen. Diese bietet einen innovativen Versicherungsschutz für Vermieter.

Das neuartige Deckungskonzept gewährleistet Ihnen Ersatz bei laufenden Miet- und Mietnebenkosten. Bei Sachschäden durch mutwillige Beschädigung oder bei Abhandenkommen infolge eines ersatzpflichtigen Mietausfallschadens hilft die Versicherung auch. Hier können Sie eine Versicherungssumme von entweder 10.000, 20.000 oder 30.000 € wählen.

Außerdem übernimmt die Versicherung die Ausfräumungs- und Abbruchkosten und erstattet Reinigungs- und Renovierungskosten. Die Mietnomadenversicherung hilft auch bei einer Dekontaminierung bei behörderlicher Anordnung und Ungezieferbefall. Schäden durch Verwahrlosung der Wohnung können beispielsweise durch unterlassenes Lüften oder Säubern oder Tod des Mieters entstehen. In solchen Fällen steht Ihnen die Versicherung auch zur Seite.

Bei weiteren Fragen können Sie uns gerne unter der  Telefonnummer
07181 98540 erreichen. Oder Sie schauen auf unserer Website wilkommen@aloga.de vorbei.

Stimmt der 1914er Wert Ihres Hauses noch?

Beim eigenen Heim handelt es sich um eine der der größten Investitionen, die ein Normalbürger in seinem ganzen Leben tätigt. Folglich braucht jeder, der ein Haus hat selbstverständlich auch eine Versicherung. Neben einem umfangreichen Versicherungsschutz, der die Grundgefahren Feuer, Leitungswasser, Sturm und mindestens auch eine Deckung für Elementarschäden beinhalten sollte, ist vor allem die Versicherungssumme ein essentieller Punkt Ihrer Police.

Wie Sie eventuell bereits wissen, wird dieser in der Regel als 1914er Wert ausgewiesen. Das liegt daran, weil 1914 das letzte Jahr mit linearer Preisentwicklung war. Um eine gemeinsame Berechnungsgrundlage für die verschiedenen Gebäude im Land zu bieten, wurde dieses heute historisch anmutende Jahr gewählt. Bei neueren Häusern muss auf diesen Wert umgerechnet werden. Dies ist auf verschiedene Arten möglich. Im Laufe der Jahre verändern sich Häuser üblicherweise: Nebengebäude, Anbauten, Umbauten, qualitative Verbesserungen… Schnell stimmt der irgendwann berechnete 1914er Wert schon nicht mehr. Damit ist dann auch die  Basis gelegt, dass Sie im Schadensfall nicht mehr ausreichend, sondern nur noch anteilig entschädigt werden. Es ist nämlich nur ein Teil des Gesamtwertes versichert worden.
Daher empfehlen wir, den 1914er Wert regelmäßig zu überprüfen. Wir nehmen gerne eine aktuelle Einwertung Ihres Eigenheims vor. Wenn Sie daran interessiert sind, kontaktieren Sie uns bitte. Somit gehen Sie kein unnötiges Risiko ein.

Sprechen Sie mit uns über weitere Details. Wir helfen Ihnen gerne unter 07181 9854-0 oder willkommen@aloga.de


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Überspannungsschäden oftmals nicht mitversichert

Überspannungsschäden

Diese Woche erwarten uns in Deutschland wieder Höchsttemperaturen bis zu 35 Grad. Jedoch kann dies auch seine Schattenseiten haben. Besonders dann, wenn die feucht warme Luft nach oben steigt und sich wieder abkühlt. Der Himmel zieht sich dann nämlich zusammen und es fängt an zu blitzen und zu krachen.

Überwiegend in der heißen Sommerzeit kommt es statisch gesehen häufiger zu Gewittern. Teilweise bringen diese böse Überraschungen für den Verbraucher mit sich: Alleine im letzten Jahr regulierten die deutschen Sachversicherer über 300.000 Blitz- und Überspannungsschäden. Haushalts- und Elektrogeräte werden dadurch oftmals beschädigt. Doch ob ein solcher Schaden versichert ist, hängt vom jeweiligen Vertrag ab. Überwiegend in Altverträgen der Wohngebäude- und Hausratversicherungen wird häufig der Zusatz „Überspannungsschäden“ vermisst.

Aus diesem Grund raten wir Ihnen: Prüfen Sie in Ihren Policen, ob Schäden bei Überspannung versichert sind. Darüber hinaus sollten Sie schauen, in welcher Höhe die Schäden versichert sind. Außerdem lohnt sich in diesem Zusammenhang auch eine Prüfung der Versicherungssumme!

Sprechen Sie mit uns über weitere Details. Wir helfen Ihnen gerne unter 07181 9854-0 oder willkommen@aloga.de


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Obliegenheitsverletzungen

Obliegenheitsverletzungen

Wussten Sie, dass Sie als Versicherungsnehmer vor und bei Eintritt eines Versicherungsfalls verschiedene Obliegenheiten zu erfüllen haben? Dazu gehört beispielsweise die Anzeige gefahrerhöhender Umstände beim Versicherer. Das ist in den Bedingungen eines Vertrages unmissverständlich geregelt. Das Problem dabei: Vielen Kunden ist es nicht klar und sie sehen mitunter nicht, dass sie dagegen verstoßen.

Diese Ungewissheit ist schlecht, denn der Versicherer hat auch hier ein grundsätzliches Recht zur Leistungskürzung im Schadensfall. Hier schafft ein Beispiel Klarheit: Eine kleine Buchhandlung ist in einer Gewerbeimmobilie untergebracht. Im Laufe der Jahre eröffnet in der ersten Etage ein Rock-Club, der nur nachts geöffnet hat und somit keinen anderen Gewerbetreibenden stört. Durch einen Kurzschluss kommt es im Club zu einem Brand, der auch auf die Buchhandlung übergreift und den Warenbestand zerstört. Der Versicherer verweigert die Leistung, da unterlassen wurde, den Versicherer vom Einzug des Clubs als gefahrerhöhenden Umstand zu berichten. Dem Ladenbesitzer hatte gar nicht daran gedacht, dass von dem Club ein erhöhtes Risiko ausging.

Die Risiko-Eischätzung von Versicherungen basiert auf Schadensstatistiken. Die Einschätzung von Kunden dagegen auf der eigenen Erfahrung. Beide Seiten sind verständlich. Damit keine Probleme entstehen und die Versicherungen im Schadensfall kundenfreundlich reagieren können, schränken einige Versicherer ihr Recht auf Leistungskürzung bei Verstoß gegen Obliegenheiten stark ein.

Sprechen Sie mit uns über weitere Details. Wir helfen Ihnen gerne unter 07181 9854-0 oder willkommen@aloga.de

Mehr als Fachwerk! – Wenn Denkmäler auf Versicherung treffen

Denkmäler

In Deutschland gibt es rund eine Million Denkmäler. Diese Zahl schließt Einzeldenkmäler, städtebauliche Ensembles und Quartiere mit ein. Nachstehend haben wir Fragen aufgegriffen, wie ein Denkmal definiert wird, welche Unterschiede zu beachten sind und auf was bei Gebäudeversicherungen geachtet werden sollte.

Der größte Anteil der denkmalgeschützten Anlagen in Deutschland fällt auf den Süden. Ca. 200.000 dieser Anlagen sind in Bayern und Baden-Württemberg zu finden. Doch wie definiert sich ein Denkmal? Und was gibt es für Besonderheiten? Daher jetzt einige Definitionen (die sich komplizierter Lesen, als sie eigentlich sind).

Was ist ein Einzeldenkmal?

Ein Einzeldenkmal (Baudenkmal) ist eine bauliche Anlage, an deren Erhalt aufgrund z. B. einer geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen, städtebaulichen, volkskundlichen oder technischen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht und die entweder durch Verwaltungsakt oder kraft Gesetzes Denkmaleigenschaft erlangt hat. Auch die Umgebung eines Einzeldenkmals, soweit sie für dessen Erscheinungsbild von prägender Bedeutung ist, darf nicht so verändert werden, dass die Eigenart und das Erscheinungsbild des Denkmals wesentlich beeinträchtigt werden (denkmalschutzrechtlicher Umgebungsschutz).

Was ist ein Ensemble?

Unter Ensemble versteht man eine Gruppe baulicher Anlagen wie z.B. historische Stadt- und Ortskerne, Straßenzüge, Plätze und Gebäudegruppen, bei der nicht jede einzelne Anlage selbst Baudenkmal sein muss, die aber als Ganzes ein Denkmal darstellen.

Teile des Ensembles können eigenständige Baudenkmäler mit besonderer Ausstattung sein. Der Ensembleschutz zielt auf die Denkmal- und Erhaltungswürdigkeit ganzer Orts-, Platz- und Straßenbilder ab. Der denkmalschutzrechtliche Umgebungsschutz gilt für Ensembles ebenfalls.

Was müssen Eigentümer beachten?

Eigentümer einer als Einzeldenkmal geschützten Immobilie müssen sämtliche Baumaßnahmen mit der Denkmalschutzbehörde abstimmen und genehmigen lassen.

Das gilt sowohl für Arbeiten im Inneren des Gebäudes als auch an der Außenfassade und am Dach. Unterliegt die Immobilie ausschließlich dem Ensembleschutz, sind nur Baumaßnahmen genehmigungspflichtig, die das Äußere des Gebäudes betreffen.

Zu beachten ist ebenfalls, dass nach einem Brandschaden die Denkmalschutzbehörde vorschreiben kann, wie der Wiederaufbau zu erfolgen hat. Die Kosten hierfür trägt der Eigentümer, weshalb auch die Gesellschaften höhere Versicherungssummen ansetzen bzw. Zuschläge erheben.

Was muss bei der Suche nach dem richtigen Versicherungsschutz beachtet werden?

Grundsätzlich muss man sagen, dass das Risiko fast immer mit einem Mehraufwand bei der Suche nach einem geeigneten Versicherungsschutz verbunden ist. Die meisten Versicherer benötigen hierfür weitere Unterlagen (spezielle Fragebögen/Fotos) und dann gibt es natürlich auch Gesellschaften die solche Gebäude gar nicht absichern.

Aus diesen Gründen ist es gerade für die Absicherung von denkmalgeschützen Objekten sinnvoll einen Partner an der Seite zu haben, der Ihnen hilft die richtigen Fragen zu stellen. Denn gerade Mehrkosten durch behördliche Auflagen können dem stolzen Besitzer einer wunderschönen, denkmalgeschützen Immobilie die Sorgenfalten auf die Stirn treiben.


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