„Riester“ und „Rürup“ – sollten Sie „auffüllen“?

Nachversicherungsgarantien

Die Riester- und die Basis- oder Rürup-Rente zeichnet eine Gemeinsamkeit besonders aus: Sie genießen ein ausgesprochen hohes Maß an staatlicher Förderung. Die Basis-Rente wurde 2005 als staatlich geförderte Form der Altersvorsorge ins Leben gerufen. Namensgeber ist der Ökonom Hans-Adalbert Rürup.

Der Staat fördert die Sparer durch eine hohe steuerliche Abzugsmöglichkeit der Beiträge. Wie die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bzw. an berufsständische Versorgungswerke oder die landwirtschaftliche Alterskasse können auch die Beiträge zur Basis-Rente im Rahmen der Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abgezogen werden. Ihr Alterssparen mindert also Ihre Steuerlast

Die Abzugsfähigkeit erhöht sich jährlich um 2%-Punkte, bis im Jahr 2025 dann 100 % angerechnet werden (2016: 82 %). Maximal können Ledige 23.362 € und Verheiratete 46.724 € jährlich als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2b EstG absetzen. Dieser Wert errechnet sich aus dem geltenden Beitragssatz (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) sowie der Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung in Westdeutschland. Unter diesen Höchstbetrag fallen auch die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Bei Beamten und beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern oder AG-Vorständen ist dieser Maximalbetrag um den fiktiven Gesamtbeitrag zur allgemeinen Rentenversicherung zu kürzen. Wenn Sie den Maximalbetrag noch nicht ausschöpfen, haben Sie die Möglichkeit, durch Sonderzahlungen noch zusätzliche Steuerersparnisse zu realisieren.

Bei der Riester-Rente müssen in der Summe 4 % Ihres zu versteuernden Vorjahreseinkommens durch Beiträge und Förderung in Ihren Vertrag fließen, um die volle Zulagenförderung zu erhalten. Für eine zusätzliche, maximale Steuerförderung müssen in der Summe 2.100 Euro pro Jahr im Vertrag landen.

Falls sich Ihr Einkommen geändert hat, sollte Ihr regelmäßiger Beitrag entsprechend angepasst werden bzw. für dieses Jahr noch eine Sonderzahlung geleistet werden, um nichts zu verschenken. Gerne prüfen wir anhand Ihrer Unterlagen, ob Bedarf zum Handeln besteht, wenn Sie es wünschen.


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