Der erste Schnee ist schon fast wieder weg

Winter

Weihnachten und Silvester war wieder schön mild, aber jetzt ist der Winter da. Temperaturen um und unter dem Gefrierpunkt bringen Gefahren und Pflichten mit sich. Heute geht es darum, auf was Sie achten können, um ohne Schaden durch die kalte Zeit zu kommen.

Selbstredend ist jedem bekannt, dass im Winter das Auto nur mit geeigneter Bereifung gefahren werden darf. Auch andere Pflichten, wie der Schneeräumdienst sind allgemein bekannt. Zu diesen Pflichten kommen allerdings auch noch einige Handlungsempfehlungen hinzu um einen möglichen Schaden oder Verwarnungsgelder zu vermeiden. Mehr dazu im heutigen Blogpost. Sollten Sie weitere Fragen haben, sind wir für Sie unter 07181 9854-0 oder willkommen@aloga.de erreichbar.

 

1. Winterreifenpflicht

Wer noch mit Sommerreifen fährt und dabei von der Polizei erwischt wird, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 60 Euro und einem Punkt in Flensburg rechnen. Sollte aufgrund der Sommerreifen der Verkehr behindert werden fallen sogar 20 Euro Bußgeld extra an. Bei einer Verkehrsgefährdung oder gar einem Unfall steigt das Bußgeld noch weiter.

Hinzu kommt, dass möglicherweise die Kfz-Versicherung den Schaden am eigenen Fahrzeug nicht bezahlt und nur manche Kaskotarifen regulierten wenigstens den verursachten Haftpflichtschaden.

Sind Schneeketten vorgeschrieben, dann sollten auch bei Allradfahrzeugen wenigstens auf einer Antriebsachse Schneeketten aufgezogen werden, denn sonst droht auch hier ein Verwarnungsgeld.

 

2. Weitere Pflichten rund ums Auto

Wer bei Minustemperaturen ohne Frostschutzmittel unterwegs ist oder die Schreiben nicht ordentlich frei kratzt, läuft Gefahr, dass Bußgelder ab 10 Euro fällig werden. Zum ordentlich frei kratzen gehören auch Scheinwerfer, Blinker und Rückleuchten.

Ein verschneites Kennzeichen dagegen kostet nur 5 Euro, während die wohl bekannteste „Wintersünde“, das warmlaufen lassen des Motors und Heizen des Innenraumes, 10 Euro kostet.

Auch ein Schneedach auf dem Auto sollten entfernt werden, denn hierfür werden sogar 25 Euro fällig.

 

 3. Räumdienst und Winterunfälle

Es gehört zu den Pflichten von Hausbewohner, Gehtwege von Eis und Schnee zu befreien. Informieren Sie sich, für welche Flächen Sie zuständig sind, denn manchmal sind auch für vermeindlich öffentliche Flächen, wie Bushaltestellen, die Anwohner und nicht die Stadtwerke zuständig. Den Winterdienst haben nicht nur Hauseigentümer zu übernehmen, denn üblicherweise haben diese die Räumpflichten im Mietvertrag an die Mieter abgegeben.

Rutscht ein Passant auf einem vereisten oder schneebedeckten Weg aus, für den Sie die Räumfpflicht haben und verletzt sich dabei auch noch, so können auf Sie Schadensersatzansprüche zukommen. Ohne eine passende Haftpflichtversicherung kann das sehr teuer werden.

Passende Haftpflichtversicherungen finden Sie auf aloga24.de.

Als Streumittel werden übrigens umweltverträgliche Stoffe wie Kalkstein, Sand oder Quarz empfohlen.

 

 4. Wasserrohre absperren

Wenn Wasser gefriert, dehnt es sich aus und kann so leicht Rohre sprengen. Noch größer wird der Schaden, wenn später aufgetautes Wasser aus den geplatzten Leitungen in das Haus fließt.

In der Regel übernehmen Hausrat- und Wohngebäudeversicherung einen solchen Schaden – vorausgesetzt, dieser spezielle Versicherungsschutz ist im Vertrag enthalten. Gerade in Baden Württemberg haben viele Hausbesitzer noch ältere Verträge der Württembergischen Gebäudeversicherung (heute Sparkassen Versicherung), die keinen Versicherungsschutz bei Schäden an und durch Leitungswasserrohre haben.

Passende Wohngebäude- und Hausratversicherungen finden Sie auf aloga24.de.


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Safety First – Absicherung vom Bankschließfach

Bankschließfach

Wer wertvolle Sammlerstücke, Gold, Schmuck, wichtige Papiere oder große Mengen an Bargeld in seinem Besitz hat, dem stellt sich nicht selten die Frage nach einer sicheren Verwahrungsmöglichkeit. Ein Bankschließfach scheint die unkomplizierteste Lösung zu sein.

Im Falle einer Überschwemmung, eines Brandes oder eines Bankraubs ist jedoch der Inhalt von Schließfächern nicht automatisch versichert.

Wenn es um den Versicherungsschutz für ein Bankschließfach geht, so unterscheiden sich die
einzelnen Kreditinstitute sehr stark voneinander. Manche vermieten die Schließfächer inklusive Versicherung, bei anderen wiederum können Kunden den Schutz extra hinzubuchen oder einen Grundschutz gegen Aufpreis aufstocken.

Abhilfe kann eine gute Hausratversicherung schaffen, denn in vielen leistungsstarken Hausratversicherungen ist ein Schließfach bei einer Bank mitversichert.

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Auf unserem transparenten Versicherungs-Vergleichs-Portal aloga24.de gibt es die Möglichkeit nach Tarifen zu Filtern, die auch Wertsachen in Bankschließfächern mitversichern.

ABER VORSICHT: Nur TOP-Tarife versichern Bankschließfächer bis zu vollen Versicherungssumme (z.B. „Einfach-Besser“ von der Haftpflichtkasse Darmstadt). Viele günstige Versicherungstarife versichern z.B. nur 20% oder 50% Ihrer Versicherungssumme.
Nutzen Sie diesen beispielhaften aloga 1-Klick-Vergleich um sich die Unterschiede in einzelnen Tarifen selbst anzuschauen:

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Ergänzendes:

Aus einem Online-Artikel von Focus:

„Die Ausgeraubten sind entsetzt. Mehrere Volksbankkunden beteuerten gegenüber FOCUS, sie hätten den brisanten Passus im Kleingedruckten des Vertrags nicht gekannt. Sie seien fest davon ausgegangen, dass ihre Einlagen im Safe geschützt sind und dass die Bank bei Schadensfällen wie Feuer, Überschwemmung oder Einbruch haftet.“

Hätten diese Kunden eine Hausratversicherung mit Top-Konditionen gehabt, wäre es egal gewesen, ob sie den Passus im Kleingedruckten der Bank gelesen hätten oder nicht.

 


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Darum dürfen Versicherungen weniger bezahlen!

Versicherungen

Kaum einer kennt alle in Deutschland gültigen Vorschriften. Versicherungen berufen sich im Schadensfall aber genau auf diese, wenn sie etwas zahlen sollen. Natürlich mit der Absicht weniger bezahlen zu müssen. Heute mehr dazu, wie Sie vorsorgen können, dass Ihre Versicherung kaum eine Chance hat sich auf solche Schlupflöcher zu berufen.

Deutschland ist ein Rechtsstaat. Gesetze und Bestimmungen regeln unser aller Miteinander und grundsätzlich ist das auch eine sehr gute Sache. Deutschland hat sich im Laufe der Zeit allerdings zu einem der Länder mit den meisten Bestimmungen überhaupt entwickelt.  Nicht einmal jeder Behördenbedienstete kennt jede existierende Sicherheitsvorschrift – wie soll sich „Otto Normalbürger“ da stets korrekt verhalten? Kennen Sie die Garagenverordnung Ihres Bundeslands? Die BGV A3-Prüfung? Die Details Ihrer Landesbrandvorschriften? Nur wenige werden nun heftig nickend ein überzeugtes „Jawohl!“ von sich geben können.

Verständlicherweise setzen Versicherer ein regelkonformes Verhalten für die Leistung im Schadensfall voraus. Verletzen Sie also eine gesetzliche Vorschrift, so kann sich daraus für den Versicherer das Recht zur Kürzung der Schadenszahlung ergeben – im Extrem sogar bis auf 0 % des Schadens.

Bemühen wir zur Veranschaulichung eine Regel der Garagenverordnung von Baden-Württemberg. Diese besagt, dass in Kleingaragen bis 100 m² außerhalb von Fahrzeugen max. 200 l Diesel bzw. 20 Liter Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern aufbewahrt werden dürfen. Kommt es nun zu einem Brand, der dadurch beschleunigt wird, dass Sie in Unkenntnis der Verordnung mehr als 20 Liter Benzin eingelagert haben, kann der Versicherer die Leistung kürzen. Greift das Feuer auf benachbarte Gebäude über und die Entschädigung wird um z.B. 50 % gekürzt bzw. gequotelt, haben Sie schnell einen sechsstelligen Betrag, den Sie selbst aufbringen müssen. Die Rechtsprechung der Vergangenheit bestätigt solches Vorgehen in ihren Entscheidungen.

Die Gefahr, aus reiner Unkenntnis einer Bestimmung, Einschnitte hinnehmen zu müssen, kann zwar nicht für jeden Fall aus der Welt geschafft werden – minimiert werden kann sie aber sehr wohl. Insbesondere Top-Tarife für Privatkunden und spezielle Deckungskonzepte für Gewerbekunden bieten Schutz vor Quotelung durch die Versicherungsgesellschaft.

Die aloga (auch unter aloga24.de) kann Ihnen helfen Ihre bestehenden Versicherungen so umzustellen, dass Sie keine Angst vor Quotelung also Kürzungen von Leistungen haben müssen, denn es gilt: Möchten Sie eine Versicherung bezahlen oder versichert sein?

Uhren sind keine Wertsachen … eigentlich

Uhren

Klischees: Frauen sammeln Handtaschen und Schuhe – vor allem Schuhe! Männer dagegen Schallplatten, Comics, Lego und nicht wenige auch Uhren!

Um Uhren geht es heute, denn auch bei wenigen (Sammler-)Stücken kann durchaus ein beträchtlicher Wert zusammenkommen. Versichert ist dieser Wert in der Hausratversicherung. Warum Uhren (eigentlich) nicht als Wertsachen gelten spielt dabei eine Rolle.

Wenn Sammler von Uhren sprechen, dann geht es meist weniger um Modelle der Marken Casio oder Meister Anker. Breitling, Glashütte oder – natürlich – auch Rolex zählen hier zu den begehrten Herstellern.

Der Einstieg bei hochwertigen Chronographen beginnt bereits bei rund 2.000 Euro und ist damit auch für den „Otto Normalverbraucher“ ersparbar. Wurde das Uhren-Gen vom Vater und/oder Großvater weitergegeben, kommen durch Geschenke oder Erbschaft recht große Werte zusammen. Werte, die natürlich über die Hausratversicherungen versichert sind. Oder?

Vom Gefühl her stuft man eine Uhr für 2.000 Euro schnell als Wertgegenstand ein. Sei es nun, weil man sie mehr als Schmuckstück, denn als Zeitmesser ansieht oder aber, weil 2.000 Euro einfach sehr viel Geld für einen so kleinen Gegenstand sind.

Das Oberlandesgericht Koblenz entschied in seinem Beschluss vom 10. November 2011 jedoch, dass es sich bei Uhren nicht um Wertsachen handle, selbst wenn diese mit Gold- oder Platin verziert oder besetzt sind. Grundsätzlich gehören Uhren damit zu Ihrem „normalen“ Hausrat – außer natürlich Ihr Versicherer erwähnt in seinen Bedingungen (das Kleingedruckte) explizit, dass auch Uhren zu Wertsachen zählen.

Warum ist das wichtig? Für Wertsachen gelten in den meisten Fällen Obergrenzen die nur einem Prozentsatz (z.B. 30%) der gesamten Versicherungssumme entsprechen. Wenn Sie also eine Hausratversicherung abgeschlossen haben bei der Uhren zu Wertgegenständen gehören und Sie besitzen eine Uhrensammlung im Wert mehreren Tausend Euro ist es möglich, dass Sie im Schadensfall nicht den gesamten Wert ihrer Wert- und Schmucksachen ersetzt bekommen. Bedenken Sie, dann zählen nicht nur Ihre Uhren zu den Wertsachen, sondern auch Ohringe, Ringe und Ketten.

Dabei sei gesagt, dass sich die Obergrenzen noch weiter verringern, wenn die Wertsachen nicht in verschlossenen Wertschutzschränken befinden.

Fazit: Für Sie als Uhrensammler ist es am besten, wenn bei Ihrer Hausratversicherung Uhren nicht als Wertsachen, sondern als normaler Hausrat zählen. Dennoch sollten Sie sich überlegen, ob Sie eine besonders große Sammlung separat versichern möchten.

Wissenswert: Unabhängig vom bisher genannten gelten „Gegenstände aus Gold und Platin“ meist als Wertsachen. Besteht eine Uhr überwiegend aus Gold oder Platin, dann kann man begründet an der Primäraufgabe des Zeitmessens zweifeln. Dann ist es wohl schon eher ein Schmuckgegenstand.

1,2 Milliarden Euro

Schaden

1,2 Milliarden Euro! Das ist die Summe, auf die der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) vorläufig den entstandenen Schaden durch die Sturmtiefs „Elvira“ und „Friederike“ schätzen. Mehr dazu erfahren Sie im heutigen Artikel.


 

Jüngste Unwetter kosten 1,2 Mrd. Euro

Die Szenen, die sich dieses Jahr bisher in Deutschland abspielten waren dramatisch: Anhaltender Starkregen entwurzelte Bäume, überschwemmte Innenstädte, seichte „Bächla“ wurden zu reißenden Strömen, Autos wurden mitgerissen und wohl tausende Häuser können aufgrund von Einsturzgefahr überhaupt nicht mehr bewohnt werden. Wir haben schnell reagiert und ihnen die Notfallrufnummern der Versicherer genannt, damit Sie möglichst schnell Hilfe erhalten.

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Der Gesamtverband der Deutschen Versicherer (GDV) hat es nun gewagt eine erste Schätzung über die mögliche Höhe der Schäden durch die Sturmtiefs „Elvira“ und „Friederike“ anzustellen: 1,2 Milliarden Euro. Der Präsident des GDV, Herr Alexander Erdland sagte bezogen auf diese Zahl: „Noch nie haben Unwetter mit heftigen Regenfällen innerhalb so kurzer Zeit so hohe Schäden verursacht“.

Das besonders traurige an dieser Statistik ist, dass in dieser Zahl nur die Fälle enthalten sind, die auch Entschädigungszahlungen erhalten haben. Bundesweit sind gerade einmal 40 Prozent der Hausbesitzer in Deutschland gegen Unwetterschäden versichert, obwohl mehr als 99% der Häuser gegen Hochwasser oder Starkregen versicherbar sind.

Nach Expertenmeinung werden die Schäden durch Überschwemmung und Hochwasser in den nächsten Jahrzehnten noch weiter steigen. Bis zum Ende des Jahrhunderts gehen die Experten sogar von einer Verdopplung wenn nicht gar einer Verdreifachung der Schäden aus.

Wenn Sie mehr erfahren möchten oder sich unsicher sind, ob Sie mit Ihrem Vertrag richtig abgesichert sind, dann zögern Sie nicht uns zu kontaktieren.

Per Telefon: 07181 9854-0

Per E-Mail: willkommen@aloga.de

Von Regen, Schneeschmelze und der Feststellung, dass Überschwemmung nicht gleich Überschwemmung ist…

Elementarschäden Überschwemmung

Die Thematik „Wann liegt eine Überschwemmung vor?“ bzw. „Wie wird diese definiert?“ sorgt für ordentlich Diskussionsstoff. Daher haben wir uns dies zum Anlass genommen, das Thema etwas genauer unter die Lupe zu nehmen.

Grundsätzlich wird bei nahezu allen Versicherungen die Überschwemmung wie folgt definiert:

Überschwemmung ist eine Überflutung von Grund und Boden, auf dem das versicherte Gebäude steht.

 

„Von Regen, Schneeschmelze und der Feststellung, dass Überschwemmung nicht gleich Überschwemmung ist…“ weiterlesen