Zum 01.01.2017 tritt die neue Pflegereform in Kraft: Die Pflegestärkungsgesetze. Mehr darüber, was das genau für Sie bedeutet und ob der gesetzliche Schutz künftig ausreichend ist erfahren sie heute.
Bis ins hohe Alter selbstständig bleiben, dabei finanziell unabhängig sein, einfach das Leben genießen – diese Wünsche hat wohl jeder für seine Zukunft. Seltener dagegen denkt man dabei an die Kehrseite der Medaille. Dazu gehört unter anderem auch das Thema Pflege und Pflegebedürftigkeit. Das Durchschnittalter der Bevölkerung wächst stetig und auch die Anzahl der Pflegebedürftigen.
Um den gesellschaftlichen Veränderungen Rechnung zu tragen werden zum 01.01.2017 die gesetzlichen Grundlagen zur Pflege reformiert. Ganz vorne steht der Pflegebedürftigkeitsbegriff. Ziel der Reform ist es, den tatsächlichen Pflegebedarf besser zu erfassen. Erstmals wird der Pflegegrad der pflegebedürftigen Person dabei in seiner Gesamtheit betrachtet.
Die zwei maßgeblichen Faktoren bei der neuen Definition des Pflegebedürftigkeitsbegriffs sind (1) die Pflegebedürftigkeit an sich und (2) die Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Durch diese Änderung geht es bei der Bewertung der Pflegebedürftigkeit künftig eher darum, ob eine erforderliche Fähigkeit (z.B. Anziehen, Waschen, …) grundsätzlich noch vorhanden ist und ob diese eigenständig ausgeführt werden kann. Es wird unterschieden zwischen: Selbstständig, teilweise selbstständig und unselbstständig.
Das neue Begutachtungsverfahren und die Umstellung der Leistungsbeträge werden zum 01.01.2017 wirksam. Die bisherige Einteilung in Pflegestufen wird dann ersetzt durch eine Gliederung in fünf Pflegegrade.
Pflegegrade in der Übersicht:
Trotz der Pflegereform bleibt es dabei, dass die gesetzlichen Leistungen nur eine Grundabsicherung bieten. Nach wie vor empfiehlt sich eine zusätzliche private Pflegevorsorge.