Was fehlt übernimmt doch eh das Amt!

Sozialhilfe

An diesem Argument ist durchaus etwas dran. Nach §61 SGB XII haben Sie Anspruch auf Sozialhilfe. Doch bevor das Amt bezahlt, müssen Ihre eigenen Mittel und Mittel über die Regelung des Elternunterhalts ausgeschöpft sein.

In der Praxis bedeutet das folgendes. Können Sie die Pflege nicht aus Ihren liquiden Mitteln bezahlen, müssen zuerst Ihr Besitz und Ihr Vermögen zu Geld gemacht werden. Ein Haus ist in diesem Fall sehr schnell weg.

Ist nichts mehr vorhanden, so treten verschiedene Regelungen in Kraft: Zu allererst muss der Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner für die Kosten aufkommen. Anschließend sind Verwandte in gerader Linie einander verpflichtet untereinander Unterhalt zu gewähren, also Kinder, Eltern, Enkelkinder und Großeltern. (Näheres dazu §§ 1601, 1606 BGB)

Erst wenn all diese Unterhalsmöglichkeiten ausgeschöpft sind springt das Amt ein. Und sollte das Amt vorher schon einspringen, wird es die Kosten für die Pflege von den unterhaltspflichtigen Angehörigen zurückfordern.

Fazit: Wenn Sie selbst nicht für die Deckung Ihrer Pflegekosten sorgen, haften Sie, Ihre Eltern und Ihre Nachkommen mit Ihrem gesamten Vermögen.

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