Auto beschädigt durch radelnde Kinder

Aufsichtspflichtige sind in der Regel nicht zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet, wenn ihre Kinder im Alter von sechs und sieben Jahren parkende Autos beschädigen, weil sie mit ihren Fahrraden zu dicht an ihnen vorbeigefahren sind. Das wurde so im Februar 2018 in einem Urteil im Landgericht Koblenz entschieden.

Ein Versicherer hatte deswegen geklagt, da er Schäden von Rund 8.000 € regulieren musste. Dafür wollte er die aufsichtspflichtige Person der beiden Kinder im Alter von sechs und sieben Jahren verantwortlich machen. Doch handelt es sich in diesem Fall wirklich um eine Verletzung der Aufsichtspflicht?

Im Rahmen eines Wettrennens waren die beiden Kinder mit ihren Fahrrädern auf dem Weg zu einem nahe ihrer Wohnung gelegenen Spielplatz unterwegs. Beim Vorbeifahren sind sie zu dicht an den parkenden Autos gewesen und habe diese dabei beschädigt. Dabei sind die Kinder nicht auf dem Bürgersteig, sondern auf dem Straßenrand gefahren. Außerdem hätten die Schäden durch Gummistopfen am Ender der Lenker der Kinderfahrräder vermieden werden können.

Jedoch war sich die Beklagte keiner Schuld bewusst und trug den Rechtsstreit zum Landesgericht vor. Ihre Argumente waren, dass den Kindern der Weg zum Spielplatz bekannt gewesen sei und sie auch ausreichend über die Gefahren und das Verhalten im Straßenverkehr aufgeklärt worden seien. Außerdem sei bei dem regelmäßigen Kontrollieren der Kinder nichts Negatives aufgefallen. Die Kinder haben nur auf Anweisung der Eltern die wenig befahrene Straße statt den Bürgersteig genutzt.

Den Richter überzeugte die Argumentation und die Klage des Versicherers wurde daher zumindest um die Hälfte seiner Aufwendungen zurückgewiesen. In solchen Fällen richtet sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach dem Alter des Kindes, seiner Eigenart und seinem Charakter, seinem örtlichen Umfeld, dem Ausmaß der drohenden Gefahren, der Vorhersehbarkeit des schädigenden Verhaltens sowie der Zumutbarkeit für den Aufsichtspflichtigen. Nach diesen Kriterien sei die Aufsichtspflicht der Eltern laut dem Richter nicht verletzt worden.

Um den Frieden mit den Nachbarn nicht zu gefährden kann in diesem Fall eine entsprechende Haftpflichtversicherung aushelfen.

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Gesetzlich unfallversichert als Angestellter?

Sind Sie als Angestellter gesetzlich unfallversichert? Nicht überall und zu jeder Zeit. In zwei verschiedenen Fällen hat das Bundessozialgericht ganz unterschiedlich geurteilt.

Unter folgenden Voraussetzungen sind Sie bei der Weihnachtsfeier einer kleineren Abteilung in einem Unternehmen gesetzlich krankenversichert: Die Veranstaltung muss im Einvernehmen mit der Betriebsleitung stattfinden, die Teamleitung muss daran teilnehmen und alle Mitarbeiter einer Abteilung müssen eingeladen sein. Die Anzahl der Teilnehmer spielt hierbei keine Rolle.

Eine Frau aus Kassel hat sich bei einer Weihnachtsfeier am Arm verletzt, nachdem sie gestürzt ist. Dies wurde vom Sozialgericht als Arbeitsunfall gewertet. Jedoch kam es in diesem Fall zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht.

Bei Heimarbeit jedoch herrscht eingeschränkter Unfallschutz. Daraus folgt, dass Angestellte, die zu Hause im Home-Office arbeiten, weniger Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung genießen können als bei der Arbeit im Betrieb. Nehmen wir an, Sie wollen sich zu Hause etwas zu trinken holen. In diesem Fall ist der Weg zur Küche nicht gesetzlich unfallversichert. Wenn Sie sich wiederum auf einem Betriebsgelände befinden, ist der Weg zur Kantine gesetzlich unfallversichert.

In einem anderen Fall, arbeitet eine Frau von einem Tele-Arbeitsplatz von Zuhause aus. Auf dem Weg zur Küche stürzte sie auf der Treppe und brach sich den Fuß. Die Unfallkasse erkannte den konkreten Fall nicht als Arbeitsunfall an, da der Sturz auf der Treppe nicht der „betrieblichen Sphäre“ zuzuordnen sei. Die Begründung war, dass die Versicherung eines solchen Weges einer „Rund-um-die-Uhr“-Versicherung gleichkommen würde. Wann ein Unfall betrieblich und wann privat veranlasst war, lässt sich hier schwer unterscheiden.

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Artikel: Mehr als die Hälfte der Versicherten zahlen Ihre Versicherung beinahe umsonst

Elementarschäden sind IHR Problem!

Zugegeben, der heutige Titel ist reißerisch, doch der bayerische Finanzminister Markus Söder kündigte an, dass Bayern ab dem 1. Juli 2019 keine Soforthilfe für Hochwasseropfer (Elementarschäden) mehr leisten wird. Was in Bayern anfängt kann bald das ganze Bundesgebiet betreffen.

Bayern war auch eines der Bundesländer gewesen, das seine betroffenen Bürger bisher am unkompliziertesten und großzügigsten mit Hilfszahlungen unterstützte. Da die Millionen auch in Süddeutschland nicht auf den Bäumen wachsen, wird bereits seit einigen Jahren für mehr Eigenverantwortung bei der Absicherung gegen Elementarschäden geworben. Mit der Ankündigung soll wohl eindeutig klargestellt werden, dass Elementarschäden das Problem eines jeden Einzelnen sind.

Das trifft natürlich nicht nur auf Bayern, sondern auf ganz Deutschland zu. Die vergangenen Jahre haben gezeigt, dass die Kraft der Natur sehr zerstörerisch sein kann. Sie erinnern sich sicher noch an die Bilder der Überschwemmung von Simbach am Inn. Neben Privathaushalten finden sich unter den Geschädigten natürlich auch viele Gewerbetreibende aus den unterschiedlichsten Branchen.

Der finanzielle Schaden ist meist gewaltig: Addiert man den Sachschaden an Gebäude und Betriebseinrichtung, die Betriebsunterbrechung, Aufräum-, Reinigungs- und Beseitigungskosten zusammen, kann man schon verstehen, weshalb die Bundesländer nicht dauerhaft für diese Kosten einspringen können. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) bestätigt regelmäßig, dass gut 99 % der Gebäude im Land ohne Probleme gegen Elementarschäden versichert werden können. Von der Reinigung bis hin zum Abriss und Neuaufbau würde eine Elementarschadendeckung (Einschluss der Gebäude- bzw. Inhaltsversicherung) für alle anfallenden Kosten aufkommen. Diese sinnvollen Leistungserweiterungen kosten in aller Regel kein Vermögen an Mehrprämie.

Elementarschäden, das ist natürlich nicht nur Überschwemmung. Mit dem Einschluss sichern Sie Ihr Hab und Gut auch gegen die nachstehenden Schadensursachen ab: Starkregen/Überschwemmung/Rückstau, Hochwasser, Schneedruck, Lawinen/Erdrutsch, Erdsenkung, Erdbeben und Vulkanausbruch. Es steckt also jede Menge Schutz in dieser sinnvollen Erweiterung. Sperren Sie das unnötige Risiko der Elementarschäden einfach aus, bevor aus „ich könnte…“ ein „ach, hätte ich nur…!“ geworden ist.

Gerne berechnen wir Ihnen hier individuelle Angebote, damit Sie eine vernünftige Entscheidung treffen können. Gehen Sie kein Risiko ein, das so einfach vermieden werden kann!

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Artikel: Bayern will Hochwasseropfer nicht mehr unterstützen

Wikipedia: Elementarschaden

Frühlingszeit ist auch Zeckenzeit

Im Frühjahr beginnt die Zeckenzeit. Die kleinen Plagegeister sorgen als potenzielle Überträger von Krankheiten seit vielen Jahren für Schrecken. Daher erklären wir Ihnen, warum besonders in diesem Fall die Unfallversicherung von großer Bedeutung ist.

Vor allem Borreliose und Meningoenzephalitis (FSME) tauchen als Krankheits-Schreckgespenster alljährlich in den Medien auf und können zu bleibenden Schäden führen. Besonders schlimm: Durch Ausbreitung der Auwaldzecke in Deutschland gibt es eine weitere Gattung, die Krankheiten übertragen kann.

Die „Chance“ auf eine Infektion steigt also. Einen wirklich zuverlässigen Schutz vor Zecken gibt es nicht, daher ist ein Abtasten des Körpers nach den anfangs sehr kleinen Tieren im Grunde die einzige ernsthafte Präventionsmaßnahme vor einer Infektion.

Nach einem Waldspaziergang mögen hieran noch viele denken – gerade aber der Aufenthalt im heimischen Garten wird meist zu locker gesehen. Zecken können überall lauern: In Hecken, in Büschen, im Gras und selbst in der Stadt leben sie. Erwischt einen die Zecke, kann dies vor allem für Kinder ernste gesundheitliche Konsequenzen haben.

Zumindest gegen die finanziellen Folgen einer dauerhaften körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung können Sie aber mit einer Unfallversicherung vorsorgen. Viele Tarife am Markt bieten für zeckenbedingte Infektionen und deren dauerhafte Folgen Versicherungsschutz. Hierbei sollte tunlichst aufs Kleingedruckte geachtet werden, denn die Zecke selbst nennen nur recht wenige Anbieter auch beim Namen.

Oft ist von Insektenstichen und/oder -bissen die Rede. Nun ist die Zecke als Spinnentier (Arachnid) allerdings kein Insekt. Folge: Es gibt keinen entsprechenden Versicherungsschutz. Andere Anbieter sprechen von Tierbissen. Die Zecke beißt allerdings nur umgangssprachlich. In Wahrheit sticht sie eher (Anritzen der Haut, dann Stachel). Folge: Erneut ein guter Ansatzpunkt für den Versicherer, die Leistung zu verweigern. Nur bei korrekter Definition der Infektionsursache (inkl. des umgangssprachlichen Zeckenbisses als solchem) können Sie sicher gehen, dass die böse Überraschung im Schadensfall ausbleibt.

Gehen Sie hier für Ihre Angehörigen und auch für sich selbst kein unnötiges Risiko ein. Kinder können bereits bei deutlich niedrigerer Virenlast erkranken als Erwachsene! Gerne überprüfen wir Ihren bestehenden Versicherungsschutz auf diesen wichtigen Deckungsinhalt. Sie sind noch ungeschützt? Gerne zeigen wir Ihnen, wie preiswert hochwertiger Versicherungsschutz sein kann.

Unter der Telefonnummer 07181 9854-0 erhalten Sie mehr Informationen. Auf unserer Website www.aloga.de finden Sie weitere interessante Themen.


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