Fasching – Was Sie beachten sollten

Fasching

Es wieder so weit: Die Faschingszeit steht vor der Tür. Konfetti fliegt, Bonbons regnen, Musik wummert durch die Straßen. Der Höhepunkt der fünften Jahreszeit steht bevor. Doch genau jetzt sollten Sie sich über eine Privathaftpflichtversicherung Gedanken machen, da eben auch an Fasching viel passieren kann.

Wenn Sie beim Faschingsumzug eine andere Person zu Fall bringen, so dass sich diese schwer verletzt, kann das schlimme Folgen haben. Die Person könnte sich so schwer verletzen, dass sie auf eine lebenslange Rente angewiesen ist. Sie als Verursacher müssten die entstehenden Kosten dafür tragen.

Um das zu vermeiden gibt es die Haftpflichtversicherung. Diese übernimmt die kompletten Kosten, die Sie verursacht haben. Außerdem kommt die Versicherung auch für Sachschäden auf, wenn Sie beispielsweise das hochwertige Kostüm eines anderen ruinieren oder stark verschmutzen.

Sinnvoll ist auch eine Unfallversicherung. Damit können Narren sich selbst  absichern. Es könnte passieren, dass sie durch einen Unfall dauerhaft invalide werden, beispielsweise infolge des Rangelns um die besten Plätze beim Karnevalsumzug.

Sprechen Sie mit uns über die Details. Wir helfen Ihnen gerne unter 07181 9854-0 oder willkommen@aloga.de

Winterzeit ist Unfallzeit

Unfallzeit

Viele von Ihnen gehen wahrscheinlich gerne Skifahren oder Snowboarden. Jedoch bringen viele winterliche Freizeitaktivitäten einige Gefahren mit sich. Diese kann man leicht mit einem Unfallversicherungsschutz versichern lassen. Damit haben Sie eine Sorge weniger.

Im Winter nutzt man die Zeit, um Freizeitaktivitäten nachzugehen. Schnee und Glätte sorgen dabei jedoch im Straßenverkehr für Probleme und verursachen auch für Fußgänger Beeinträchtigungen. Es wäre also sinnvoll, sich genau jetzt im Winter Gedanken über einen Unfallversicherungsschutz zu machen.

Ein wichtiges Thema, über das es sich lohnt Gedanken zu machen, ist die Absicherung von Bergungskosten.

Unter Bergungskosten versteht man die Aufwendungen, die bei einem Unfall durch die Maßnahmen zur Rettung des Verunglückten entstehen. Die Kosten ergeben sich durch Rettungsdienste, beispielsweise durch den Einsatz von Suchhunden oder Bergungsarbeiten. Eine Suchaktion im Schneegebiet kann mehrere Tage dauern. Da können Sie sich die hohe Summe an Bergungskosten selbst vorstellen.

Die Bergungskosten sind bei einigen Versicherungsgesellschaften beitragsfrei in derprivaten Unfallversicherung mitversichert. Jedoch überwiegen die Gesellschaften, bei denen die Bergungskosten als eine zusätzliche Leistung zur privaten Unfallversicherung berechnet wird. Diese können gegen einen Mehrbetrag mitversichert werden. Vor allem für diejenigen, die gerne Wandern, Skifahren oder Segeln gehen, machen die Bergungskosten Sinn.

Bei weiteren Fragen können Sie uns gerne unter der  Telefonnummer 07181 98540 erreichen. Oder Sie schauen auf unserer Website willkommen@aloga.de vorbei.


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Der erste Schnee ist schon fast wieder weg

Winter

Weihnachten und Silvester war wieder schön mild, aber jetzt ist der Winter da. Temperaturen um und unter dem Gefrierpunkt bringen Gefahren und Pflichten mit sich. Heute geht es darum, auf was Sie achten können, um ohne Schaden durch die kalte Zeit zu kommen.

Selbstredend ist jedem bekannt, dass im Winter das Auto nur mit geeigneter Bereifung gefahren werden darf. Auch andere Pflichten, wie der Schneeräumdienst sind allgemein bekannt. Zu diesen Pflichten kommen allerdings auch noch einige Handlungsempfehlungen hinzu um einen möglichen Schaden oder Verwarnungsgelder zu vermeiden. Mehr dazu im heutigen Blogpost. Sollten Sie weitere Fragen haben, sind wir für Sie unter 07181 9854-0 oder willkommen@aloga.de erreichbar.

 

1. Winterreifenpflicht

Wer noch mit Sommerreifen fährt und dabei von der Polizei erwischt wird, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 60 Euro und einem Punkt in Flensburg rechnen. Sollte aufgrund der Sommerreifen der Verkehr behindert werden fallen sogar 20 Euro Bußgeld extra an. Bei einer Verkehrsgefährdung oder gar einem Unfall steigt das Bußgeld noch weiter.

Hinzu kommt, dass möglicherweise die Kfz-Versicherung den Schaden am eigenen Fahrzeug nicht bezahlt und nur manche Kaskotarifen regulierten wenigstens den verursachten Haftpflichtschaden.

Sind Schneeketten vorgeschrieben, dann sollten auch bei Allradfahrzeugen wenigstens auf einer Antriebsachse Schneeketten aufgezogen werden, denn sonst droht auch hier ein Verwarnungsgeld.

 

2. Weitere Pflichten rund ums Auto

Wer bei Minustemperaturen ohne Frostschutzmittel unterwegs ist oder die Schreiben nicht ordentlich frei kratzt, läuft Gefahr, dass Bußgelder ab 10 Euro fällig werden. Zum ordentlich frei kratzen gehören auch Scheinwerfer, Blinker und Rückleuchten.

Ein verschneites Kennzeichen dagegen kostet nur 5 Euro, während die wohl bekannteste „Wintersünde“, das warmlaufen lassen des Motors und Heizen des Innenraumes, 10 Euro kostet.

Auch ein Schneedach auf dem Auto sollten entfernt werden, denn hierfür werden sogar 25 Euro fällig.

 

 3. Räumdienst und Winterunfälle

Es gehört zu den Pflichten von Hausbewohner, Gehtwege von Eis und Schnee zu befreien. Informieren Sie sich, für welche Flächen Sie zuständig sind, denn manchmal sind auch für vermeindlich öffentliche Flächen, wie Bushaltestellen, die Anwohner und nicht die Stadtwerke zuständig. Den Winterdienst haben nicht nur Hauseigentümer zu übernehmen, denn üblicherweise haben diese die Räumpflichten im Mietvertrag an die Mieter abgegeben.

Rutscht ein Passant auf einem vereisten oder schneebedeckten Weg aus, für den Sie die Räumfpflicht haben und verletzt sich dabei auch noch, so können auf Sie Schadensersatzansprüche zukommen. Ohne eine passende Haftpflichtversicherung kann das sehr teuer werden.

Passende Haftpflichtversicherungen finden Sie auf aloga24.de.

Als Streumittel werden übrigens umweltverträgliche Stoffe wie Kalkstein, Sand oder Quarz empfohlen.

 

 4. Wasserrohre absperren

Wenn Wasser gefriert, dehnt es sich aus und kann so leicht Rohre sprengen. Noch größer wird der Schaden, wenn später aufgetautes Wasser aus den geplatzten Leitungen in das Haus fließt.

In der Regel übernehmen Hausrat- und Wohngebäudeversicherung einen solchen Schaden – vorausgesetzt, dieser spezielle Versicherungsschutz ist im Vertrag enthalten. Gerade in Baden Württemberg haben viele Hausbesitzer noch ältere Verträge der Württembergischen Gebäudeversicherung (heute Sparkassen Versicherung), die keinen Versicherungsschutz bei Schäden an und durch Leitungswasserrohre haben.

Passende Wohngebäude- und Hausratversicherungen finden Sie auf aloga24.de.


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Darum dürfen Versicherungen weniger bezahlen!

Versicherungen

Kaum einer kennt alle in Deutschland gültigen Vorschriften. Versicherungen berufen sich im Schadensfall aber genau auf diese, wenn sie etwas zahlen sollen. Natürlich mit der Absicht weniger bezahlen zu müssen. Heute mehr dazu, wie Sie vorsorgen können, dass Ihre Versicherung kaum eine Chance hat sich auf solche Schlupflöcher zu berufen.

Deutschland ist ein Rechtsstaat. Gesetze und Bestimmungen regeln unser aller Miteinander und grundsätzlich ist das auch eine sehr gute Sache. Deutschland hat sich im Laufe der Zeit allerdings zu einem der Länder mit den meisten Bestimmungen überhaupt entwickelt.  Nicht einmal jeder Behördenbedienstete kennt jede existierende Sicherheitsvorschrift – wie soll sich „Otto Normalbürger“ da stets korrekt verhalten? Kennen Sie die Garagenverordnung Ihres Bundeslands? Die BGV A3-Prüfung? Die Details Ihrer Landesbrandvorschriften? Nur wenige werden nun heftig nickend ein überzeugtes „Jawohl!“ von sich geben können.

Verständlicherweise setzen Versicherer ein regelkonformes Verhalten für die Leistung im Schadensfall voraus. Verletzen Sie also eine gesetzliche Vorschrift, so kann sich daraus für den Versicherer das Recht zur Kürzung der Schadenszahlung ergeben – im Extrem sogar bis auf 0 % des Schadens.

Bemühen wir zur Veranschaulichung eine Regel der Garagenverordnung von Baden-Württemberg. Diese besagt, dass in Kleingaragen bis 100 m² außerhalb von Fahrzeugen max. 200 l Diesel bzw. 20 Liter Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern aufbewahrt werden dürfen. Kommt es nun zu einem Brand, der dadurch beschleunigt wird, dass Sie in Unkenntnis der Verordnung mehr als 20 Liter Benzin eingelagert haben, kann der Versicherer die Leistung kürzen. Greift das Feuer auf benachbarte Gebäude über und die Entschädigung wird um z.B. 50 % gekürzt bzw. gequotelt, haben Sie schnell einen sechsstelligen Betrag, den Sie selbst aufbringen müssen. Die Rechtsprechung der Vergangenheit bestätigt solches Vorgehen in ihren Entscheidungen.

Die Gefahr, aus reiner Unkenntnis einer Bestimmung, Einschnitte hinnehmen zu müssen, kann zwar nicht für jeden Fall aus der Welt geschafft werden – minimiert werden kann sie aber sehr wohl. Insbesondere Top-Tarife für Privatkunden und spezielle Deckungskonzepte für Gewerbekunden bieten Schutz vor Quotelung durch die Versicherungsgesellschaft.

Die aloga (auch unter aloga24.de) kann Ihnen helfen Ihre bestehenden Versicherungen so umzustellen, dass Sie keine Angst vor Quotelung also Kürzungen von Leistungen haben müssen, denn es gilt: Möchten Sie eine Versicherung bezahlen oder versichert sein?

Mehr als die Hälfte der Versicherten zahlen Ihre Versicherung beinahe umsonst

umsonst

Die meisten Unfälle passieren im Haushalt und in der Freizeit – diese Tatsache ist längt bekannt. Doch dann gibt es tatsächlich Versicherer, die gerade für Haushalt und Freizeitbereich eine große Einschränkung im Kleingedruckten haben. Dazu heute mehr.

Eigentlich ist es ganz einfach. Sie haben eine Unfallversicherung, Ihnen passiert ein Unfall und der Versicherer bezahlt Ihnen Geld, damit Sie die Folgen des Unfalls ausgleichen können.

So zumindest die gängige Meinung bei diesem Thema. Doch es lohnt sich ein Blick in die zweite Ebene. Schauen wir uns zuerst die Definition eines Unfalles an. Hierfür gilt das Merkwort: PAUKE! Die Buchstaben stehen für ein Plötzlich von Außen Unfreiwillig auf den Körper wirkendes Ereignis.

Diese Definition ist soweit nachvollziehbar. Doch manche Versicherer haben diese mit diesem Satz eingeschränkt:

„…sofern die Unfallursache durch eine willensgesteuerte Eigenbewegung ausgelöst wurde, ist ein Unfallereignis im Sinne der Versicherungsbedingungen zu verneinen.“

Was sich im ersten Moment seltsam verklausuliert liest, heißt im Klartext folgendes: Eigenbewegung wird nicht als von außen auf den Körper einwirkende Kraft eingestuft und damit ist kein Unfall gemäß der PAUKE-Definition gegeben. Der Versicherer müsste nicht bezahlen.

Zur Klarstellung ein paar Beispiele, was nicht versichert ist:

  • Bei Gartenarbeiten hebt Frau N. eine bepflanzte Schale hoch und erleidet einen Bandscheibenvorfall.
    ~edit~ Bandscheibenvorfälle sind in den meisten Fällen nicht versichert. Selbst wenn Eigenbewegung mitversichert ist.
  • Herr W. knickt beim Spaziergang im Wald um und bricht sich den Fuß
  • Frau M. stolpert beim Joggen über einen offenen Schnürsenkel, stürzt und bricht sich das Schlüsselbein.
  • Beim Stadtspaziergang rennt Frau L. ein herrenloser Hund entgegen, worauf diese erschrickt und auf die Bordsteinkante stürzt. Ihre Schulter erleidet eine komplizierte Fraktur mit bleibenden Schäden.

Laut Gesellschaft für Konsumforschung (GfK, Studie aus 2012, beauftragt von der Gothaer Versicherung) enthielten etwa 60% der rund 30 Millionen bestehenden Unfallversicherungen nicht den Einschluss der Eigenbewegung. Überspitz gesprochen:

Mehr als die Hälfte der Versicherten zahlen Ihre Versicherung beinahe umsonst.

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Insassenunfallversicherung? Fahrerschutz? Das ist doch alles Blödsinn…! Oder?

Fahrerschutzversicherung Insassenunfallversicherung


Neben den urpsrünglichen Risiken der KFZ-Versicherung wie Haftpflicht- und Kaskoversicherung bieten viele KFZ-Versicherer die Insassenunfallversicherung oder eine Fahrerschutzversicherung an.

Heute stellen wir uns den Fragen: Wo sind die Unterschiede der beiden KFZ-Zusatzversicherungen? Ist es sinnvoll oder sinnnlos eines dieser Risiken abzusichern oder ist gar eine Absicherung beider Deckungen sinnig?

 


Themenübersicht


Insassenunfallversicherung

 

Durch die Insassenunfallversicherung kann man sowohl den Fahrer als auch die Mitfahrer von den finanziellen Folgen unfallbedingter Personenschäden schützen. Die Leistung ist unabhängig vom Verschulden. Im Prinzip handelt es sich hierbei um eine private Unfallversicherung, die jedoch nur bei Unfällen, die beim Lenken, Benutzen, Abstellen oder Be- und Entladen eines Autos passieren, greift. Der Gebrauch des Fahrzeuges muss dazu auch noch rechtmäßig sein. Wenn man also den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat oder er sich im Rahmen einer Straftat ereignet, besteht kein Versicherungsschutz. Auch auf die Ausschlüsse von Unfällen durch Geistesstörungen, Epilepsie, Schlaganfall, schwere Nervenleiden, Bewusstseinsstörungen oder das Fahren unter Alkoholeinfluss sollte man achten.

Abschließen kann man die Insassenunfallversicherung nur im Zusammenhang mit einer KFZ-Versicherung. Eine eigenständige Insassenunfallversicherung gibt es nicht. Sie enthält, je nach Versicherer, Leistungen wie eine Invaliditätssumme, eine Todesfallsumme, ein Krankentagegeld und ein Krankenhaustagegeld. Generell gibt es zwei verschiedene Produktvarianten (Platz- und Pauschalsystem), die sich wie folgt unterscheiden:

Platzsystem
  • Jeder einzelne Platz im Fahrzeug kann individuell abgesichert werden.
  • Es kann auch z.B. nur der Fahrer abgesichert werden.

 

Pauschalsystem
  • Eine pauschale Versicherungssumme für alle Insassen.
  • Die Versicherungssumme wird durch die Anzahl der Insassen geteilt.
  • Ab zwei Insassen erhöht sich die Versicherungssumme automatisch um 50%.

 

Auch die Höhe der Versicherungssummen ist je nach Versicherer unterschiedlich. Einige bieten feste Summen, andere einen individuellen Spielraum um die Summe zusammenzustellen. Je nach Versicherungsumfang beläuft sich die Prämie auf etwa 50 bis 120 € im Jahr.


Fahrschutzversicherung

 

Im Gegensatz zur Insassenunfall sichert der Fahrerschutz nur den zum Unfallzeitpunkt berechtigten Fahrer ab. Dieser wird jedoch so abgesichert, wie die Insassen über die KFZ-Haftpflichtversicherung mitversichert sind. Der Fahrer wird hier also so gestellt, als hätte er als Mitfahrer im Auto gesessen. Die Versicherungssumme orientiert sich in der Regel somit an der Höhe der Personenschäden in der KFZ-Haftpflicht. Der Fahrerschutz kann ebenfalls nur an eine bestehende KFZ-Versicherung angehängt werden. Separat kann dieser nicht vereinbart werden.

Derzeit wird diese Form von einigen Versicherern am Markt angeboten. Wichtig ist, dass auf die Unterschiede der einzelnen Gesellschaften stets geachtet wird. So gilt bei manchen Gesellschaften der Fahrerschutz nur für Fahrer ab dem 23. Lebensjahr, bei anderen wiederum erst am dem 25. Lebensjahr. Wieder andere zahlen dafür kein Schmerzensgeld.

Die Kosten für eine Fahrerschutzversicherung belaufen sich je nach Anbieter auf ca. 20 bis 40 € im Jahr.


Rechtliche Situation

 

Durch die Änderung der schadenersatzrechtlichen Vorschriften vom 01.08.2002 wurde der Opferschutz im Schadensrecht wesentlich verstärkt. Unter anderem wurden die Regelungen zum Schmerzensgeld und auch die Gefährdungshaftung nach StVG geändert. Das Schmerzensgeld kann ohne Rücksicht auf den Haftungsgrund verlangt werden. Geregelt wird dies im § 253 BGB. Somit hat sich der Anspruch auf Schmerzensgeld auch auf die Fälle der sogenannten Gefährdungshaftung ausgedehnt. Nach altem Recht konnte nur die Tierhalterhaftung nach § 833 BGB einen Schmerzensgeldanspruch nach sich ziehen. Nun gilt das Gegenteil. Sämtliche Gesetze welche eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung vorsehen, verweisen auf die allgemeine Vorschrift des § 253 Abs. 2 BGB. Dadurch haben sich auch die sogenannten Gefährdungshaftungtatbestände geändert.

Denn zuvor haftete ein Fahrzeughalter gegenüber den Insassen gemäß § 8a StVG nur, wenn es sich um eine „entgeltliche, geschäftsmäßige Personenbeförderung“ handelte. Nach § 7 Abs. 1 StVG gilt die Gefährdungshaftung nun auch für „private“ Insassen. Während die Gefährdungshaftung bei der gewerblichen Beförderung zwingend ist, kann sie bei der privaten Beförderung durch einen Vertrag zwischen Fahrer und Mitfahrer ausgeschlossen bzw. beschränkt werden. Einen entsprechenden Mustervertrag des ADAC finden Sie hier. Die Gefährdungshaftung des § 7 Abs. 1 StVG betrifft nun auch die Halter von Anhängern. Unterscheidet sich dieser vom Halter des ziehenden Fahrzeugs haften beide Halter gegenüber Verletzten gesamtschuldnerisch.

Nach altem Recht war die Gefährdungshaftung ausgeschlossen, wenn es sich um ein „unabwendbares Ergebnis“ handelte. Der Ausschluss greift nach neuem Recht nur noch bei „höherem Gewalt“.  Damit sind alle seltenen Fälle eines „betriebsfremden, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführten Ereignisses“ gemeint. Eine Ölspur oder Gegenstände auf der Straße (wie z.B. auch Wild) sind damit nich mehr ausgeschlossen.


Zusammenfassung

 

Durch die beschriebene Gesetzesänderung aus dem Jahr 2002 wurde die Insassenunfallversicherung mehr oder weniger bedeutungslos, da die Gefährdungshaftung nun auch für privat beförderte Insassen gilt. Darüber hinaus gibt es viele Überschneidungen im Leistungsbereich mit anderen Versicherungen. So sind die Kosten für Sach- und Personenschden über die KFZ-Haftpflicht des Unfallverursachers abgedeckt. Dies gilt sowohl für fremd- als auch für selbstverschuldete Unfälle. Da die Insassenunfall auch nur bei Unfällen aus dem Gebrauch von versicherten Kraftfahrzeugen leistet ist hier eine eigene private Unfallversicherung weitaus sinnvoller, da diese bei allen Unfällen greift und im Vergleich zur Insassenunfall „günstiger“ ist und auch höhere Versicherungssummen vereinbart werden können. Auch das Argument, dass bei fremdverschuldeten Unfällen im Ausland eine Insassenunfall sinnvoll sein kann, da eventuell die ausländische KFZ-Haftpflicht nicht über eine ausreichende Deckungssumme verfügt, kann man durch den Auslandsschadensschutz im Rahmen der KFZ-Versicherung widerlegen.

Die Fahrerschutzversicherung hingegen schließt eine tatsächliche Lücke, da der Fahrer bei einem eigenverschuldeten Unfall keinerlei Leistung aus der KFZ-Haftpflichtversicherug erhält. Hier wird er aber, wie bereits erwähnt, vom Versicherer so gestellt, als hätte er als Insasse im Fahrzeug gesessen und die Fahrerschutzversicherung greift hier auf den Leistungsumfang der KFZ-Haftpflicht bei Personenschäden gegenüber Insassen zurück. Dass gerade der Fahrer des Fahrzeugs einen guten Schutz braucht liegt aud er Hand. Denn zumindest der Fahrer sitzt ja immer im Auto. Bei ca. 70 Prozent aller verletzten Fahrzeuginsassen bei Verkehrsunfällen handelt es sich um den Fahrer. Doch auch hier macht eine private Unfallversicherung möglicherweise mehr Sinn.


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Ist „Unfall“ wirklich „Unfall“?

Unfall

„Es nimmt der Augenblick, was zehn Jahre gegeben“, lautet ein Zitat von Goethe. Daher beschäftigen wir uns heute mit dem Thema Unfall und Unfallrisiko.

Im Hinblick auf die jüngsten Zahlen des Statistischen Bundesamtes wird einmal mehr verdeutlicht, wie vergänglich das Leben ist. Zwar steigt die Anzahl der Verkehrsunfälle, doch der mit Abstand größte Teil aller Unfälle – fast 70% – fallen in den Bereich „Haushalt und Freizeit“.

Aus diesen Zahlen lässt sich klar erkennen, wie wichtig eine entsprechende private Unfallversicherung ist.

unfalstatistik

„Wieso sollte ich zusätzlich eine Unfallversicherung abschließen? Schließlich gibt es doch schon die gesetzliche!“
Der größte Unterschied zwischen den beiden Versicherungen besteht darin, dass die gesetzliche Unfallversicherung als Teil der Sozialversicherung ausschließlich Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle abgedeckt, bzw. Unfälle, die sich auf dem direkten Arbeits-/Heimweg ereignen.

Wie am oberen Schaubild zu sehen ist, ereignen sich die meisten Unfälle (70%) außerhalb des Deckungsbereiches der gesetzlichen Unfallversicherung.

unfalldefinitionBei einer privaten Unfallversicherung sind im Gegensatz zur gesetzlichen primär die finanziellen Folgen durch einen Unfall versichert. Außerdem gilt der Schutz der privaten Unfallversicherung 24 Stunden täglich bei allen Aktivitäten des täglichen Lebens, auch während der Arbeitszeit.

Eine private Unfallversicherung kann verschiedene Leistungen absichern. Beispielsweise eine Invaliditätsleistung, eine Todesfallleistung oder verschiedene Tagegelder.

Selbst nachrechnen können Sie auf unserer Webseite oder rufen Sie uns einfach an, wenn Sie mehr erfahren möchten: 07181 9854-0

„Schaffa, schaffa, Häusle (um)baua…“

Häusle

5 Punkte auf die Sie versicherungstechnisch achten sollten, wenn Sie Ihr Häusle oder Ihre Wohnung umbauen.

Der Umbau eines Hauses kostet nicht nur Zeit, sondern auch Kraft, Nerven und Geld. Verwandte und Freunde sind günstige Mitarbeiter, die bei einem solchen Vorhaben unter die Arme greifen können.

Damit die Risiken während er Bauphase verringert werden und Sie nicht für eventuell Unfälle der Helfer finanziell gerade stehen müssen jetzt ein Blick auf die Lösungsmöglichkeiten:

1. Bauhelfer-Unfallversicherung

Spätestens 5 Tage nach Beginn der Bauarbeiten sind sämtliche Bauhelfer bei der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG-Bau) anzumelden und es ist für sie eine Bauhelferversicherung abzuschließen. Ob diese bezahlt werden oder freiwillig helfen spielt keine Rolle. Wenn die Meldung ausbleibt, wird ein Bußgeld von bis zu 2.500 Euro fällig. Der Beitrag für diese Unfallversicherung variiert je nach Bundesland. Darüber hinaus macht es Sinn, sich auch über eine private Bauhelfer-Unfallversicherung Gedanken zu machen.

2. HaftpflichtversicherungPrüfen sie ob das Bauvorhaben in Ihrer Haftpflichtversicherung abgedeckt ist. Wenn nicht empfiehlt es sich eine zusätzliche Bauherrenhaftpflichtversicherung abzuschließen.

3. Bauleistungsversicherung

Mit dieser Versicherung können unvorhersehbare Schäden wie z.B. Schäden durch höhere Gewalt, Konstruktionsfehler, Vandalismus oder Fahrlässigkeit abgesichert werden. Vorsicht ist geboten bei der Dauer des Versicherungsschutzes. Meist endet die Versicherung mit Abschluss des Bauvorhabens. Da Schäden oft später auffallen macht es Sinn eine Nachversicherungszeit nach Abschluss der Bauarbeiten zu vereinbaren.

4. Gebäudeversicherung

Meist sind Gebäude bereits versichert. Sollten Sie ein Haus gekauft haben, dass Sie umbauen möchten, sollten Sie den bestehenden Vertrag nicht ungeprüft übernehmen. Sehr viele Verträge decken nur ein Minimum des empfohlenen Versicherungsschutzes ab um im schlimmsten Fall kann es passieren, dass die Versicherung überhaupt nicht bezahlt. Auch wollten eventuell Wertsteigerungen der Immobilie bei der Versicherung gemeldet werden.5. Rechtsschutzversicherung

Ärger ist bei Bauvorhaben ist meist die bittere Realität. Seien es Streitigkeiten mit Handwerkern, Architekten oder Bauunternehmern. Daher ist bei vielen privaten Rechtsschutzversicherungen ein Bauvorhaben nicht abgesichert. Prüfen Sie daher vorher, ob Ihre Rechtsschutzversicherung auch hilft, wenn Sie im Rahmen von (Um)Bautätigkeiten Hilfe benötigen.