Aufsichtspflichtige sind in der Regel nicht zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet, wenn ihre Kinder im Alter von sechs und sieben Jahren parkende Autos beschädigen, weil sie mit ihren Fahrraden zu dicht an ihnen vorbeigefahren sind. Das wurde so im Februar 2018 in einem Urteil im Landgericht Koblenz entschieden.
Ein Versicherer hatte deswegen geklagt, da er Schäden von Rund 8.000 € regulieren musste. Dafür wollte er die aufsichtspflichtige Person der beiden Kinder im Alter von sechs und sieben Jahren verantwortlich machen. Doch handelt es sich in diesem Fall wirklich um eine Verletzung der Aufsichtspflicht?
Im Rahmen eines Wettrennens waren die beiden Kinder mit ihren Fahrrädern auf dem Weg zu einem nahe ihrer Wohnung gelegenen Spielplatz unterwegs. Beim Vorbeifahren sind sie zu dicht an den parkenden Autos gewesen und habe diese dabei beschädigt. Dabei sind die Kinder nicht auf dem Bürgersteig, sondern auf dem Straßenrand gefahren. Außerdem hätten die Schäden durch Gummistopfen am Ender der Lenker der Kinderfahrräder vermieden werden können.
Jedoch war sich die Beklagte keiner Schuld bewusst und trug den Rechtsstreit zum Landesgericht vor. Ihre Argumente waren, dass den Kindern der Weg zum Spielplatz bekannt gewesen sei und sie auch ausreichend über die Gefahren und das Verhalten im Straßenverkehr aufgeklärt worden seien. Außerdem sei bei dem regelmäßigen Kontrollieren der Kinder nichts Negatives aufgefallen. Die Kinder haben nur auf Anweisung der Eltern die wenig befahrene Straße statt den Bürgersteig genutzt.
Den Richter überzeugte die Argumentation und die Klage des Versicherers wurde daher zumindest um die Hälfte seiner Aufwendungen zurückgewiesen. In solchen Fällen richtet sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach dem Alter des Kindes, seiner Eigenart und seinem Charakter, seinem örtlichen Umfeld, dem Ausmaß der drohenden Gefahren, der Vorhersehbarkeit des schädigenden Verhaltens sowie der Zumutbarkeit für den Aufsichtspflichtigen. Nach diesen Kriterien sei die Aufsichtspflicht der Eltern laut dem Richter nicht verletzt worden.
Um den Frieden mit den Nachbarn nicht zu gefährden kann in diesem Fall eine entsprechende Haftpflichtversicherung aushelfen.
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Pressemitteilung: Keine Haftung des Aufsichtspflichtigen für fahrradfahrende Kinder
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Artikel: Eltern haften nicht immer für ihre Kinder