Im Frühjahr beginnt die Zeckenzeit

Zeckenzeit

Wie wir alle bereits schon wissen hat im Frühjahr die Zeckenzeit begonnen. Schon seit vielen Jahren sorgen die kleinen Plagegeister als potentielle Überträger von Krankheiten für Schrecken. Besonders schlimm ist die Ausbreitung der Auwaldzecke in Deutschland. Dadurch steigt die Wahrscheinlichkeit auf eine Infektion.

Einen wirklich zuverlässigen Schutz vor Zecken gibt es nicht. Die einzig ernsthafte Präventionsmaßnahme vor einer Infektion ist daher ein Abtasten des Körpers nach den anfangs sehr kleinen Tieren. Nach einem Waldspaziergang mögen hieran noch viele denken – gerade aber der Aufenthalt im heimischen Garten wird meist zu locker gesehen. Zecken lauern überall: in Hecken, in Büschen, im Gras und selbst in der Stadt leben sie. Vor allem für Kinder kann es ernste gesundheitliche Konsequenzen haben, wenn die Zecke sie erwischt.

Sie können zumindest gegen die finanziellen Folgen einer dauerhaften körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung vorsorgen, indem Sie eine Unfallversicherung abschließen. Viele Tarife am Markt bieten für zeckenbedingte Infektionen und deren dauerhafte Folgen Versicherungsschutz. Dabei sollten Sie ausdrücklich auf das Kleingedruckte achten, denn die Zecke selbst nennen nur recht wenige Anbieter auch bei Namen. Oftmals ist von Insektenstichen und/oder Insektenbissen die Rede. Die Zecke allerdings ist kein Insekt, sondern ein Spinnentier (Arachnid). Daraus folgt, dass es keinen entsprechenden Versicherungsschutz gibt.

Andere Anbieter sprechen von Tierbissen. Allerdings beißt die Zecke nur umgangssprachlich. In Wahrheit sticht sie eher, da sie die Haut erst aufritzt und dann sticht. Infolgedessen ist dies wieder ein weiterer guter Ansatzpunkt für den Versicherer, die Leistung zu verweigern. Lediglich bei korrekter Definition der Infektionsursache (inklusive des umgangssprachlichen Zeckenbisses als solchem) können Sie sicher sein, dass die böse Überraschung im Schadensfall ausbleibt. Für Ihre Angehörigen und auch für sich selbst sollten Sie hier kein unnötiges Risiko eingehen. Kinder können bereits bei deutlich niedrigerer Virenlast erkranken als Erwachsene.

Wir überprüfen gerne Ihren bereits bestehenden Versicherungsschutz auf diesen wichtigen Deckungsinhalt. Falls Sie noch ungeschützt sind, zeigen wir Ihnen gerne, wie preiswert hochwertiger Versicherungsschutz sein kann.

Sprechen Sie mit uns über weitere Details. Wir helfen Ihnen gerne unter 07181 9854-0 oder willkommen@aloga.de

Mitarbeiter im Ausland einsetzen

Geschäftsführer Mitarbeiter Ausland

In unserer zunehmend globalisierten Welt ist es mittlerweile alles andere als außergewöhnlich, dass Mitarbeiter für eine befristete Zeit im Ausland eingesetzt werden. Beispielsweise kommen Facharbeiter in anderen Ländern bei Montagearbeiten zum Einsatz. „Made in Germany“ wird immer noch von Menschen gemacht. Für den Arbeitgeber stellt sich jedoch die Frage: Wie ist  die Haftungssituation?

Es kann bei der Betriebshaftpflicht bereits Einschränkungen in der Leistung geben, wenn man mal den Versicherungsaspekt bei einer Mitarbeiterentsendung  betrachtet.  Daher sollten Sie uns bitte rechtzeitig vor einer Entsendung kontaktieren. Wir prüfen gerne für Sie, ob eventuell Lücken auftreten und können diese vorzeitig schließen.

Den Krankenversicherungsschutz Ihres Mitarbeiters sollten Sie auch unbedingt beachten, denn laut Gesetz steht dem Arbeitnehmer bei einem Einsatz im Ausland eine Erstattung der Kosten durch den Arbeitgeber zu. Gegenüber der Krankenkasse des Arbeitnehmers besteht außerdem noch ein Erstattungsanspruch, da im Ausland oft deutlich höhere Behandlungskosten auftreten. Sie als Arbeitgeber würden Sie demnach auf respektablen Restkosten sitzen bleiben. Im Normalfall decken vorhandene Auslandskrankenversicherungen Ihrer Arbeitnehmer nur Urlaubsreisen.

Daher empfehlen wir Ihnen eine spezielle Krankenversicherung abzuschließen. So sichern Sie sich mit kleiner Prämie gegen möglicherweise hohe Forderungen ab.

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Haftung von Vereinsvorständen

Haftung

In den Vorstand eines Vereines gewählt zu werden zeugt davon aus, dass einem die anderen Mitglieder ein hohes Maß an Vertrauen entgegen bringen. Darauf können Sie schon ein wenig stolz sein. Sind Sie sich jedoch darüber bewusst, welches hohe Risiko der Haftung Sie mit dem Amt übernehmen?

Die meisten Betroffenen sind meistens  erstaunt, wenn man sie auf das Thema anspricht. Auch bei Vorständen, die ihre Position bereits seit vielen Jahren vertreten. Machen Sie als Vorstandsmitglied beispielsweise einen Fehler, der Ihrem Verein einen Vermögensschaden zufügt, haften Sie unter Umständen mit Ihrem Privatvermögen dafür. Der im Jahr 2009 eingeführte § 31a BGB ist Basis dieser Haftung.

Laut diesem Paragrafen werden Sie bei grob fahrlässigen Fehlern dem Verein gegenüber schadenersatzpflichtig. Das kann der Fall sein, wenn Sie Abbuchungen zu oberflächlich ko9ntrollieren und somit ein Kassenfehlbetrag zustande kommt. Oder wenn Sie überhöhte Rechnungen ohne Prüfung zahlen. Außerdem können Sie zur Rechenschaft gezogen werden, wenn Sie vergessen Fördermittel zu beantragen oder die Gemeinnützigkeit verloren geht.

Wegen der oben genannten Gründe empfehlen wir immer zur normalen Haftpflicht eine D & O Versicherung für den Verein abzuschließen. Diese schützt die gesamte Vorstandschaft vor der Haftungsfalle und erstattet möglicherweise die Schuldensumme an den Verein.

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Diese Versicherungsbeiträge können Sie von der Steuer absetzen

Steuern

Ende Mai läuft für viele Arbeitnehmer die Frist ab, zu der die Steuererklärung abgegeben werden muss. Viele Beiträge, die Sie für Ihre Versicherungen bezahlen, können Sie auch in der Steuererklärung angeben. Heute mehr darüber.

Ende Mai läuft für viele Arbeitnehmer die Frist ab, zu der die Steuererklärung abgegeben werden muss. Sind Sie schon so weit Ihre Steuererklärung für 2016 nächste Woche einzureichen? Glück denen, die eine Fristverlängerung beantragt haben, denn jene werden am langen Wochenende nicht wie wild Ihre Lohnzettel, Rechnungen und Quittungen zusammensuchen um dann des Nächtens Stunden vor dem PC zu sitzen und alles in die Steuerformulare eintragen.

Viele Beiträge, die Sie bezahlen, können Sie auch in der Steuererklärung angeben, denn der Fiskus beteiligt sich an vielen Kosten, unter anderem für Versicherungen.

Altersvorsorgeaufwendung

Kosten für die Basisabsicherung in der Altersvorsorge können Steuerpflichtige als Sonderausgaben absetzen. Zu dieser Basisabsicherung zählen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bzw. zu den jeweiligen berufsständigen Versorgungswerken, sowie die Basis-Rente (umgangssprachlich als Rürup-Rente bezeichnet). Der maximal abzugsfähige Betrag ist dabei auf 18.669 Euro begrenzt (verdoppelt für Ehepaare).

Riester-Rente

Die Riester-Rente bietet ebenfalls Steuervorteile, doch gibt es verschiedene Möglichkeiten, wie diese zum Tragen kommen (direkt oder indirekt). Das Schöne ist, dass Sie sich als Steuerpflichtiger nicht um die Details kümmern müssen, sondern lediglich den Bogen Anlage AV auszufüllen haben.

Sonstige Vorsorgeaufwendungen

Auch andere Ausgaben, die Vorsorgecharakter haben, können steuerlich geltent gemacht werden. Dazu gehören insbesondere Kranken-, Arbeitslosen-, Pflege-, Haftpflicht-, Risikoleben- oder Berufsunfähigkeitsversicherungen. Auch Lebens- und Rentenversicherungen, die vor 2005 abgeschlossen wurden können noch mit angegeben werden. Natürlich gibt es auch hier meist Höchstbeitrage, die in den meisten Fällen durch die Kranken- und Pflegeversicherung bereits erreicht werden. Ihre Aufwendungen werden in der Anlage Vorsorgeaufwand eingetragen.

Berufliche Versicherungen

Der Eine oder Andere von Ihnen mag vielleicht auch eine rein berufliche Versicherung haben, z.B. eine Berufshaftpflichtversicherung. Diese können in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten gelten gemacht werden (Anlage N).

 

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Skuriler Haftpflichtschaden

Haftpflichtschaden Autoversicherung

Ein 53 Jahre alter Mann und seine 14-jährige Tochter hatten vor einigen Wochen in Altomünster einen skurilen Haftpflichtschadensfall. Bei einer gemeinsamen Ausfahrt mit dem Cabrio haben die beiden eine unglücklliche Begegnung mit einem Landwirt gehabt.

Bei schönem Wetter waren der Cabrio-Fahrer und seine Tochter mit offenem Verdeck unterwegs. Der ihnen entgegenkommende Landwirt musste einem parkendem Auto ausweichen. Dabei geriet seine stinkende Fracht in Wallung und die Gülle schwappte in das Cabrio.

Die Insassen des Cabrios wurden nicht verletzt. Sie waren lediglich „gebräunt und brauchten eine Dusche“, meinte ein Sprecher der Polizei. Der Deckel des Güllefasses war nicht ordnungsgemäß verschlossen gewesen. Somit sei der Unfall nun ein Fall für die Haftpflichtversicherung des Landwirts.

Immer mehr Fotovoltaikanlagenhersteller gehen pleite!

Fotovoltaikanlagenhersteller

Die „fetten Jahre“ für Fotovoltaikhersteller sind vorbei. Von 2012 auf 2013 ging das Auftragsvolumen der Branche um fast 50% zurück – Tendenz weiter fallend. Einer der Gründe liegt hierzulande in der sinkenden Förderung, die eine Investition in die eigene Anlage zunehmend unattraktiver macht. Der stetige Preisverfall der Anlagen trägt dazu bei, dass Hersteller sich schwertun, noch Geld damit zu verdienen.   

Und nun wieder die Frage: Was hat das mit Ihnen zu tun? Wenn Sie keine Fotovoltaikanlage haben und auch sonst nicht viel davon halten ersteinmal überhaupt nichts. Anders sieht es aus, wenn Sie vielleicht selbst eine geförderte Anlage auf dem Dach haben.

Werden Komponenten einer Fotovoltaikanlage nicht mehr serienmäßig gefertigt, erstatten Fotovoltaikversicherungen regelmäßig nur den Zeitwert der defekten Komponente. Das ist der Kaufpreis abzüglich von Alter, Gebrauch und Abnutzung, also so gut wie nichts.

Meist wird dieser Betrag bei weitem nicht ausreichen um das defekte Teil in Einzelfertigung wieder herstellen zu lassen. Somit bleibt Ihnen nur die Wahl Ihre Fotovoltaikanlage außer Betrieb zu setzen oder deren Wirtschaftlichkeit aufzugeben.

Die wirtschaftliche Entwicklung in dieser Branche hat also „durch die Hintertüre“ Lücken in Ihren Versicherungsschutz gerissen. Doch glücklicherweise gibt es auch Versicherer, die die Mehrkosten in den oben beschrieben Fällen auch tragen. (Genauer gesagt gibt es bei manchen Versicherern Premiumtarife. Spartarife zahlen auch bei diesen Versicherern nur den Zeitwert.)

Sprechen Sie mit uns und wir können gemeinsam prüfen, ob Ihr aktueller Versicherer den Branchenentwicklungen gerecht wird oder nicht. Wir helfen Ihnen gerne unter 07181 9854-0 oder willkommen@aloga.de


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Hundebesitzer haften generell für ihre Vierbeiner

Hundebesitzer

Hundebesitzer haften generell für ihre Hunde in jedem Fall, auch wenn sie selbst keine Schuld trifft. Grund dafür ist die Gefährdungshaftung. Anders wie bei Vögeln und Katzen, sind Hunde nicht über die Privathaftpflichtversicherung mitversichert. Daher benötigen Hunde eine eigene Versicherung.

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch haften Sie als Herrchen in unbegrenzter Höhe. Demzufolge ist die Tierhalterhaftpflicht für jeden Hundebesitzer ein Muss. Wie Sie bereits wissen sollten, können die Folgen eines Hundebisses fatal sein. Die Heilbehandlungskosten und Schmerzensgeldansprüche werden an den Tierhalter gestellt. Die Tierhalterhaftpflichtversicherung kommt aber auch bei Sachschäden auf.

Wenn Sie eine Hundehalterhaftpflichtversicherung abschließen, sind Sie als Versicherungsnehmer als Tierhalter versichert. Allerdings müssen Sie bedenken, dass jeder Hund, der zur Familie gehört, versichert werden muss. Falls Sie sich einen neuen Hund anschaffen sollten, ist dieser üblicherweise für einen Monat mitversichert. Danach sollten Sie den Hund der Versicherung melden. Der Beitrag, den Sie für Ihren Hund zahlen kann sich von anderen Hunden unterscheiden. Bei der Beitragshöhe spielt die Rasse, die Anzahl der Hunde und ob ihr Hund eventuell ein Kampfhund ist eine Rolle.

Die Hundehalterhaftpflichtversicherung zahlt eine Entschädigung an Dritte, wenn dessen Schadenseratzansprüche gerechtfertigt sind. Folglich überprüft die Versicherung, ob Sie bei dem Schaden überhaupt verpflichtet sind zu leisten.

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Patientenverfügung

Patientenverfügung

Haben Sie schon mal darüber nachgedacht, was Sie nach einem schweren Unfall, einem Schlaganfall oder bei lebensgefährlichen Verletzungen an Behandlungen wünschen bzw. nicht möchten? Dann sollten Sie darüber mit Ihrer Familie reden. Bei der Patientenverfügung gibt es einige Dinge, auf die Sie achten sollten.

Die Patientenverfügung soll Klarheit über den Willen des Patienten bringen. Aber es kann schwer sein mit einem kühlen Kopf Extremsituationen durchzuspielen. Trotzdem ist es äußerst wichtig, dass  man seine Patientenverfügung so genau wie möglich formuliert. Aussagen wie „Im Falle eines schweren Dauerschadens des Gehirns, wünsche ich keine lebensverlängernden Maßnahmen.“ oder „Ich wünsche keine Schläuche an mir.“ Diese Sätze könnten problematisch werden, da sie für die Ärzte zu ungenau sind. Außerdem weiß der Arzt dann nicht, ob Sie mit intensivmedizinische lebenserhaltende Maßnahmen generell oder nur für bestimmte Situationen ablehnen. Sie müssen konkreter auf die Belegungssituationen und Maßnahmen eingehen, die vorzunehmen oder zu unterlassen sind.

Es sind aktuell circa 260 unterschiedliche Muster-Patientenverfügungen im Umlauf. Bedenklich ist nur, ob sie alle den medizinischen und juristischen Ansprüchen gerecht werden. Daher sollten Sie dies überprüfen lassen. Zusätzlich ist es ratsam, möglichst viele Regelbeispiele zu nennen, damit im Ernstfall keine Missverständnisse auftreten.

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Veränderungen immer im Voraus mitteilen

Veränderungen Pflegevorsorge Pflege

Wir als Versicherungsmakler sind als einzige alleine im Auftrag des Kunden verpflichtet. Um Ihren Betrieb auch im Fall einer überraschenden, länger anhaltenden Erkrankung bzw. Genesungsphase funktionsfähig zu halten, empfehlen wir mit einer Unternehmensvollmacht vorzusorgen. Hierbei können wir Ihnen helfen. Damit wir Ihnen bei allen Angelegenheiten behilflich sein können, ist es notwendig, dass Sie uns Veränderungen zeitnah mitteilen.

Es ist unsere Pflicht Versicherungslösungen für Sie zu finden, die zu Ihrer Risikosituation passen. Zu unseren Aufgaben zählt auch die laufende Aktualisierung Ihrer Absicherung. Geben Sie uns bitte daher immer umgehend Nachricht, wenn sich etwas ändert. Beispielsweise sollten Sie uns Bescheid geben, wenn Sie neue Mitarbeiter einstellen, Ihr Jahresumsatz steigt, Sie neue Betriebseinrichtung anschaffen, Sie einen weiteren Standort beziehen, Sie bauen, Sie die Rechtsform wechseln, Sie Ihr Angebot um neue Dienstleistungen erweitern, etc. Diese Veränderungen können – müssen aber nicht – zu Veränderungen beim Versicherungsbedarf führen. Für Sie prüfen können wir das aber eben nur, wenn Sie uns dies schon im Vorfeld mitteilen.

Demnach können Sie uns dabei helfen, dass wir unseren Job für Sie auch so gut machen können, wie es Ihr Anspruch ist. Wir stehen Ihnen gerne für alle Fragen rund um den Versicherungsschutz zur Verfügung.

Sprechen Sie mit uns über weitere Details. Wir helfen Ihnen gerne unter 07181 9854-0 oder willkommen@aloga.de

Obliegenheitsverletzungen

Obliegenheitsverletzungen

Wussten Sie, dass Sie als Versicherungsnehmer vor und bei Eintritt eines Versicherungsfalls verschiedene Obliegenheiten zu erfüllen haben? Dazu gehört beispielsweise die Anzeige gefahrerhöhender Umstände beim Versicherer. Das ist in den Bedingungen eines Vertrages unmissverständlich geregelt. Das Problem dabei: Vielen Kunden ist es nicht klar und sie sehen mitunter nicht, dass sie dagegen verstoßen.

Diese Ungewissheit ist schlecht, denn der Versicherer hat auch hier ein grundsätzliches Recht zur Leistungskürzung im Schadensfall. Hier schafft ein Beispiel Klarheit: Eine kleine Buchhandlung ist in einer Gewerbeimmobilie untergebracht. Im Laufe der Jahre eröffnet in der ersten Etage ein Rock-Club, der nur nachts geöffnet hat und somit keinen anderen Gewerbetreibenden stört. Durch einen Kurzschluss kommt es im Club zu einem Brand, der auch auf die Buchhandlung übergreift und den Warenbestand zerstört. Der Versicherer verweigert die Leistung, da unterlassen wurde, den Versicherer vom Einzug des Clubs als gefahrerhöhenden Umstand zu berichten. Dem Ladenbesitzer hatte gar nicht daran gedacht, dass von dem Club ein erhöhtes Risiko ausging.

Die Risiko-Eischätzung von Versicherungen basiert auf Schadensstatistiken. Die Einschätzung von Kunden dagegen auf der eigenen Erfahrung. Beide Seiten sind verständlich. Damit keine Probleme entstehen und die Versicherungen im Schadensfall kundenfreundlich reagieren können, schränken einige Versicherer ihr Recht auf Leistungskürzung bei Verstoß gegen Obliegenheiten stark ein.

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