Wussten Sie, dass Sie als Versicherungsnehmer vor und bei Eintritt eines Versicherungsfalls verschiedene Obliegenheiten zu erfüllen haben? Dazu gehört beispielsweise die Anzeige gefahrerhöhender Umstände beim Versicherer. Das ist in den Bedingungen eines Vertrages unmissverständlich geregelt. Das Problem dabei: Vielen Kunden ist es nicht klar und sie sehen mitunter nicht, dass sie dagegen verstoßen.
Diese Ungewissheit ist schlecht, denn der Versicherer hat auch hier ein grundsätzliches Recht zur Leistungskürzung im Schadensfall. Hier schafft ein Beispiel Klarheit: Eine kleine Buchhandlung ist in einer Gewerbeimmobilie untergebracht. Im Laufe der Jahre eröffnet in der ersten Etage ein Rock-Club, der nur nachts geöffnet hat und somit keinen anderen Gewerbetreibenden stört. Durch einen Kurzschluss kommt es im Club zu einem Brand, der auch auf die Buchhandlung übergreift und den Warenbestand zerstört. Der Versicherer verweigert die Leistung, da unterlassen wurde, den Versicherer vom Einzug des Clubs als gefahrerhöhenden Umstand zu berichten. Dem Ladenbesitzer hatte gar nicht daran gedacht, dass von dem Club ein erhöhtes Risiko ausging.
Die Risiko-Eischätzung von Versicherungen basiert auf Schadensstatistiken. Die Einschätzung von Kunden dagegen auf der eigenen Erfahrung. Beide Seiten sind verständlich. Damit keine Probleme entstehen und die Versicherungen im Schadensfall kundenfreundlich reagieren können, schränken einige Versicherer ihr Recht auf Leistungskürzung bei Verstoß gegen Obliegenheiten stark ein.
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