Neben den urpsrünglichen Risiken der KFZ-Versicherung wie Haftpflicht- und Kaskoversicherung bieten viele KFZ-Versicherer die Insassenunfallversicherung oder eine Fahrerschutzversicherung an.
Heute stellen wir uns den Fragen: Wo sind die Unterschiede der beiden KFZ-Zusatzversicherungen? Ist es sinnvoll oder sinnnlos eines dieser Risiken abzusichern oder ist gar eine Absicherung beider Deckungen sinnig?
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Insassenunfallversicherung
Durch die Insassenunfallversicherung kann man sowohl den Fahrer als auch die Mitfahrer von den finanziellen Folgen unfallbedingter Personenschäden schützen. Die Leistung ist unabhängig vom Verschulden. Im Prinzip handelt es sich hierbei um eine private Unfallversicherung, die jedoch nur bei Unfällen, die beim Lenken, Benutzen, Abstellen oder Be- und Entladen eines Autos passieren, greift. Der Gebrauch des Fahrzeuges muss dazu auch noch rechtmäßig sein. Wenn man also den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat oder er sich im Rahmen einer Straftat ereignet, besteht kein Versicherungsschutz. Auch auf die Ausschlüsse von Unfällen durch Geistesstörungen, Epilepsie, Schlaganfall, schwere Nervenleiden, Bewusstseinsstörungen oder das Fahren unter Alkoholeinfluss sollte man achten.
Abschließen kann man die Insassenunfallversicherung nur im Zusammenhang mit einer KFZ-Versicherung. Eine eigenständige Insassenunfallversicherung gibt es nicht. Sie enthält, je nach Versicherer, Leistungen wie eine Invaliditätssumme, eine Todesfallsumme, ein Krankentagegeld und ein Krankenhaustagegeld. Generell gibt es zwei verschiedene Produktvarianten (Platz- und Pauschalsystem), die sich wie folgt unterscheiden:
Platzsystem
- Jeder einzelne Platz im Fahrzeug kann individuell abgesichert werden.
- Es kann auch z.B. nur der Fahrer abgesichert werden.
Pauschalsystem
- Eine pauschale Versicherungssumme für alle Insassen.
- Die Versicherungssumme wird durch die Anzahl der Insassen geteilt.
- Ab zwei Insassen erhöht sich die Versicherungssumme automatisch um 50%.
Auch die Höhe der Versicherungssummen ist je nach Versicherer unterschiedlich. Einige bieten feste Summen, andere einen individuellen Spielraum um die Summe zusammenzustellen. Je nach Versicherungsumfang beläuft sich die Prämie auf etwa 50 bis 120 € im Jahr.
Im Gegensatz zur Insassenunfall sichert der Fahrerschutz nur den zum Unfallzeitpunkt berechtigten Fahrer ab. Dieser wird jedoch so abgesichert, wie die Insassen über die KFZ-Haftpflichtversicherung mitversichert sind. Der Fahrer wird hier also so gestellt, als hätte er als Mitfahrer im Auto gesessen. Die Versicherungssumme orientiert sich in der Regel somit an der Höhe der Personenschäden in der KFZ-Haftpflicht. Der Fahrerschutz kann ebenfalls nur an eine bestehende KFZ-Versicherung angehängt werden. Separat kann dieser nicht vereinbart werden.
Derzeit wird diese Form von einigen Versicherern am Markt angeboten. Wichtig ist, dass auf die Unterschiede der einzelnen Gesellschaften stets geachtet wird. So gilt bei manchen Gesellschaften der Fahrerschutz nur für Fahrer ab dem 23. Lebensjahr, bei anderen wiederum erst am dem 25. Lebensjahr. Wieder andere zahlen dafür kein Schmerzensgeld.
Die Kosten für eine Fahrerschutzversicherung belaufen sich je nach Anbieter auf ca. 20 bis 40 € im Jahr.
Durch die Änderung der schadenersatzrechtlichen Vorschriften vom 01.08.2002 wurde der Opferschutz im Schadensrecht wesentlich verstärkt. Unter anderem wurden die Regelungen zum Schmerzensgeld und auch die Gefährdungshaftung nach StVG geändert. Das Schmerzensgeld kann ohne Rücksicht auf den Haftungsgrund verlangt werden. Geregelt wird dies im § 253 BGB. Somit hat sich der Anspruch auf Schmerzensgeld auch auf die Fälle der sogenannten Gefährdungshaftung ausgedehnt. Nach altem Recht konnte nur die Tierhalterhaftung nach § 833 BGB einen Schmerzensgeldanspruch nach sich ziehen. Nun gilt das Gegenteil. Sämtliche Gesetze welche eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung vorsehen, verweisen auf die allgemeine Vorschrift des § 253 Abs. 2 BGB. Dadurch haben sich auch die sogenannten Gefährdungshaftungtatbestände geändert.
Denn zuvor haftete ein Fahrzeughalter gegenüber den Insassen gemäß § 8a StVG nur, wenn es sich um eine „entgeltliche, geschäftsmäßige Personenbeförderung“ handelte. Nach § 7 Abs. 1 StVG gilt die Gefährdungshaftung nun auch für „private“ Insassen. Während die Gefährdungshaftung bei der gewerblichen Beförderung zwingend ist, kann sie bei der privaten Beförderung durch einen Vertrag zwischen Fahrer und Mitfahrer ausgeschlossen bzw. beschränkt werden. Einen entsprechenden Mustervertrag des ADAC finden Sie hier. Die Gefährdungshaftung des § 7 Abs. 1 StVG betrifft nun auch die Halter von Anhängern. Unterscheidet sich dieser vom Halter des ziehenden Fahrzeugs haften beide Halter gegenüber Verletzten gesamtschuldnerisch.
Nach altem Recht war die Gefährdungshaftung ausgeschlossen, wenn es sich um ein „unabwendbares Ergebnis“ handelte. Der Ausschluss greift nach neuem Recht nur noch bei „höherem Gewalt“. Damit sind alle seltenen Fälle eines „betriebsfremden, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführten Ereignisses“ gemeint. Eine Ölspur oder Gegenstände auf der Straße (wie z.B. auch Wild) sind damit nich mehr ausgeschlossen.
Durch die beschriebene Gesetzesänderung aus dem Jahr 2002 wurde die Insassenunfallversicherung mehr oder weniger bedeutungslos, da die Gefährdungshaftung nun auch für privat beförderte Insassen gilt. Darüber hinaus gibt es viele Überschneidungen im Leistungsbereich mit anderen Versicherungen. So sind die Kosten für Sach- und Personenschden über die KFZ-Haftpflicht des Unfallverursachers abgedeckt. Dies gilt sowohl für fremd- als auch für selbstverschuldete Unfälle. Da die Insassenunfall auch nur bei Unfällen aus dem Gebrauch von versicherten Kraftfahrzeugen leistet ist hier eine eigene private Unfallversicherung weitaus sinnvoller, da diese bei allen Unfällen greift und im Vergleich zur Insassenunfall „günstiger“ ist und auch höhere Versicherungssummen vereinbart werden können. Auch das Argument, dass bei fremdverschuldeten Unfällen im Ausland eine Insassenunfall sinnvoll sein kann, da eventuell die ausländische KFZ-Haftpflicht nicht über eine ausreichende Deckungssumme verfügt, kann man durch den Auslandsschadensschutz im Rahmen der KFZ-Versicherung widerlegen.
Die Fahrerschutzversicherung hingegen schließt eine tatsächliche Lücke, da der Fahrer bei einem eigenverschuldeten Unfall keinerlei Leistung aus der KFZ-Haftpflichtversicherug erhält. Hier wird er aber, wie bereits erwähnt, vom Versicherer so gestellt, als hätte er als Insasse im Fahrzeug gesessen und die Fahrerschutzversicherung greift hier auf den Leistungsumfang der KFZ-Haftpflicht bei Personenschäden gegenüber Insassen zurück. Dass gerade der Fahrer des Fahrzeugs einen guten Schutz braucht liegt aud er Hand. Denn zumindest der Fahrer sitzt ja immer im Auto. Bei ca. 70 Prozent aller verletzten Fahrzeuginsassen bei Verkehrsunfällen handelt es sich um den Fahrer. Doch auch hier macht eine private Unfallversicherung möglicherweise mehr Sinn.
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